Prüfungsschema

Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Das Schema prüft die Voraussetzungen der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB, die den Schutz der staatlichen Rechtspflege und Individualinteressen vor ungerechtfertigter Verfolgung bezweckt.

§ 164 StGB

I. Geschütztes Rechtsgut

Schutzobjekt Schutz der staatlichen Rechtspflege vor unsachgemäßer Inanspruchnahme oder Irreführung; Schutz des Individualinteresses vor ungerechtfertigter Verfolgung.

Problem

Rechtfertigende Einwilligung

Ansicht

herrschende Meinung + Rechtsprechung: Beides geschützt, daher keine rechtfertigende Einwilligung möglich.

II. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Adressat

Definition

Adressat

Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB), z.B.

Polizeibeamte, oder militärischer Vorgesetzter.

Öffentlich: Verdächtigung muss von einer unbestimmten Menge wahrgenommen werden können.

b) Verdächtigung einer bestimmten Person (§ 164 Absatz 1 StGB)

Gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe.

Verdächtigen einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB) oder Verletzung einer Dienstpflicht

Definition

Verdächtigen

Verhalten, das zu Lasten einer bestimmten Person einen Verdacht hervorruft, umlenkt oder verstärkt.

Ausdrückliches oder konkludentes Behaupten von Tatsachen; Abgrenzung zu Werturteilen und Schlussfolgerungen.

Problem

Tatsachenmanipulation

Ansicht

Rechtsprechung + herrschende Lehre: Strafbar, da besondere Gefahr durch vermeintlich objektive Wertung der Beweise durch die Behörde.

Nicht strafbar: Weiterleitung einer fremden Verdächtigung, es sei denn, der Täter macht sie sich zu eigen.

Unrichtigkeit oder Falschheit

Problem

Beschuldigungsdelikt vs. Täuschungsdelikt

Ansicht

h. Rechtsprechung + Teile der Lehre: § 164 Absatz 1 StGB erfasst nur die Verdächtigung Unschuldiger (Beschuldigungsdelikt). Teile der Rechtsprechung + h. Lehre: § 164 Absatz 1 StGB erfasst auch die Verdächtigung Schuldiger aufgrund unrichtiger Tatsachen (Täuschungsdelikt) – dieser Ansicht ist zu folgen.

Eignung Die Verdächtigung muss geeignet sein, ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

c) Sonstige Behauptung tatsächlicher Art (§ 164 Absatz 2 StGB)

Geschützte Personen — Auch juristische Personen geschützt.

Definition

Sonstige Behauptung tatsächlicher Art

Nur Tatsachenbehauptungen (Schaffen einer Verdacht erregenden Situation).

Eignung, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen Ordnungswidrigkeitsverfahren reicht aus.

Verdächtigung muss Merkmale aufweisen, die nach strafrechtlicher Subsumtion straftatbegründend sein können.

Keine Verdächtigung bei zugleich Aussagen für den Ausschluss strafrechtlicher Folgen.

Objektiv Unrichtig oder Falsch Kann auch im Verschweigen wichtiger Tatsachen liegen.

Irrelevant sind Tatsachen, die das Rechtsgut nicht tangieren.

Übertreibung: Wesentlich sind Tatsachen zur Strafbegründung, Qualifikation, Regelbeispiele; Anforderungen nicht zu hoch.

Vollendung Mit Zugang beim Adressaten.

Keine Vollendung bei gleichzeitigem Widerruf.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bezüglich Adressat

b) Wider besseres Wissen bezüglich Unrichtigkeit

c) Absicht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu

lassen Dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit) ist miterfasst, Dolus eventualis hingegen nicht.

III. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Es sind die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen.

IV. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Es sind die allgemeinen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe zu prüfen.

V. Qualifikation

§ 164 Absatz 3 StGB Verfolgung Unschuldiger.