Prüfungsschema
Falsche uneidliche Aussage / Meineid, §§ 153, 154, 157, 158 StGB
Falsche uneidliche Aussage_Meineid §§ 153_ 154, 157, 158 Dieses Schema behandelt die Tatbestände der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) und des Meineids (§ 154 StGB) sowie die besonderen Strafausschließungs- und Strafmilderungsgründe des Aussagenotstands (§ 157 StGB) und der Berichtigung (§ 158 StGB).
§ 153 StGB · § 154 StGB · § 157 StGB · § 158 StGB
I. Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a) Tauglicher Täter
Zeuge oder Sachverständiger.
Hinweis:
Kein Versuch möglich, da es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, das erst mit Beendigung der Vernehmung vollendet ist.
b) Falsche Aussage
aa) Aussage
Mündliche Erklärung vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle.
Definition
Aussage
Eine mündliche Erklärung, die nach Beendigung der Vernehmung abgegeben wurde.
Spontanäußerungen sind keine Aussage.
Eine Berichtigung vor Ende der Vernehmung führt dazu, dass keine falsche Aussage vorliegt.
Auch das Verschweigen relevanter Tatsachen kann den Tatbestand erfüllen.
bb) Falschheit der Aussage
Problem
Wann ist eine Aussage falsch?
Ansicht
Die Falschheit einer Aussage ist umstritten.
h.M. (Objektive Theorie): — Die Aussage weicht von der objektiven Wirklichkeit ab.
a.A. (Subjektive Theorie): — Die Aussage weicht von der Erinnerung des Aussagenden ab.
a.A. (Pflichtentheorie): — Die Aussage weicht von der bestmöglichen Erinnerung des Aussagenden ab.
c) Adressat
Gericht oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz bezüglich der Falschheit der Aussage und der Zuständigkeit der Stelle.
3. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe.
4. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe.
II. Meineid (§ 154 StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a) Tauglicher Täter
Zeuge, Sachverständiger, Prozesspartei (§ 452 ZPO), Beteiligter im Verwaltungsprozess (§ 98 VwGO), Dolmetscher (§ 98 GVG).
b) Falsch Schwören
Abgabe eines Eides auf eine falsche Aussage.
aa) Falsche Aussage
Wie bei § 153 StGB (siehe I.1.b)).
bb) Vereidigung oder eidesgleiche Bekräftigung
Die Aussage muss durch einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung (§ 155 StGB) bekräftigt werden.
cc) Versuch (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB)
Der Versuch ist beim Meineid möglich.
Definition
Voreid
Unmittelbares Ansetzen bei der Vorbereitung der Falschaussage, wenn der Eid unmittelbar bevorsteht.
Definition
Nacheid
Unmittelbares Ansetzen bei Beginn der Eidesleistung.
Leichte Abweichungen von der Eidesformel sind irrelevant, solange der Eidescharakter gewahrt bleibt.
c) Adressat
Gericht oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz bezüglich der Falschheit der Aussage, der Vereidigung und des Verständnisses der Schwurformel.
3. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe.
4. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe.
III. Aussagenotstand (§ 157 StGB)
1. Voraussetzungen
a) Zwiespalt
Der Täter befindet sich in einem Zwiespalt, ob er durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich selbst oder einen Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Gefahr einer Bestrafung aussetzt.
b) Gefahr der Bestrafung
Die Gefahr einer Bestrafung muss bereits vor der Falschaussage bestanden haben und darf nicht erst durch die Falschaussage selbst begründet werden.
c) Vorstellungsbild des Täters
Es kommt auf das Vorstellungsbild des Täters an; eine tatsächliche Bestrafung muss nicht zwingend eintreten.
2. Rechtsfolge
Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen.
IV. Berichtigung der falschen Aussage (§ 158 StGB)
1. Voraussetzungen
a) Berichtigung
Der Täter muss alle wichtigen falschen Punkte seiner Aussage durch wahre Angaben ersetzen.
b) Zeitpunkt
Die Berichtigung muss erfolgen, bevor die zuständige Behörde zur Aufnahme eines Strafverfahrens wegen der falschen Aussage eingeschritten ist (Untersuchung).
c) Umfang
Es genügt, wenn der Täter die Falschaussage zugibt und sich anschließend auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht beruft.
2. Rechtsfolge
Der Täter wird nicht bestraft (persönlicher Strafausschließungsgrund).
Gilt auch für Teilnehmer und den Versuch.