Prüfungsschema
Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB
Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB § 161 StGB bestraft die fahrlässige Abgabe einer falschen Aussage unter Eid oder einer falschen Versicherung an Eides Statt, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale der §§ 154, 156 StGB erfüllt sind.
§ 161 StGB
I. Tatbestand
1. Verwirklichung der §§ 154, 156 StGB
a) Objektive Tatbestandsmerkmale der §§ 154, 156 StGB
Die objektiven Voraussetzungen eines Falscheids (§ 154 StGB) oder einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) müssen erfüllt sein. Dies bedeutet, dass die Aussage objektiv falsch sein muss und vor der zuständigen Stelle unter Eid oder als Versicherung an Eides Statt abgegeben wurde.
Definition
Falscheid (§ 154 StGB)
Unrichtige Aussage unter Eid vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle.
Definition
Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB)
Unrichtige Versicherung an Eides Statt vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde.
b) Kein Vorsatz bezüglich der Falschheit der Aussage
Der Täter darf hinsichtlich der Falschheit seiner Aussage keinen Vorsatz gehabt haben, da dies sonst zu einer Bestrafung nach §§ 154, 156 StGB führen würde.
2. Objektive Fahrlässigkeit
a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation erwartet werden kann.
Problem
Umfang der Sorgfaltspflicht bei Eidesleistungen
Es stellt sich die Frage, welche Sorgfalt der Erklärende bei der Prüfung der Richtigkeit seiner Aussage aufwenden muss.
h.M. Der Erklärende muss die Richtigkeit seiner Aussage mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen. Er darf nur das als wahr versichern, was er nach bestem Wissen und Gewissen für wahr hält und dessen Richtigkeit er nach den Umständen überprüfen konnte und musste. Es wird keine absolute Gewissheit verlangt, aber eine sorgfältige Prüfung der Tatsachengrundlage.
a.A. Eine strengere Auffassung könnte verlangen, dass der Erklärende jede Möglichkeit der Unrichtigkeit ausschließt, was jedoch im Rechtsverkehr kaum umsetzbar wäre.
b) Objektive Vorhersehbarkeit
Die Falschheit der Aussage und die daraus resultierende Rechtsgutsverletzung (z.B. Beeinträchtigung der Rechtspflege) müssen für einen sorgfältigen Menschen objektiv vorhersehbar gewesen sein.
c) Objektive Vermeidbarkeit
Die Falschheit der Aussage und die Rechtsgutsverletzung müssen durch Einhaltung der gebotenen Sorgfalt objektiv vermeidbar gewesen sein.
II. Rechtswidrigkeit
1. Indizwirkung des Tatbestandes
Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit.
2. Keine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) vorliegen.
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldvoraussetzungen
a) Schuldfähigkeit
Der Täter muss schuldfähig sein (§§ 19, 20 StGB).
b) Keine Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Entschuldigungsgründe (z.B. entschuldigender Notstand, § 35 StGB) vorliegen.
2. Subjektive Fahrlässigkeit
a) Individuelle Fähigkeit zur Sorgfalt
Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen.
b) Individuelle Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
Die Falschheit der Aussage und die Rechtsgutsverletzung müssen für den Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.
IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund, § 161 Abs. 2 StGB
1. Berichtigung der Aussage
Der Täter muss seine falsche Aussage durch eine richtige ersetzen.
2. Rechtzeitigkeit der Berichtigung
Die Berichtigung muss rechtzeitig erfolgen, d.h. bevor ein Schaden für den Betroffenen oder die Rechtspflege eingetreten ist.
3. Persönlicher Charakter
§ 161 Abs. 2 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der nur dem Täter zugutekommt.