Prüfungsschema

Aussagedelikte, §§ 153 ff. StGB

Dieses Schema behandelt die Straftatbestände der Aussagedelikte, die den Schutz der staatlichen Rechtspflege vor inhaltlich unrichtigen Aussagen und deren Bekräftigung gewährleisten.

§ 153 StGB · § 154 StGB · § 155 StGB · § 156 StGB · § 157 StGB · § 158 StGB · § 159 StGB ·§ 160 StGB

A. Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

I. Tatbestand

Hinweis § 153 StGB ist ein eigenhändiges Delikt, d.h. es ist keine mittelbare Täterschaft möglich, nur Teilnahme (§§ 26, 27 StGB). Der Versuch ist nicht strafbar.

1. Objektiver Tatbestand

a) Tauglicher Täter

Zeuge oder Sachverständiger.

b) Falsche Aussage

Definition

Aussage

Jede mündliche Äußerung von Tatsachen oder Werturteilen im Rahmen einer förmlichen Vernehmung. Auch das Verschweigen von Tatsachen bei einer unvollständigen Aussage kann erfasst sein. Bei Sachverständigen sind auch Schlussfolgerungen aus dem Befund erfasst.

Problem

Maßstab der Falschheit

Ansicht

Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.

h.M.: Objektive Theorie Die Aussage weicht von der objektiven Wirklichkeit ab. Bei inneren Tatsachen (Meinungen, Empfindungen) ist entscheidend, ob die Äußerung dem tatsächlichen Vorstellungsbild des Aussagenden entspricht.

a.A.: Subjektive Theorie Die Aussage weicht vom Vorstellungsbild (der Erinnerung) des Aussagenden ab. Der Täter gibt sein Wissen falsch wieder.

a.A.: Pflichtentheorie Der Aussagende verletzt seine prozessuale Wahrheitspflicht, indem er nicht das aussagt, was er bei pflichtgemäßer Anspannung seines Gewissens und seiner Erinnerung hätte aussagen können.

c) Vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle

Zuständig sind z.B. Gerichte, Rechtspfleger, parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Patentamt. Nicht zuständig sind Polizei und Staatsanwaltschaft, da diese keine Eide abnehmen dürfen.

d) Vollendung

Die Aussage ist mit Abschluss der Vernehmung zur Sache vollendet. Eine Berichtigung vor Abschluss der Vernehmung schließt den Tatbestand aus.

Problem

Auswirkung von Verfahrensfehlern

Ansicht

z.B. fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 III 1 StPO.

h.M.: Tatbestandserfüllung (+) Verfahrensfehler berühren die Tatbestandsmäßigkeit nicht. Die Aussage ist in der Welt und kann die Entscheidung beeinflussen. Der Fehler kann aber bei der Strafzumessung oder über § 35 StGB berücksichtigt werden.

a.A.: Tatbestandserfüllung (-) Was prozessual unverwertbar ist, kann materiell-rechtlich nicht als tatbestandsmäßige Aussage gelten (Einheit der Rechtsordnung).

Ausnahme Ein Tatbestandsausschluss liegt vor, wenn sich der Verfahrensfehler auf die Zuständigkeit der Stelle oder die Stellung der Aussageperson (z.B. Vernehmung einer eidesunmündigen Person) bezieht.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Falschheit der Aussage.

II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld

Allgemeine Grundsätze. Beachte die speziellen Regelungen in §§ 157, 158 StGB.

B. Meineid, § 154 StGB

Struktur § 154 StGB ist eine Qualifikation zu § 153 StGB. Der Versuch ist gemäß §§ 154 II, 12 I, 23 I StGB strafbar.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Grundtatbestand

Falsche Aussage i.S.d. § 153 StGB.

b) Qualifikationsmerkmal: Falsch schwören

Die falsche Aussage wird beschworen. Dies umfasst den Eid selbst sowie die eidesgleichen Bekräftigungen nach § 155 StGB.

c) Tauglicher Täter (erweiterter Kreis)

Zeuge, Sachverständiger, aber auch Prozessparteien (§ 452 ZPO), Beteiligte im Verwaltungsprozess (§ 98 VwGO i.V.m. § 173 VwGO, § 452 ZPO) und Dolmetscher (§ 189 GVG).

Problem

Vereidigung einer eidesunmündigen Person (§ 60 Nr. 1 StPO)

Ansicht

Personen unter 18 Jahren dürfen nicht vereidigt werden.

h.M.: Strafbarkeit nach § 154 StGB (+) Die prozessuale Unzulässigkeit der Vereidigung ändert nichts an der materiellen Strafbarkeit. Die besondere Missbilligung des Eidesbruchs greift auch hier. § 157 II StGB, der bei Eidesunmündigkeit nur eine Strafmilderung vorsieht, setzt die grundsätzliche Strafbarkeit voraus.

a.A.: Strafbarkeit nach § 154 StGB (-) Die Eidesabnahme ist verfahrenswidrig und damit unwirksam. Es liegt keine taugliche Tathandlung vor. Eine Strafbarkeit kommt nur nach § 153 StGB in Betracht.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der falschen Aussage und des Schwörens (Bewusstsein der Bedeutung des Eides).

II. Versuch, §§ 154 II, 22, 23 I StGB

Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen) Nacheid (§ 59 II StPO) — Mit dem Ansetzen zum Nachsprechen der Eidesformel.

Voreid (§ 481 ZPO) — Mit dem Ansetzen zur Falschaussage nach bereits geleistetem Eid.

Vollendung Mit dem vollständigen Sprechen der Eidesformel.

III. Rechtswidrigkeit & IV. Schuld

Allgemeine Grundsätze. Beachte §§ 157, 158 StGB.

C. Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung

Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt oder Falschaussage unter Berufung auf eine solche.

Definition

Versicherung an Eides Statt

Eine besondere Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung, die die Formel „an Eides Statt“ oder eine ähnliche Wendung enthalten muss.

Definition

Abgabe

Die Versicherung wird der zuständigen Behörde so zugänglich gemacht, dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann.

b) Falschheit der Versicherung

Die inhaltlichen Angaben sind falsch (vgl. § 153 StGB).

c) Vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde

Behörde i.S.d. § 11 I Nr. 7 StGB. Die Behörde muss die formelle und materielle Zuständigkeit zur Abnahme der konkreten Versicherung besitzen.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale.

II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld

Allgemeine Grundsätze. Beachte § 158 StGB.

D. Persönliche Strafmilderungs- und Aufhebungsgründe

I. Aussagenotstand, § 157 StGB

Rechtsfolge Fakultative Strafmilderung oder Absehen von Strafe.

Voraussetzungen

1. Notstandslage

Der Täter leistet den falschen Eid oder die falsche Aussage, um von sich oder einem Angehörigen (§ 11 I Nr. 1 StGB) die Gefahr einer Bestrafung oder der Feststellung einer entehrenden Tatsache abzuwenden.

2. Subjektives Element

Handeln 'um ... abzuwenden'. Maßgeblich ist das Vorstellungsbild des Täters.

3. Gefahr

Die Gefahr der Bestrafung muss bereits vor der Falschaussage bestanden haben, nicht erst durch sie begründet werden.

II. Berichtigung einer falschen Angabe, § 158 StGB

Rechtsnatur Persönlicher Strafaufhebungs- oder Milderungsgrund (tätige Reue).

Voraussetzungen

1. Berichtigungshandlung

Die falschen Angaben werden vollständig und unmissverständlich durch die wahren ersetzt. Ausreichend ist auch, die Falschaussage zuzugeben und sich dann auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen.

2. Rechtzeitigkeit

Die Berichtigung muss erfolgen, bevor gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet wurde, ein Nachteil für einen Dritten entstanden ist oder die falsche Angabe in einer Entscheidung verwertet wurde.

3. Freiwilligkeit

Die Berichtigung muss aus autonomen Motiven erfolgen.

Anwendbarkeit Gilt für Täter und Teilnehmer (§ 158 III StGB). Eine analoge Anwendung auf den Versuch ist anerkannt.

E. Teilnahme und verwandte Delikte

I. Teilnahme an §§ 153, 154 StGB

Grundsatz Anstiftung (§ 26) und Beihilfe (§ 27) sind möglich, da es sich um eigenhändige Delikte handelt.

Problem

Beihilfe durch Unterlassen des Angeklagten, §§ 27, 13 StGB

Ansicht

Wenn der Angeklagte eine Falschaussage eines Zeugen zu seinen Gunsten nicht verhindert.

Garantenpflicht aus Ingerenz? — Eine Pflicht zum Handeln könnte sich aus pflichtwidrigem Vorverhalten ergeben.

Definition

h.M.: Weite Auslegung

Jedes Verhalten, das die Gefahr einer Falschaussage adäquat verursacht (z.B. durch Ausnutzen verwandtschaftlicher Bindungen), begründet eine Pflicht.

a.A.: Enge Auslegung Nur ein qualifizierter Eingriff in die Sphäre der Rechtspflege oder des Zeugen (z.B. vorangegangene Anstiftung nur zu § 153, der Zeuge leistet aber einen Meineid) begründet eine Pflicht.

Problem

Zumutbarkeit

Ansicht

Der Garantenpflicht kann der Grundsatz 'nemo tenetur se ipsum accusare' entgegenstehen, wenn die Richtigstellung zu einer Selbstbelastung führen würde.

II. Versuchte Anstiftung, § 159 StGB

Regelungszweck Erweitert die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (normalerweise nur bei Verbrechen, § 30 I StGB) auf die Vergehen der §§ 153, 156 StGB.

Problem

Versuchte Anstiftung zu einem untauglichen Versuch der Haupttat

Ansicht

Der Anstifter will den Haupttäter zu einer Falschaussage bewegen, die aber objektiv wahr wäre oder vor einer unzuständigen Stelle erfolgen würde.

h.M.: Straflosigkeit Keine Strafbarkeit nach § 159 StGB, wenn die vom Anstifter geplante Haupttat selbst kein strafbarer (auch kein untauglicher) Versuch wäre. Die Akzessorietät schlägt durch.

a.A.: Strafbarkeit Strafbarkeit (+), da der Rechtsfrieden durch den Betätigungswillen des Anstifters bereits gestört ist. Der Schutz der Rechtspflege erfordere eine Bestrafung.

III. Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

Regelungszweck und Subsidiarität § 160 StGB schließt eine Strafbarkeitslücke für den Fall der mittelbaren Täterschaft bei den eigenhändigen Aussagedelikten.

Erfasst wird der 'Hintermann', der einen gutgläubigen (vorsatzlos handelnden) 'Vordermann' zu einer Falschaussage veranlasst. § 160 ist materiell subsidiär zur Teilnahme an §§ 153, 154.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

Objektiv falsche Aussage (§ 153) des Vordermannes + Verleiten hierzu durch den Hintermann.

b) Subjektiver Tatbestand

Vorsatz des Hintermannes bzgl. der objektiven Falschaussage und der Verleitungshandlung. Insbesondere muss der Vorsatz umfassen, dass der Vordermann vorsatzlos (gutgläubig) handelt (sog. Verleitervorsatz).

2. Problem: Irrtum des Hintermannes über die Gutgläubigkeit des Vordermannes

Der Hintermann geht von Vorsatz des Vordermannes aus, dieser handelt aber gutgläubig (vorsatzlos).

Strafbarkeit des Vordermannes — (-), da vorsatzlos (§ 16 I StGB).

Strafbarkeit des Hintermannes Versuchte Anstiftung zum Meineid, §§ 154, 30 I StGB (+). Eine Strafbarkeit nach § 160 StGB scheidet nach herrschende Meinung aus, da der Anstiftungsvorsatz nicht zugleich den erforderlichen Verleitervorsatz enthält.

3. Problem: Irrtum des Hintermannes über die Bösgläubigkeit des Vordermannes

Der Hintermann geht von Gutgläubigkeit des Vordermannes aus, dieser handelt aber bösgläubig (vorsätzlich).

Strafbarkeit des Vordermannes — (+), nach § 153 oder § 154 StGB.

Strafbarkeit des Hintermannes nach § 160 StGB? — Ist die Gutgläubigkeit des Vordermannes ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal?

h.M.: § 160 StGB (+) Die Gutgläubigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal. Das Schutzgut der Rechtspflege wird durch die Verleitungshandlung des Hintermannes gefährdet, unabhängig von der inneren Einstellung des Vordermannes. Der Vorsatz des Hintermannes war auf die Verwirklichung des § 160 gerichtet.

a.A.: Nur versuchter § 160 StGB (§§ 160, 22, 23 I) Die Gutgläubigkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Da der Vordermann bösgläubig handelt, wird der Tatbestand des § 160 nicht vollendet. Der Hintermann hat sich aber die Vollendung vorgestellt und somit den Versuch begangen.