Prüfungsschema
Strafvereitelung (im Amt), §§ 258, 258a StGB
Strafvereitelung (im Amt), § 258 (§ 258a) Prüfung der Strafvereitelung (§ 258 StGB) in ihren beiden Erscheinungsformen (Verfolgungs- und Vollstreckungsvereitelung) sowie der qualifizierten Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Schutzzweck ist die deutsche Strafrechtspflege.
§ 258 StGB ·§ 258a StGB · § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ·§ 13 StGB
A. Strafbarkeit gem. § 258 Abs. 1 StGB (Verfolgungsvereitelung)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Rechtswidrige Vortat eines anderen
Die Tat, deren Verfolgung vereitelt wird, muss eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat i.S.d. § 11 Abs.
1 Nr. 5 StGB sein.
Vortat eines anderen Die Vereitelung muss sich auf die Tat einer anderen Person beziehen. Die Begünstigung der eigenen Person (Selbstbegünstigung) ist straflos. Die Teilnahme an einer Selbstbegünstigung ist ebenfalls nicht erfasst.
Keine Ordnungswidrigkeiten — Die Vortat muss eine Straftat sein, keine bloße Ordnungswidrigkeit.
b) Tathandlung: Vereiteln
Definition
Vereiteln
Jede Handlung, die dazu führt, dass der Vortäter der Bestrafung oder einer Maßnahme ganz, teilweise oder auch nur für eine geraume Zeit entgeht. Es ist also jede Besserstellung des Vortäters hinsichtlich der Strafverfolgung.
Problem
Bloße Verzögerung der Strafverfolgung
h.M. (Rspr. und h.L.) Eine Vereitelung liegt bereits dann vor, wenn die Strafverfolgung für eine „geraume Zeit“ (ca. 10 Tage) verhindert wird. Der Erfolg tritt mit der zeitlichen Verzögerung ein.
a.A. Eine bloße Verzögerung genügt nicht. Erforderlich ist, dass die Bestrafung endgültig oder zumindest auf unabsehbare Zeit unmöglich gemacht wird.
Argument
Wortlaut („vereiteln“).
Beispiele für Vereitelungshandlungen — Falschaussagen zugunsten des Vortäters, Verstecken des Täters, Beseitigen von Spuren.
c) Begehung durch Unterlassen
Eine Strafvereitelung durch Unterlassen ist nur bei Bestehen einer Garantenpflicht gem. § 13 StGB möglich.
Keine Garantenpflicht aus Zeugenstellung Allein aus der Stellung als Zeuge in einem Strafverfahren ergibt sich keine Rechtspflicht, eine Straftat anzuzeigen oder die Wahrheit zu sagen und so eine Vereitelung zu verhindern.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Hinsichtlich des Vereitelungserfolgs ist Absicht (dolus directus 1. Grades) oder sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) erforderlich. Bezüglich der übrigen Merkmale (insb. der Vortat) genügt dolus eventualis.
II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld
Es gelten die allgemeinen Regeln.
IV. Persönliche Strafausschließungsgründe, § 258 Abs. 5, 6 StGB
1. Handeln zugunsten eines Angehörigen, § 258 Abs. 5 StGB
Straflosigkeit, wenn der Täter die Tat zugunsten eines Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begeht.
2. Abwendung der eigenen Strafverfolgung, § 258 Abs. 6 StGB
Straflosigkeit, wenn der Täter durch die Vereitelungshandlung zugleich ganz oder teilweise abwenden will, dass er selbst oder ein Angehöriger wegen einer Beteiligung an der Vortat bestraft wird.
V. Versuch
Der Versuch ist gem. § 258 Abs. 3 StGB strafbar.
B. Strafbarkeit gem. § 258 Abs. 2 StGB (Vollstreckungsvereitelung)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme gegen einen anderen
Die Strafe (z.B. Freiheitsstrafe, Geldstrafe) oder Maßregel der Besserung und Sicherung muss gegen einen anderen rechtskräftig verhängt, aber noch nicht (vollständig) vollstreckt sein.
b) Tathandlung: Vereiteln der Vollstreckung
Die Handlung muss die Vollstreckung ganz oder teilweise verhindern.
Problem
Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten
h.M. (Rspr. und h.L.) Strafvereitelung (+). Das Strafübel der Geldstrafe hat persönlichen Charakter und soll den Verurteilten selbst treffen. Die bloße Tilgung der Geldschuld durch einen Dritten vereitelt diesen Zweck, da der Verurteilte die Strafe nicht als eigenes Opfer empfindet.
a.A. Strafvereitelung (-). Der staatliche Strafanspruch wird durch die Zahlung getilgt. Eine spätere Schenkung des Betrags an den Verurteilten wäre auch straflos, daher kann die direkte Zahlung nicht strafbar sein.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz Wie bei Abs. 1 ist bzgl. des Vereitelungserfolgs Absicht oder sicheres Wissen erforderlich. Für die Kenntnis von der rechtskräftigen Verurteilung genügt dolus eventualis.
II. Rechtswidrigkeit, III. Schuld, IV. Persönliche Strafausschließungsgründe
Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1), insbesondere die Strafausschließungsgründe nach § 258 Abs. 5, 6 StGB.
V. Versuch
Der Versuch ist gem. § 258 Abs. 3 StGB strafbar.
C. Strafbarkeit gem. § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt)
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand des § 258 StGB
Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 258 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB.
2. Qualifikationsmerkmale
a) Besonderes Tätermerkmal
Definition
Amtsträger
Täter muss Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sein.
b) Funktioneller Zusammenhang
Definition
Zur Mitwirkung berufen
Der Täter muss gerade kraft seines Amtes zur Mitwirkung bei dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren berufen sein (z.B. Richter, Staatsanwalt, Polizeibeamter im Ermittlungsverfahren). Eine bloße Gelegenheit zur Tatbegehung bei Ausübung des Dienstes genügt nicht.
II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld
Es gelten die allgemeinen Regeln.
IV. Besonderheiten
1. Ausschluss der persönlichen Strafausschließungsgründe
Gem. § 258a Abs. 3 StGB finden die Privilegierungen des § 258 Abs. 5 und 6 StGB keine Anwendung. Der Amtsträger kann sich also nicht auf Angehörigeneigenschaft oder eine Beteiligung an der Vortat berufen.
2. Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung, § 258a Abs. 2 StGB
Handelt ein zur Vollstreckung einer Strafe berufener Amtsträger (z.B. JVA-Beamter) nur fahrlässig, ist er nach § 258a Abs. 2 StGB strafbar.