Prüfungsschema

Straftaten gegen die Rechtsordnung und Rechtspflege, §§ 257, 258, 261, 164, 145d StGB

Straftaten gegen die Rechtsordnung und Rechtspflege, §§ 257, 258, 261, 164, 145d StGB Prüfungsschemata zu Begünstigung (§ 257), Strafvereitelung (§ 258), Geldwäsche (§ 261), Falscher Verdächtigung (§ 164) und dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d).

§ 257 StGB · § 258 StGB · § 261 StGB · § 164 StGB · § 145d StGB

A. Begünstigung, § 257 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Rechtswidrige Vortat eines anderen

Eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Vortat muss nicht schuldhaft begangen worden sein. Erfasst sind auch Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte, Versuch und Teilnahme.

Definition

b) Vorteil

Jeder objektive Vorteil, der unmittelbar aus der Vortat stammt (sog. Stoffgleichheit). Auch der Tatlohn ist ein erfasster Vorteil. Eine Sachidentität ist nicht erforderlich.

c) Hilfeleisten

Problem

Inhalt des Merkmals 'Hilfeleisten'

h.M. (Rspr. + h.L.) Jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilsicherung unmittelbar besser zu stellen. Ein Begünstigungserfolg muss nicht eintreten.

a.A. (extensive Auffassung) Jede Unterstützung mit subjektiver Hilfetendenz genügt.

a.A. (restriktive Auffassung) Erfordert eine tatsächlich eingetretene objektive Besserstellung des Vortäters.

Problem

Abgrenzung der sukzessiven Beihilfe zu § 257 StGB

Konstellation: Der Helfer tritt erst nach Vollendung, aber vor Beendigung der Haupttat hinzu.

h.M. Die Abgrenzung erfolgt nach der Willensrichtung des Helfers. Will er zur erfolgreichen Beendigung der Haupttat beitragen, liegt (sukzessive) Beihilfe vor. Will er lediglich den bereits erlangten Vorteil sichern, liegt Begünstigung vor.

a.A. Sukzessive Beihilfe ist generell vorrangig, was sich auch aus § 257 Abs. 3 S. 1 StGB ableiten lasse. Andernfalls hinge die Strafbarkeit von der schwer beweisbaren inneren Vorstellung des Täters ab.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Ein Irrtum über die Art der Vortat ist unerheblich.

Definition

b) Absicht, die Vorteile der Tat zu sichern

Überschießende Innentendenz. Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, dem Vortäter die aus der Tat erlangten Vorteile zu sichern. Es genügt, wenn die Vorteilssicherung nur ein notwendiges Zwischenziel ist. Die Absicht fehlt, wenn der Täter nicht mit einer drohenden Entziehung des Vorteils rechnet.

II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld

Allgemeine Grundsätze.

IV. Persönliche Strafausschließungsgründe, § 257 Abs. 3 StGB

Straflosigkeit für denjenigen, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist (Abs. 3 S. 1). Dies gilt nicht, wenn er einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet (Abs. 3 S. 2).

Problem

Analoge Anwendung von § 258 Abs. 6 StGB bei Schwägerschaft?

h.M. Eine analoge Anwendung des persönlichen Strafausschließungsgrundes für Angehörige (§ 258 Abs. 5, 6 StGB) auf die Begünstigung kommt in Betracht, wenn die Vorteilssicherungsabsicht untrennbar mit einer Strafvereitelungsabsicht verbunden ist und die Strafvereitelung nicht ohne die Begünstigung erreicht werden kann.

V. Strafantrag, § 257 Abs. 4 StGB

Die Verfolgung erfordert einen Strafantrag, wenn die Vortat nur auf Antrag verfolgbar ist.

VI. Konkurrenzen

Tateinheit mit Strafvereitelung (§ 258), Hehlerei (§ 259) und Geldwäsche (§ 261) ist möglich.

B. Strafvereitelung, § 258 StGB

1. Verfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB

a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand

Rechtswidrige und schuldhafte Vortat eines anderen Die Vortat muss von einem anderen begangen, tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Keine Ordnungswidrigkeiten.

Definition

Ganz oder zum Teil Vereiteln der Bestrafung oder Maßnahme

Vereiteln ist jede Besserstellung des Vortäters hinsichtlich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.

Problem

Vereitelung auf Zeit

h.M. (Rspr. + h.L.) Eine bloße Verzögerung der Strafverfolgung genügt, wenn sie eine 'geraume Zeit' (ca. 10 Tage) andauert. Dann ist der Erfolg des Vereitelns eingetreten.

a.A. Eine bloße Verzögerung reicht für eine Vollendung nicht aus.

Sonderfall: Vereitelungshandlung des Strafverteidigers Ein Strafverteidiger darf alles tun, was dem Mandanten nützt und gesetzlich nicht verboten ist (z.B. Hinweis auf Schweigerecht, Raten zu lügen). Grenzen sind überschritten bei: - Aktiver Verbreitung von Unwahrheiten durch den Verteidiger selbst. - Verleitung von Zeugen zur Falschaussage. - Verfälschung oder Beseitigung von Beweismitteln.

bb) Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale sowie Absicht oder sicheres Wissen (dolus directus 1./2. Grades) bezüglich des Vereitelungserfolgs.

2. Vollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2 StGB

a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand

Rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme Die Strafe oder Maßnahme muss gegen einen anderen rechtskräftig verhängt, aber noch nicht (vollständig) vollstreckt sein.

Definition

Vollstreckung ganz oder zum Teil vereiteln

Jede Handlung, die die Durchsetzung der staatlichen Sanktion verhindert oder erschwert.

Problem

Bezahlen einer fremden Geldstrafe

h.M. (Rspr. + h.L.) Straflos. Die Vollstreckung der Geldstrafe zielt auf den Zugriff auf das Vermögen des Verurteilten.

Wird die Strafe durch einen Dritten gezahlt, ist der staatliche Anspruch erfüllt. Der Strafzweck der persönlichen Betroffenheit sei nicht Teil des Tatbestands.

a.A. Strafbar. Der persönliche Charakter der Strafe wird unterlaufen, da das Strafübel den Verurteilten nicht persönlich trifft.

bb) Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale sowie Absicht oder sicheres Wissen (dolus directus 1./2. Grades) bezüglich des Vereitelungserfolgs.

3. Rechtswidrigkeit & 4. Schuld

Allgemeine Grundsätze.

5. Persönliche Strafausschließungsgründe, § 258 Abs. 5, 6 StGB

Straflosigkeit für denjenigen, der die Tat zugunsten eines Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begeht (Abs. 5). Straflosigkeit auch für den an der Vortat Beteiligten (Abs. 6).

C. Geldwäsche, § 261 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Definition

a) Tatobjekt: Gegenstand

Jeder Vermögensgegenstand (bewegliche/unbewegliche Sachen, Forderungen, Rechte).

b) Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat

Der Gegenstand muss aus einer im Katalog des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten oder einer beliebigen rechtswidrigen Tat (je nach Variante) herrühren. Auch Surrogate (werterhaltender Umtausch in Ersatzgegenstände) sind erfasst. Die Selbst- Geldwäsche ist strafbar.

c) Tathandlungen

Abs. 1 S. 1 Nr. 1: Verbergen Abs. 1 S. 1 Nr. 2: Umtauschen, Übertragen oder Verbringen Zusätzlich erforderlich: Absicht, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln.

Abs. 1 S. 1 Nr. 3: Sich oder einem Dritten verschaffen Abs. 1 S. 1 Nr. 4: Verwahren oder für sich oder einen Dritten verwenden Abs. 2: Verheimlichen oder Verschleiern Täuschen über die Herkunft des Gegenstandes, indem Tatsachen verheimlicht oder verschleiert werden, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft von Bedeutung sein können.

2. Subjektiver Tatbestand

Grundsätzlich ist Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich. Der Täter muss die Herkunft des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat kennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen.

Besonderheiten Bei § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist zusätzlich Vereitelungsabsicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich. Für Strafverteidiger gilt bei den Handlungen des Verschaffens, Verwahrens oder Verwendens eine Privilegierung: Strafbarkeit nur bei absichtlichem Handeln (dolus directus 1. Grades), § 261 Abs. 1 S. 3 StGB.

II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld

Allgemeine Grundsätze.

IV. Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 261 Abs. 7 StGB

Straflosigkeit für denjenigen, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, es sei denn, er bringt den Gegenstand in den Verkehr und verschleiert dabei dessen Herkunft.

V. Besonders schwerer Fall, § 261 Abs. 5 StGB

Regelbeispiele, z.B. bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande.

VI. Tätige Reue, § 261 Abs. 8 StGB

Möglichkeit der Strafaufhebung oder -milderung bei freiwilliger Anzeige oder Ermöglichung der Sicherstellung.

D. Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Adressat

Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde (z.B. Gericht, Staatsanwaltschaft), einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger (z.B. Polizei), einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen.

b) Tathandlung: Verdächtigen (§ 164 Abs. 1)

Definition

Verdächtigen

Jedes Verhalten, das geeignet ist, gegen eine bestimmte Person einen Anfangsverdacht wegen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht hervorzurufen, zu verstärken oder umzulenken. Dies kann durch ausdrückliche oder konkludente Tatsachenbehauptungen geschehen.

Problem

Tatsachenmanipulation (Legen falscher Spuren)

h.M. Das Legen falscher Spuren ist ein 'Verdächtigen' durch konkludente Tatsachenbehauptung und damit strafbar.

Die Gefahr für die Rechtspflege ist hier besonders hoch, da die Beweismittel scheinbar objektiv wirken.

Unrichtigkeit der Verdächtigung — Die Verdächtigung muss objektiv falsch sein.

Problem

Maßstab der Unrichtigkeit

h.M. (Beschuldigungstheorie) Die Verdächtigung ist nur dann 'unrichtig', wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich nicht begangen hat. Legt der Täter falsche Beweise vor, obwohl der Beschuldigte schuldig ist, ist § 164 StGB nicht erfüllt, da die Rechtspflege nicht in die falsche Richtung gelenkt wird.

a.A. (Unterbreitungstheorie) Unrichtig ist die Verdächtigung bereits dann, wenn die zur Begründung des Verdachts vorgebrachten Tatsachen (Beweismittel) falsch sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschuldigte die Tat tatsächlich begangen hat.

c) Tathandlung: Sonstige falsche Behauptung (§ 164 Abs. 2)

Aufstellen einer sonstigen, objektiv falschen Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren (z.B. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren) oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen.

d) Tatbestandsrestriktion: Nemo-tenetur-Grundsatz

Der Beschuldigte darf zur eigenen Verteidigung lügen und muss sich nicht selbst belasten. Er darf daher eine eigene Tat wahrheitswidrig leugnen, selbst wenn der Verdacht dadurch zwangsläufig auf einen anderen (den einzig möglichen Täter) fällt. Grenzen: Aktives Lenken des Verdachts auf eine konkret benannte, unbeteiligte Person oder das Fälschen von Beweismitteln zu Lasten eines anderen.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz — Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Merkmale.

Definition

b) Wider besseres Wissen

Der Täter muss positive Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Behauptung haben, also wissen, dass er einen Unschuldigen bezichtigt. Dolus eventualis genügt nicht. Geht der Täter irrig von der Schuld des Beschuldigten aus, entfällt die Strafbarkeit.

Definition

c) Absicht, ein Verfahren herbeizuführen

Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, ein behördliches Verfahren oder andere Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Wissentlichkeit (dolus directus

2. Grades) wird von der herrschenden Meinung als ausreichend angesehen.

II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld

Allgemeine Grundsätze. Eine Einwilligung des fälschlich Verdächtigten ist wegen des geschützten Rechtsguts der staatlichen Rechtspflege nicht möglich.

IV. Sonstiges

Eine analoge Anwendung von § 158 StGB (tätige Reue bei Falschaussage) wird teilweise befürwortet, wenn die falsche Verdächtigung rechtzeitig berichtigt wird. Eine Qualifikation enthält § 164 Abs. 3 StGB.

E. Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Adressat — Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle.
b) Tathandlungen

Definition

Vortäuschen

Erregen oder Verstärken eines Verdachts durch ausdrückliche oder konkludente Behauptung.

§ 145d Abs. 1: Täuschen über die Tat Nr. 1: Vortäuschen einer (in Wirklichkeit nicht begangenen) rechtswidrigen Tat. Nr. 2: Vortäuschen des Bevorstehens einer Katalogtat i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB.

§ 145d Abs. 2: Täuschen über den Beteiligten Nr. 1: Täuschen darüber, dass man selbst oder ein Dritter an einer (tatsächlich begangenen) rechtswidrigen Tat beteiligt sei.

Nr. 2: Täuschen darüber, dass man selbst oder ein Dritter an einer bevorstehenden Katalogtat beteiligt sein werde.

Problem

Abgrenzung zur straflosen Übertreibung

h.M. Eine Übertreibung einer tatsächlich begangenen Tat erfüllt § 145d StGB nur, wenn die Täuschung zu einer erheblichen Mehrarbeit der Ermittlungsbehörden führt oder qualitativ ein völlig anderes Delikt (z.B. Verbrechen statt Vergehen) vorgespiegelt wird.

Problem

Erfordernis einer realen Tat bei § 145d Abs. 2 Nr. 1

h.M. Die Norm setzt eine tatsächlich begangene rechtswidrige Tat voraus, über deren Beteiligte getäuscht wird.

a.A. Es genügt bereits der Verdacht einer Tat.

Teleologische Reduktion bei § 145d Abs. 2 Nr. 1 — Kein Täuschen, wenn nur ein geringer oder gar kein Ermittlungsaufwand hervorgerufen wird.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz — Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Merkmale.

Definition

b) Wider besseres Wissen

Der Täter muss positive Kenntnis von der Unwahrheit seiner Behauptung haben.

II. Rechtswidrigkeit & III. Schuld

Allgemeine Grundsätze.