Prüfungsschema

Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261 StGB

Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261 StGB Dieses Schema behandelt die Geldwäsche nach § 261 StGB, die als Auffangtatbestand zu den §§ 257-259 StGB dient und die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte unter Strafe stellt.

§ 261 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Gegenstand

Der Gegenstand der Geldwäsche kann jede Art von Vermögenswert sein.

Definition

Gegenstand

Jeder Gegenstand (Sachen oder Rechte).

Auch ersparte Aufwendungen.

b) Vortat (Katalogtat, § 261 I 2 StGB)

Die Vermögenswerte müssen aus einer in § 261 I 2 StGB genannten Katalogtat herrühren.

Relevant sind insbesondere § 261 I 2 Nr. 1, Nr. 2a, Nr. 4a StGB.

Bei Nr. 4a: Nur wenn diese gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind.

Die Gewerbsmäßigkeit bezieht sich auf das Handeln des Haupttäters der Vortat.

c) Herrühren

Der Gegenstand muss aus der Vortat herrühren.

Definition

Herrühren

Die Tat muss kausal für den Vermögensgegenstand in seiner konkreten Gestalt oder für dessen wirtschaftliche Zuordnung sein (Tatbeute, Lohn, Entgelt, producta sceleris).

Erfasst sind auch Verwertungsketten.

Problem

Instrumenta sceleris (z.B. Bestechungsgelder)

Rspr. Herrühren (+).

a.A. Instrumenta sceleris rühren nicht aus der Tat i.S.d. § 261 I StGB her.

d) Tathandlung

Die Tathandlung kann nach § 261 I 1 StGB oder § 261 II StGB erfolgen.

aa) § 261 I 1 StGB

Handlungen, die die Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung der Vermögenswerte erschweren.

Definition

Verbergen

Tatsächliches Erschweren des körperlichen Zugangs zum Tatobjekt für die Strafverfolgungsbehörden.

Definition

Verschleiern der Herkunft

Alle irreführenden Maßnahmen, die darauf abzielen, dem Gegenstand den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen.

Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, der Einziehung oder der Sicherstellung

Definition

Gefährdung

Tatsächlicher Zugriff auf den Gegenstand wird erschwert.

Definition

Vereitelung

Nach herrschende Meinung ist eine Verzögerung für geraume Zeit ausreichend (vgl. § 258 I StGB).

Problem

Finanzagenten beim Phishing

Ansicht

Die Einordnung der Tätigkeit von Finanzagenten unter die Tathandlungen des § 261 I 1 StGB ist umstritten.

bb) § 261 II StGB

Handlungen des Sich-Verschaffens, Verwahrens oder Verwendens.

Nr. 1: Sich oder einem Dritten verschaffen (vgl. § 259 StGB) Auch ein abgeleiteter und einverständlicher Erwerb ist erforderlich, wobei es bei einer Wegnahme fehlt.

Problem

Täuschung und Nötigung

h.L.: Verlangt Kollusion von Geldwäscher und Vortäter → Fehlt bei Täuschung und Nötigung.

Rspr. Verneint eine solche Restriktion.

Nr. 2: Verwahren oder Verwenden

Definition

Verwahren

Täter übt die tatsächliche Sachherrschaft (Gewahrsam) über die Sache aus.

Definition

Verwenden

Gegenstand wird bestimmungsgemäß benutzt oder ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen.

Einverständnis des Vortäters erforderlich.

cc) Tatbestandsausschluss (Strafloser Vorerwerb, § 261 IV StGB)

Der Vortäter, der die Vortat begangen hat, kann sich nicht wegen Geldwäsche eigener Tatbeute strafbar machen.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss vorsätzlich handeln.

Definition

Vorsatz

Grundsätzlich Vorsatz (§ 15 StGB) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

Insbesondere bzgl. der Katalogtat (Kenntnis der Umstände).

Eventualvorsatz genügt.

b) Leichtfertigkeit (§ 261 V StGB)

Eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche ist möglich.

Definition

Leichtfertigkeit

Nur bzgl. der Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenstände.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Es müssen keine besonderen Rechtfertigungsgründe vorliegen.

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

Es müssen keine besonderen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

IV. Strafzumessung

1. Besonders schwerer Fall (§ 261 IV StGB)

Definition

Besonders schwerer Fall

Qualifikation, die eine höhere Strafandrohung vorsieht.

V. Persönliche Strafausschließungs-, Strafaufhebungs- und Strafmilderungsgründe

1. Tätige Reue (§ 261 IX StGB)

Definition

Tätige Reue

Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in § 261 IX StGB geregelt.