Prüfungsschema

Begünstigung, § 257 StGB

Die Begünstigung schützt die staatliche Rechtspflege vor der Vereitelung des Zugriffs auf die durch eine Vortat erlangten Vorteile. Der Versuch ist nicht strafbar.

§ 257 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Rechtswidrige Vortat eines anderen

Die Vortat muss eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB sein.

Die Vortat muss nicht schuldhaft begangen worden sein.

Als Vortaten kommen auch Versuche, Teilnahmehandlungen, Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte in Betracht.

Die Vortat muss kein Vermögensdelikt sein, auch wenn dies in der Praxis häufig der Fall ist.

b) Vorteil aus der Vortat

Der Vortäter muss einen Vorteil erlangt haben, der unmittelbar aus der Vortat stammt.

Definition

Vorteil

Jeder Vermögenswert oder sonstige Vorteil, der dem Vortäter unmittelbar aus der Verwirklichung des Vortatbestandes zugeflossen ist.

Es muss eine unmittelbare Herkunft des Vorteils aus der Vortat vorliegen (sog. Stoffgleichheit).

Nicht erfasst ist das spätere „zu Geld machen“ der Beute (Erlangung eines Surrogats).

Sachidentität ist nicht erforderlich (z.B. muss der durch die Vortat erlangte Geldschein nicht mit dem gesicherten identisch sein).

c) Hilfeleisten

Jede Handlung, die darauf abzielt, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern.

Problem

Inhalt des Hilfeleistens

Ansicht

Der genaue Inhalt des Merkmals ist umstritten.

Definition

Rspr. und h.L. (Eignungstheorie):

Jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilsicherung besserzustellen. Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht erforderlich.

Definition

a.A. (extensive Theorie):

Jede Unterstützungshandlung, die mit subjektiver Hilfetendenz vorgenommen wird, genügt.

a.A. (restriktive Erfolgstheorie): — Es muss eine tatsächliche, objektive Besserstellung des Vortäters eingetreten sein.

Problem

Abgrenzung zur sukzessiven Beihilfe (§ 27 StGB)

Ansicht

Die Abgrenzung ist wegen des persönlichen Strafausschließungsgrundes des § 257 Abs. 3 S. 1 für Teilnehmer der Vortat klausurrelevant.

h.M. (subjektive Abgrenzung):

Maßgeblich ist die Willensrichtung des Helfenden. - **Sukzessive Beihilfe (§ 27):** Der Wille ist darauf gerichtet, die Haupttat (die erst mit Beutesicherung beendet ist) zu vollenden oder zum Abschluss zu bringen. - **Begünstigung (§ 257):** Der Wille ist darauf gerichtet, die bereits erlangte Beute vor dem staatlichen Zugriff zu sichern.

a.A. (formell-objektive Abgrenzung):

Lehnt die Figur der sukzessiven Beihilfe nach Vollendung der Tat im engeren Sinne ab. Jede Unterstützung nach Vollendung ist Begünstigung (§ 257) oder Hehlerei (§ 259). Argument: Vorrang des § 257 als lex specialis.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss mit dolus eventualis bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

Ein Irrtum über die genaue Art der Vortat ist unerheblich.

Ein Irrtum ist beachtlich, wenn der Täter sich eine Vortat vorstellt, bei der seine Handlung zur Vorteilssicherung objektiv ungeeignet wäre (umgekehrter Tatbestandsirrtum).

b) Vorteilssicherungsabsicht

Der Täter muss in der Absicht handeln (dolus directus 1. Grades), dem Vortäter die aus der Tat erlangten Vorteile zu sichern.

Es handelt sich um eine überschießende Innentendenz; die tatsächliche Sicherung des Vorteils muss nicht eintreten.

Der Beweggrund des Täters ist irrelevant. Eigennützige Motive oder ein Motivbündel sind unschädlich, solange die Vorteilssicherung als (Zwischen-)Ziel angestrebt wird.

II. Rechtswidrigkeit

Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.

III. Schuld

Es gelten die allgemeinen Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe.

IV. Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 257 Abs. 3 StGB

1. § 257 Abs. 3 S. 1 StGB

Keine Bestrafung wegen Begünstigung für denjenigen, der wegen Beteiligung (Täterschaft oder Teilnahme) an der Vortat strafbar ist.

Ratio:

Der Vortäter soll nicht durch eine weitere Strafdrohung von der Sicherung seiner Beute abgehalten werden (sog. impunitas ex re sua).

2. § 257 Abs. 3 S. 2 StGB

Die Straflosigkeit nach S. 1 gilt nicht für den an der Vortat Beteiligten, der einen Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

Dieser ist wegen Anstiftung zur Begünstigung strafbar.

V. Strafverfolgungsvoraussetzung, § 257 Abs. 4 StGB

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, wenn die Vortat ein relatives oder absolutes Antragsdelikt ist (z.B. i.V.m. §§ 247, 248a StGB).