Prüfungsschema

Vorsatz, § 15 StGB

Prüfung des Vorsatzes als subjektives Tatbestandsmerkmal, seiner verschiedenen Formen und der Abgrenzung zur Fahrlässigkeit.

§ 15 StGB · § 16 StGB · § 8 StGB

I. Grundlagen des Vorsatzes

1. Begriff und Einordnung

a) Definition des Vorsatzes

Der Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er ist das zentrale Element des subjektiven Tatbestands bei Vorsatzdelikten.

Definition

Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (§ 15 StGB).

Kognitives Element (Wissen) Der Täter muss die Tatumstände, die zum objektiven Tatbestand gehören, zumindest für möglich halten (bei dolus eventualis) oder als sicher voraussehen (bei dolus directus).

Voluntatives Element (Wollen) Der Täter muss die Tatbestandsverwirklichung wollen (bei Absicht) oder zumindest billigend in Kauf nehmen (bei dolus eventualis).

Parallelwertung in der Laiensphäre Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die juristische Bedeutung der Merkmale kennt. Eine laienhafte Vorstellung von der sozialen Bedeutung des Geschehens (z.B. 'fremde Sache') genügt.

b) Zeitlicher und sachlicher Bezug

Grundsatz der Gleichzeitigkeit (§ 8 StGB) Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen. Tatbegehung ist der Beginn der Ausführungshandlung (Versuchsbeginn). Ein vorheriger (dolus antecedens) oder nachträglicher (dolus subsequens) Vorsatz ist unbeachtlich.

Bezugsobjekt des Vorsatzes Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken. Fehlt die Kenntnis eines Merkmals, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, der den Vorsatz entfallen lässt.

Abgrenzung zum Unrechtsbewusstsein Das Bewusstsein, Unrecht zu tun, ist kein Teil des Vorsatzes, sondern eine Frage der Schuld (vgl. § 17 StGB, Verbotsirrtum).

II. Die Vorsatzformen

1. Abstufungen nach Wissens- und Wollenselement

a) Absicht (Dolus directus 1. Grades)

Definition

Absicht

Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen oder den Tatbestand zu verwirklichen. Das Wollenselement ist hier dominant.

Hinweis Auch wenn der Täter den Erfolg nur als notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines weitergehenden Ziels anstrebt, handelt er mit Absicht.

b) Direkter Vorsatz (Dolus directus 2. Grades)

Definition

Direkter Vorsatz

Der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Das Wissenselement ist hier dominant. Ob ihm der Erfolgseintritt erwünscht ist oder nicht, ist unerheblich.

c) Eventualvorsatz (Dolus eventualis)

Definition

Eventualvorsatz

Die schwächste Vorsatzform, die für die meisten Vorsatzdelikte ausreicht. Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich (Wissenselement) und nimmt ihn billigend in Kauf bzw. findet sich damit ab (Wollenselement).

III. Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

1. Das zentrale Abgrenzungsproblem im subjektiven Tatbestand

a) Ausgangspunkt

Die Abgrenzung ist von entscheidender Bedeutung, da fahrlässiges Handeln nur strafbar ist, wenn das Gesetz es ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB).

Definition

Bewusste Fahrlässigkeit

Der Täter hält den Erfolgseintritt zwar für möglich, vertraut aber ernsthaft und nicht nur vage darauf, dass der Erfolg nicht eintreten wird.

b) Theorien zur Abgrenzung

Problem

Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Streitig ist, welches Kriterium zur Abgrenzung heranzuziehen ist, insbesondere welche Anforderungen an das Wollenselement zu stellen sind.

h.M. (Willens- bzw. Vereinigungstheorien) Neben dem Wissenselement ist ein Wollenselement erforderlich. Die genaue Umschreibung dieses Elements ist jedoch uneinheitlich. - Ernstnahmetheorie (Teile der Lit.): Der Täter nimmt den Erfolg ernst und findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung ab. - Gleichgültigkeitstheorie (Teile der Lit.): Der Täter steht dem Erfolgseintritt gleichgültig gegenüber. - Billigungstheorie (h.L. und st. Rspr.): Der Täter muss den für möglich gehaltenen Erfolgseintritt 'billigend in Kauf nehmen'. Dies ist der Fall, wenn er den Erfolg zwar nicht anstrebt, sich aber für den Fall des Eintritts damit abfindet und ihn um seines Ziels willen hinnimmt. Abzugrenzen von der bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut.

a.A. (Wissenstheorien) Diese Theorien lassen das Wissenselement genügen und verzichten auf ein eigenständiges Wollenselement. - Möglichkeitstheorie: Eventualvorsatz liegt bereits vor, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt und trotzdem handelt. - Wahrscheinlichkeitstheorie: Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für wahrscheinlich hält. Kritik: Diese Theorien weichen die Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit zu stark auf und widersprechen dem Erfordernis eines 'Wollens' der Tatbestandsverwirklichung.

IV. Besondere Vorsatzkonstellationen

1. Dolus alternativus und Dolus cumulativus

a) Dolus alternativus (Alternativvorsatz)

Definition

Dolus alternativus

Der Täter hält es für möglich, dass seine Handlung einen von mehreren, sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen verwirklicht, und will mindestens einen davon verwirklichen.

Rechtsfolge / Konkurrenzen Die Behandlung in den Konkurrenzen ist umstritten. Nach herrschende Meinung gilt: - Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts, wenn einer der Erfolge eintritt. Der Vorsatz bezüglich des nicht eingetretenen Erfolgs wird als mitbestrafte Tat konsumiert, sofern die Rechtsgüter gleichwertig sind. - Tateinheit zwischen dem vollendeten Delikt und dem Versuch des nicht verwirklichten Delikts, wenn der Versuch des nicht verwirklichten Delikts einen eigenständigen, schwereren Unrechtsgehalt hat (z.B. Tötung vs. schwere KV).

b) Dolus cumulativus (Kumulativer Vorsatz)

Definition

Dolus cumulativus

Der Täter erkennt und will, dass seine Handlung mehrere verschiedene Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht (z.B. Schuss auf eine Person in einem fremden Fenster verletzt die Person und beschädigt das Fenster).

Rechtsfolge — Strafbarkeit wegen aller verwirklichten Delikte in Tateinheit (§ 52 StGB).

V. Besondere Vorsatzanforderungen im Gesetz

1. Deliktsspezifische Vorsatzformen

Manche Tatbestände verlangen eine qualifizierte Form des Vorsatzes.

Absicht als Tatbestandsmerkmal Fordert das Gesetz eine bestimmte 'Absicht' (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242, Bereicherungsabsicht bei § 263), so ist stets Dolus directus 1. Grades erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht.

Wissentlichkeit als Tatbestandsmerkmal Fordert das Gesetz 'wissentliches' Handeln (z.B. § 186 Var. 2) oder Handeln 'wider besseres Wissen' (z.B. § 164), so ist Dolus directus 2. Grades erforderlich. Der Täter muss also sicheres Wissen über den betreffenden Umstand haben.