Prüfungsschema
Vollendetes vorsätzliches Erfolgsdelikt als Begehungstat
Schema – Das vollendete vorsätzliche Erfolgsdelikt als Begehungstat Dieses Schema dient der Prüfung eines vollendeten vorsätzlichen Erfolgsdelikts, das durch aktives Tun begangen wurde, und umfasst die Prüfungsebenen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.
§§ 13 ff. StGB· § 15 StGB · § 16 StGB · § 17 StGB · §§ 19, 20 StGB · § 32 StGB · § 34 StGB · § 35 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
Der Taterfolg ist die vom Gesetz vorausgesetzte Außenwirkung der Tathandlung (z.B. der Tod eines Menschen bei § 212 StGB).
b) Tathandlung
Definition
Tathandlung
Jedes menschliche, äußerliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar ist.
Keine Handlung sind:
Handlungen in völliger Bewusstlosigkeit (z.B. Schlaf, Ohnmacht) Bewegungen unter dem Einfluss unwiderstehlicher Gewalt (vis absoluta) Reine Reflexbewegungen
c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
Definition
Condicio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie)
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Alle Bedingungen sind gleichwertig (äquivalent).
Problem
Kumulative Kausalität
Ansicht
Mehrere, nur gemeinsam zum Erfolg führende Handlungen. Jede ist kausal, da bei Hinwegdenken einer Handlung der Erfolg entfiele.
Problem
Alternative Kausalität (Doppelkausalität)
Ansicht
Mehrere, unabhängig voneinander zum Erfolg führende Handlungen. Modifizierte Formel: Von mehreren Bedingungen, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede kausal.
Problem
Überholende Kausalität
Ansicht
Ein Kausalverlauf wird durch einen neuen, unabhängigen Kausalverlauf unterbrochen, der den Erfolg herbeiführt.
Nur die zweite Handlung ist kausal für den Erfolg; die erste ist nur für den Versuch kausal.
d) Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
(1) Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — Eine Zurechnung entfällt, wenn keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde.
Fehlende Gefahrbeherrschung — Schadenseintritt liegt außerhalb menschlicher Steuerbarkeit.
Sozialadäquanz Verhalten, das sich im Rahmen der allgemeinen, gesellschaftlich akzeptierten Ordnung bewegt (z.B. Teilnahme am Straßenverkehr).
Risikoverringerung Der Täter wendet eine drohende schwere Verletzung ab und verursacht dabei eine geringere. Die Zurechnung entfällt, da kein neues, sondern ein verringertes Risiko geschaffen wird.
(2) Realisierung der Gefahr im Erfolg (Risikozusammenhang) Die geschaffene Gefahr muss sich gerade im konkreten Erfolg niedergeschlagen haben. Der Zurechnungszusammenhang kann unterbrochen sein.
Atypischer Kausalverlauf Ein Geschehensablauf, der so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste.
Fehlender Schutzzweckzusammenhang Der Erfolg ist nicht die Art von Folge, vor der die verletzte Verhaltensnorm schützen soll (z.B. Schockschäden bei Angehörigen).
Rechtmäßiges Alternativverhalten Einwand, der Erfolg wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten. Nach herrschende Meinung unbeachtlich, wenn die Pflichtwidrigkeit das Risiko des Erfolgseintritts signifikant erhöht hat (Risikoerhöhungslehre).
Dazwischentreten eines Dritten Unterbricht den Zurechnungszusammenhang, wenn der Dritte vollverantwortlich eine neue, eigenständige Gefahr schafft, die sich im Erfolg realisiert.
Fehler von Rettern Ärztliche Kunstfehler unterbrechen die Zurechnung des Erstverursachers nur bei grober Fahrlässigkeit.
Freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers Unterbricht die Zurechnung, wenn das Opfer den Erfolg durch eine eigenverantwortliche Handlung selbst herbeiführt.
Abgrenzung zur einverständlichen Fremdgefährdung (Tatherrschaftslehre: Wer hatte die Herrschaft über den letzten, erfolgsentscheidenden Akt?).
Voraussetzungen der Freiverantwortlichkeit:
Das Opfer muss die Situation und die Risiken in ihren wesentlichen Zügen erkennen und frei von Nötigung oder Täuschung handeln.
e) Weitere deliktsspezifische objektive Merkmale
Prüfung aller weiteren im jeweiligen Tatbestand genannten objektiven Merkmale (z.B. „fremde bewegliche Sache“ bei § 242 StGB).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (§ 15 StGB)
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen und zum Zeitpunkt der Tat (§ 8 StGB) vorliegen.
Definition
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Ausreichend ist die „Parallelwertung in der Laiensphäre“.
Vorsatzformen Absicht (Dolus directus 1. Grades) — Dem Täter kommt es gerade auf den Erfolg an (voluntatives Element überwiegt).
Direkter Vorsatz (Dolus directus 2. Grades) Der Täter weiß sicher oder hält es für sicher, dass sein Handeln den Erfolg herbeiführt (kognitives Element überwiegt).
Eventualvorsatz (Dolus eventualis) Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf oder findet sich damit ab.
Problem
Abgrenzung Eventualvorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit
Ansicht
Bei bewusster Fahrlässigkeit hält der Täter den Erfolg zwar für möglich, vertraut aber ernsthaft darauf, dass er nicht eintreten wird.
Rspr. (Billigungstheorie): — Der Täter muss den für möglich gehaltenen Erfolgseintritt „billigend in Kauf nehmen“.
h.L. (Ernstnahmetheorie):
Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts ernst nehmen und sich mit ihm abfinden.
b) Sonstige subjektive Merkmale
Prüfung besonderer subjektiver Merkmale, die das Gesetz verlangt.
„Absicht“ — Erfordert Dolus directus 1. Grades (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB).
„Wissentlich“ — Erfordert Dolus directus 2. Grades (z.B. § 186 StGB).
II. Rechtswidrigkeit
Prüfung der Rechtswidrigkeit
a) Grundsatz
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
b) Objektive Rechtfertigungssituation
Die objektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (z.B. Notwehrlage bei § 32 StGB) müssen vorliegen.
c) Subjektives Rechtfertigungselement
Der Täter muss in Kenntnis der rechtfertigenden Lage und mit dem Willen zur Rechtsverteidigung handeln.
Problem
Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselements
Ansicht
herrschende Meinung (Lit. + Rspr.): Erforderlich ist die Kenntnis der Rechtfertigungslage (kognitives Element) und der Wille, aufgrund dieser Lage zu handeln (voluntatives Element, sog. Rechtfertigungsabsicht).
Problem
Rechtsfolge bei fehlendem subjektiven Rechtfertigungselement
Ansicht
Liegt nur die objektive Rechtfertigungssituation vor, handelt der Täter aber ohne das subjektive Element:
Rspr.:
Bestrafung wegen vollendeten vorsätzlichen Delikts. Das Handlungsunrecht sei voll verwirklicht.
h.L.:
Bestrafung nur wegen Versuchs. Das Erfolgsunrecht entfalle wegen des objektiven Eingreifens des Rechtfertigungsgrundes.
Es verbleibe nur das Handlungsunrecht in Form des Versuchsunrechts.
d) Prüfungsreihenfolge bei mehreren Rechtfertigungsgründen
Es gilt der Grundsatz der Spezialität: Spezielle Rechtfertigungsgründe sind vor den allgemeinen zu prüfen.
Beispiele für Spezialität:
Befugnisse von Amtsträgern (z.B. § 127 StPO) vor allgemeinen Rechten.
Besitzschutzrechte (§ 859 BGB) vor Notwehr (§ 32 StGB).
Aggressivnotstand (§ 904 BGB) und Defensivnotstand (§ 228 BGB) vor allgemeinem Notstand (§ 34 StGB).
Sperrwirkung:
Wenn ein spezieller Rechtfertigungsgrund nicht eingreift, ist zu prüfen, ob dieser eine abschließende Regelung darstellt (Sperrwirkung) oder der Rückgriff auf einen allgemeinen Grund (z.B. § 34 StGB) möglich ist. § 127 I 1 StPO und § 229 BGB entfalten Sperrwirkung; nach Scheitern von § 32 StGB ist § 34 StGB aber noch zu prüfen.
III. Schuld
Prüfung der Schuld
a) Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit des Täters muss gegeben sein. Ausschluss oder Verminderung der Schuld nach §§ 19, 20 StGB.
b) Besonderes Unrechtsbewusstsein
Das Bewusstsein, Unrecht zu tun, ist grundsätzlich Teil der allgemeinen Schuld. Fehlt es, kommt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB in Betracht.
Verbotsirrtum (§ 17 S. 1 StGB) Handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, und dieser Irrtum unvermeidbar war.
Vermeidbarkeit (§ 17 S. 2 StGB) — War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.
c) Fehlen von Entschuldigungsgründen
Es dürfen keine Entschuldigungsgründe wie der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) oder der Notwehrexzess (§ 33 StGB) vorliegen.
IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
Weitere Voraussetzungen und Hindernisse
a) Strafantrag
Bei Antragsdelikten muss ein wirksamer Strafantrag vorliegen (§§ 77 ff. StGB).
b) Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
Manche Delikte enthalten objektive Bedingungen der Strafbarkeit (z.B. Eintritt des schweren Erfolgs bei der schweren Körperverletzung, § 226 StGB), auf die sich der Vorsatz nicht beziehen muss.
c) Strafverfolgungshindernisse
Es dürfen keine Hindernisse wie Verjährung (§§ 78 ff. StGB) oder Immunität von Abgeordneten vorliegen.