Prüfungsschema

Versuchte (Ketten-)Anstiftung zum Verbrechen, §§ 30 I, (II), 31 StGB

Versuchte (Ketten-)Anstiftung zum Verbrechen, §§ 30 I, (II), 31 StGB Prüfung der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 I), der Verabredung eines Verbrechens (§ 30 II) sowie des Rücktritts davon (§ 31), wenn die Haupttat nicht das Versuchsstadium erreicht hat.

§ 30 StGB · § 31 StGB

A. Vorprüfung

1. Keine Strafbarkeit aus vollendeter oder versuchter Haupttat

Die Haupttat, zu der angestiftet werden sollte, darf weder vollendet sein noch in das Versuchsstadium (§ 22 StGB) gelangt sein. Ist die Haupttat versucht oder vollendet, kommen (versuchte) Anstiftung (§ 26) oder Beihilfe (§ 27) zur jeweiligen Tat in Betracht.

2. Erfolglosigkeit der Anstiftung

Die Anstiftungshandlung ist erfolglos geblieben, z.B. weil:

Der Adressat der Anstiftung bereits zur Tat entschlossen war (`omnimodo facturus`).

Der Adressat sich nicht zur Tat bestimmen ließ.

Sonstige Gründe vorliegen, aus denen die Haupttat nicht mindestens den Versuchsbeginn erreicht hat.

B. Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zum Verbrechen, § 30 I StGB

I. Tatbestand

1. Tatentschluss (Subjektiver Tatbestand)

a) Vorsatz bezüglich der Haupttat (Verbrechen)

Der Vorsatz des Anstifters muss sich auf die Vollendung einer bestimmten, rechtswidrigen Haupttat richten, die ein Verbrechen (§ 12 I StGB) darstellt. Er muss die wesentlichen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestands der Haupttat kennen.

Problem

Anwendung des § 28 II StGB bei täterbezogenen Merkmalen

Fallkonstellation: Die Haupttat stellt nur für den Haupttäter ein Verbrechen dar, für den Anstifter würde sie mangels besonderer persönlicher Merkmale (§ 28 II) nur ein Vergehen sein.

Rspr. Es kommt allein darauf an, ob die Tat des Haupttäters ein Verbrechen wäre. Die versuchte Anstiftung ist nach § 30 I strafbar.

a.A. Die Tat muss für beide Beteiligte ein Verbrechen darstellen.

h.L.:

Es kommt auf die Vorstellung des Anstifters von seiner eigenen Tat an. Da für ihn nur ein Vergehen vorläge, ist § 30 I nicht anwendbar.

b) Vorsatz bezüglich des eigenen Anstifterbeitrags

Vorsatz, einen anderen durch eine Bestimmungshandlung zur Haupttat zu veranlassen (Hervorrufen des Tatentschlusses).

Bei der Kettenanstiftung richtet sich der Vorsatz darauf, einen anderen (den Vordermann) zur Anstiftung eines Dritten (des Haupttäters) zu bestimmen.

2. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

Der Anstifter muss eine Handlung vorgenommen haben, die nach seiner Vorstellung von der Tat ohne wesentliche Zwischenschritte in die Vollendung der Anstiftung (Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter) münden soll. Dies ist der Fall, wenn der Anstifter aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat und den Geschehensablauf aus der Hand gibt, also auf den Adressaten einwirkt.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe.

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe.

C. Strafbarkeit nach § 30 II StGB

Tatbestandsalternativen des § 30 II StGB

1. Sichbereiterklären (§ 30 II Var. 1)

Ernstgemeinte Kundgabe der eigenen Bereitschaft gegenüber einem anderen, ein bestimmtes Verbrechen zu begehen.

2. Annahme des Erbietens eines anderen (§ 30 II Var. 2)

Annahme des ernstgemeinten Angebots eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder dazu anzustiften.

3. Verabredung eines Verbrechens (§ 30 II Var. 3)

Gegenseitiges, auf ernstlichem Willen beruhendes Einvernehmen von mindestens zwei Personen, ein bestimmtes Verbrechen künftig mittäterschaftlich (§ 25 II) zu begehen oder einen anderen dazu anzustiften.

Problem

Verbrechensverabredung zum Schein

Eine Partei gibt die Einigung nur zum Schein ab, ohne tatsächlichen Tatentschluss (z.B. als `agent provocateur`).

h.M. Eine strafbare Verabredung liegt nur vor, wenn mindestens zwei Personen sich ernsthaft zur gemeinsamen Tatbegehung entschließen. Gibt eine Seite die Erklärung nur zum Schein ab, liegt keine Verabredung vor. Eine Strafbarkeit des ernsthaft Willigen nach § 30 I (versuchte Anstiftung zur Mittäterschaft) ist aber möglich.

D. Rücktritt und tätige Reue, § 31 StGB

Persönlicher Strafaufhebungsgrund

1. Voraussetzungen des § 31 I Nr. 1 (Aufgabe)

Freiwilliges Aufgeben des weiteren Vorhabens der Verbrechensbeteiligung UND Abwendung der Gefahr, dass andere die Tat weiter verfolgen.

2. Voraussetzungen des § 31 I Nr. 2 (Verhinderung der Tat)

Freiwillige Verhinderung der Vollendung der Tat, falls diese ohne Zutun des Zurücktretenden begangen worden wäre.

3. Voraussetzungen des § 31 I Nr. 3 (Bestmögliches Bemühen)

Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn die Tat ohne sein Zutun vollendet wird oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

4. Sonderfall § 31 II (Keine Kenntnis)

Wird die Tat nicht oder unabhängig vom Beitrag des Täters begangen, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tatvollendung zu verhindern.