Prüfungsschema
Versuch und Rücktritt
Versuch und Rücktritt (Eigenes Schema) Prüfungsschema zur Strafbarkeit des Versuchs (§§ 22, 23 StGB) und zum persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB).
§ 22 StGB · § 23 StGB · § 24 StGB
I. Vorprüfung
Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit
1. Nichtvollendung der Tat
Der Taterfolg ist nicht eingetreten bzw. es sind nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.
2. Strafbarkeit des Versuchs
Die Strafbarkeit des Versuchs muss gesetzlich vorgesehen sein, § 23 Abs. 1 StGB.
Der Versuch eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) ist stets strafbar.
Der Versuch eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB) ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Abgrenzung: Untauglicher Versuch vs. Wahndelikt Der untaugliche Versuch ist strafbar, das Wahndelikt straflos.
Definition
Untauglicher Versuch
Der Täter stellt sich einen Sachverhalt vor, bei dessen tatsächlichem Vorliegen der Tatbestand erfüllt wäre. Die Tat kann aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Vollendung kommen.
Definition
Wahndelikt
Der Täter erfasst den Sachverhalt zutreffend, ordnet ihn aber irrig einer Verbotsnorm unter, die sein Verhalten nicht erfasst oder die nicht existiert.
II. Tatbestand des Versuchs
1. Tatentschluss (Subjektiver Tatbestand)
Definition
Tatentschluss
Der Tatentschluss ist der endgültige Entschluss zur Tat, d.h. der Vorsatz bezüglich aller objektiven und subjektiven Merkmale des Zieldelikts.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist ausreichend.
Der Vorsatz muss sich auch auf besondere subjektive Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht) und besondere Vorsatzformen (z.B.
Absicht) erstrecken.
Bei Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB) Der Tatentschluss muss die Garantenstellung und die (Quasi-)Kausalität des Unterlassens umfassen.
Abgrenzung bei Irrtümern Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) Der Täter kennt ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht. Folge: Kein Tatentschluss, daher kein strafbarer Versuch des Vorsatzdelikts.
Umgekehrter Tatbestandsirrtum Dies ist der Fall des untauglichen Versuchs. Der Täter nimmt irrtümlich Umstände an, die den Tatbestand erfüllen würden.
Folge: Strafbarer Versuch.
2. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
Definition
Unmittelbares Ansetzen
Ein Täter setzt zur Tat unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder diese in unmittelbare räumlich-zeitliche Nähe rücken.
Problem
Versuchsbeginn bei aus der Hand gegebenem Geschehen (Distanzdelikte)
Ansicht
Fallkonstellation, in der der Täter alles Erforderliche getan hat und der Erfolgseintritt nur noch vom Opfer oder vom Zufall abhängt (z.B. Giftbecher-Fall).
Problem
a.A. (strenge Kombinationsformel)
Ansicht
Kein unmittelbares Ansetzen, solange das Opfer noch nicht in den Wirkungskreis der Falle getreten ist, da noch keine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung vorliegt.
Problem
h.M. (Rspr., modifizierte Entlassungstheorie)
Ansicht
Unmittelbares Ansetzen (+), wenn der Täter das Geschehen aus der Hand gegeben hat, nach seiner Vorstellung die Gefährdung des Opfers zeitnah eintreten soll und er mit dem Erscheinen des Opfers sicher rechnet.
Problem
Versuchsbeginn beim unechten Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Problem
a.A.
Ansicht
Versuchsbeginn mit Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit.
Problem
Rspr.
Ansicht
Versuchsbeginn mit dem Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit, nach der eine akute Gefahr für das Rechtsgut entsteht.
Problem
h.M.
Ansicht
Anwendung der allgemeinen Formel: Wenn der Täter das Geschehen aus der Hand gibt und sich die Gefahr für das Rechtsgut konkretisiert (Gefahrerhöhung).
Problem
Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
Problem
a.A. (Einwirkungstheorie)
Ansicht
Versuchsbeginn bereits mit der Einwirkung auf das Werkzeug (den Vordermann).
Problem
h.M. (Rspr.)
Ansicht
Versuchsbeginn erst, wenn das Werkzeug seinerseits unmittelbar zur Tat ansetzt. Ausnahme (modifizierte Entlassungstheorie): Hat der Hintermann das Geschehen aus der Hand gegeben, beginnt der Versuch, wenn er das Werkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entlässt und mit einer zeitnahen Ausführung rechnet.
Problem
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Ansicht
Nach der Gesamtlösung (h.M.) beginnt der Versuch für alle Mittäter, sobald auch nur einer von ihnen gemäß dem gemeinsamen Tatplan zur Tat unmittelbar ansetzt.
Problem
Versuch bei Qualifikationen und Regelbeispielen
Ansicht
Der Versuchsbeginn richtet sich nach dem unmittelbaren Ansetzen zum Grunddelikt. Der Tatentschluss muss die qualifizierenden Merkmale bzw. die Umstände des Regelbeispiels umfassen.
Problem
Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten
Versuch der Erfolgsqualifikation Täter versucht das Grunddelikt und hat (mindestens bedingten) Vorsatz bezüglich der schweren Folge, die aber ausbleibt.
Strafbarkeit nach §§ 22, 23, [Grunddelikt], [Erfolgsqualifikation].
Erfolgsqualifizierter Versuch Täter versucht das Grunddelikt und verursacht dabei (mindestens fahrlässig, § 18 StGB) die schwere Folge. Strafbarkeit ist umstritten, wird aber von der herrschenden Meinung bejaht.
III. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum lässt den Vorsatz entfallen. Ein Erlaubnisirrtum ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
IV. Schuld
Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Entschuldigungsgründe.
V. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
Definition
Fehlgeschlagener Versuch
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung (Rücktrittshorizont) die Vollendung der Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nur mit einer wesentlichen zeitlichen Zäsur herbeiführen kann.
Problem
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Problem
Einzelaktstheorie (veraltet)
Ansicht
Jede einzelne Ausführungshandlung wird isoliert betrachtet. Scheitert eine, ist der Versuch bzgl. dieser fehlgeschlagen.
Problem
Gesamtbetrachtungslehre (h.M.)
Ansicht
Alle Handlungen, die auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen und eine natürliche Handlungseinheit bilden, werden zusammengefasst. Der Versuch ist erst fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, den Erfolg insgesamt nicht mehr erreichen zu können.
Problem
Maßgeblicher Rücktrittshorizont
Ansicht
Für die Beurteilung, ob der Versuch fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet ist, kommt es auf die Vorstellung des Täters an.
Problem
Tatplantheorie (a.A.)
Ansicht
Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn.
Problem
Lehre vom Rücktrittshorizont (h.M.)
Ansicht
Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Erkennt der Täter erst später, dass der Erfolg ausgeblieben ist, kann sein Rücktrittshorizont 'korrigiert' werden (sog. Wiederaufleben des Versuchs), solange keine Zäsur eingetreten ist.
2. Abgrenzung: Unbeendeter vs. Beendeter Versuch
Definition
Beendeter Versuch
Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung (Rücktrittshorizont) alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat und den Erfolgseintritt für möglich hält. Andernfalls ist der Versuch unbeendet.
3. Rücktrittshandlung
a) Beim unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
Erforderlich ist die bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung.
b) Beim beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 StGB)
Erforderlich ist:
Aktives Verhindern der Vollendung (S. 1 Alt. 2), oder Ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird (S. 2).
Problem
Anforderungen an das 'Verhindern'
Problem
Bestleistungstheorie (a.A.)
Ansicht
Der Täter muss die objektiv bestmögliche Rettungshandlung vornehmen.
Problem
Chanceneröffnungstheorie (h.M.)
Ansicht
Es genügt, wenn der Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung zumindest mitursächlich wird.
Problem
Außertatbestandliche Zielerreichung
Ansicht
Der Täter gibt die Tat auf, weil er sein eigentliches Ziel auf andere Weise erreicht hat.
Problem
Zweckerreichungstheorie (a.A.)
Ansicht
Kein strafbefreiender Rücktritt, da der Täter sein Ziel erreicht hat und kein 'Zurückkehren ins Recht' vorliegt.
Problem
h.M.
Ansicht
Ein Rücktritt ist möglich, da das Gesetz nicht nach den Motiven für die Aufgabe der Tat fragt. Die Zielerreichung ist aber für die Freiwilligkeit relevant.
Problem
Rücktritt vom versuchten unechten Unterlassungsdelikt
Problem
h.M.
Ansicht
Ein versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt ist stets ein beendeter Versuch, sobald die erste Rettungsmöglichkeit verstrichen ist. Rücktritt nur durch aktive Erfolgsabwendung möglich.
Problem
a.A.
Ansicht
Solange der Täter noch glaubt, den Erfolg durch Nachholen der gebotenen Handlung abwenden zu können, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Rücktritt durch bloßes Nachholen der Handlung möglich.
4. Freiwilligkeit
Definition
Freiwilligkeit
Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er auf einer autonomen, d.h. selbstgesetzten, Entscheidung des Täters beruht (Frank'sche Formel: 'Ich will nicht, obwohl ich kann'). Unfreiwillig ist er, wenn er durch heteronome, d.h.
zwingende äußere Umstände oder eine innere Zwangslage (z.B. Panik) veranlasst wird (psychologische Betrachtung, h.M.).
5. Rücktritt bei mehreren Beteiligten (§ 24 Abs. 2 StGB)
a) Voraussetzungen
Der Versuch darf aus Sicht des Beteiligten nicht fehlgeschlagen sein und der Rücktritt muss freiwillig erfolgen.
b) Rücktrittsleistung
§ 24 Abs. 2 S. 1 StGB — Aktives Verhindern der Vollendung durch den Beteiligten.
§ 24 Abs. 2 S. 2 StGB Ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird oder unabhängig von seinem früheren Beitrag vollendet wird.
6. Sonderprobleme
Problem
Teilrücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
Ansicht
Fall: Grunddelikt versucht, schwere Folge aber eingetreten. Täter tritt vom Versuch des Grunddelikts zurück. Nach h.M. lässt der Rücktritt vom Grunddelikt die Strafbarkeit wegen Versuchs entfallen. Die Strafbarkeit wegen der (fahrlässig) herbeigeführten schweren Folge bleibt als eigenständiges Fahrlässigkeitsdelikt bestehen.
Problem
Teilrücktritt von Qualifikationen
Ansicht
Fall: Täter legt nach Versuchsbeginn das qualifizierende Merkmal ab (z.B. wirft Waffe weg).
Problem
Rspr.
Ansicht
Kein Teilrücktritt möglich. Mit dem unmittelbaren Ansetzen zum qualifizierten Delikt ist dessen spezifische Gefahr bereits realisiert und die Qualifikation 'verwirklicht'. Ein Rücktritt ist nur noch von der gesamten Tat möglich.
Problem
Literatur
Ansicht
Teilrücktritt ist möglich, da das Unrecht der Tat reduziert wird (sog. Unrechtsminderung). Strafbarkeit nur noch aus dem versuchten Grunddelikt.