Prüfungsschema

Versuch und Rücktritt

Versuch und Rücktritt (Eigenes Schema) Prüfungsschema zur Strafbarkeit des Versuchs (§§ 22, 23 StGB) und zum persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB).

§ 22 StGB · § 23 StGB · § 24 StGB

I. Vorprüfung

Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit

1. Nichtvollendung der Tat

Der Taterfolg ist nicht eingetreten bzw. es sind nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

2. Strafbarkeit des Versuchs

Die Strafbarkeit des Versuchs muss gesetzlich vorgesehen sein, § 23 Abs. 1 StGB.

Der Versuch eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) ist stets strafbar.

Der Versuch eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB) ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Abgrenzung: Untauglicher Versuch vs. Wahndelikt Der untaugliche Versuch ist strafbar, das Wahndelikt straflos.

Definition

Untauglicher Versuch

Der Täter stellt sich einen Sachverhalt vor, bei dessen tatsächlichem Vorliegen der Tatbestand erfüllt wäre. Die Tat kann aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Vollendung kommen.

Definition

Wahndelikt

Der Täter erfasst den Sachverhalt zutreffend, ordnet ihn aber irrig einer Verbotsnorm unter, die sein Verhalten nicht erfasst oder die nicht existiert.

II. Tatbestand des Versuchs

1. Tatentschluss (Subjektiver Tatbestand)

Definition

Tatentschluss

Der Tatentschluss ist der endgültige Entschluss zur Tat, d.h. der Vorsatz bezüglich aller objektiven und subjektiven Merkmale des Zieldelikts.

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist ausreichend.

Der Vorsatz muss sich auch auf besondere subjektive Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht) und besondere Vorsatzformen (z.B.

Absicht) erstrecken.

Bei Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB) Der Tatentschluss muss die Garantenstellung und die (Quasi-)Kausalität des Unterlassens umfassen.

Abgrenzung bei Irrtümern Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) Der Täter kennt ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht. Folge: Kein Tatentschluss, daher kein strafbarer Versuch des Vorsatzdelikts.

Umgekehrter Tatbestandsirrtum Dies ist der Fall des untauglichen Versuchs. Der Täter nimmt irrtümlich Umstände an, die den Tatbestand erfüllen würden.

Folge: Strafbarer Versuch.

2. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

Definition

Unmittelbares Ansetzen

Ein Täter setzt zur Tat unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder diese in unmittelbare räumlich-zeitliche Nähe rücken.

Problem

Versuchsbeginn bei aus der Hand gegebenem Geschehen (Distanzdelikte)

Ansicht

Fallkonstellation, in der der Täter alles Erforderliche getan hat und der Erfolgseintritt nur noch vom Opfer oder vom Zufall abhängt (z.B. Giftbecher-Fall).

Problem

a.A. (strenge Kombinationsformel)

Ansicht

Kein unmittelbares Ansetzen, solange das Opfer noch nicht in den Wirkungskreis der Falle getreten ist, da noch keine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung vorliegt.

Problem

h.M. (Rspr., modifizierte Entlassungstheorie)

Ansicht

Unmittelbares Ansetzen (+), wenn der Täter das Geschehen aus der Hand gegeben hat, nach seiner Vorstellung die Gefährdung des Opfers zeitnah eintreten soll und er mit dem Erscheinen des Opfers sicher rechnet.

Problem

Versuchsbeginn beim unechten Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

Problem

a.A.

Ansicht

Versuchsbeginn mit Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit.

Problem

Rspr.

Ansicht

Versuchsbeginn mit dem Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit, nach der eine akute Gefahr für das Rechtsgut entsteht.

Problem

h.M.

Ansicht

Anwendung der allgemeinen Formel: Wenn der Täter das Geschehen aus der Hand gibt und sich die Gefahr für das Rechtsgut konkretisiert (Gefahrerhöhung).

Problem

Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

Problem

a.A. (Einwirkungstheorie)

Ansicht

Versuchsbeginn bereits mit der Einwirkung auf das Werkzeug (den Vordermann).

Problem

h.M. (Rspr.)

Ansicht

Versuchsbeginn erst, wenn das Werkzeug seinerseits unmittelbar zur Tat ansetzt. Ausnahme (modifizierte Entlassungstheorie): Hat der Hintermann das Geschehen aus der Hand gegeben, beginnt der Versuch, wenn er das Werkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entlässt und mit einer zeitnahen Ausführung rechnet.

Problem

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Ansicht

Nach der Gesamtlösung (h.M.) beginnt der Versuch für alle Mittäter, sobald auch nur einer von ihnen gemäß dem gemeinsamen Tatplan zur Tat unmittelbar ansetzt.

Problem

Versuch bei Qualifikationen und Regelbeispielen

Ansicht

Der Versuchsbeginn richtet sich nach dem unmittelbaren Ansetzen zum Grunddelikt. Der Tatentschluss muss die qualifizierenden Merkmale bzw. die Umstände des Regelbeispiels umfassen.

Problem

Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten

Versuch der Erfolgsqualifikation Täter versucht das Grunddelikt und hat (mindestens bedingten) Vorsatz bezüglich der schweren Folge, die aber ausbleibt.

Strafbarkeit nach §§ 22, 23, [Grunddelikt], [Erfolgsqualifikation].

Erfolgsqualifizierter Versuch Täter versucht das Grunddelikt und verursacht dabei (mindestens fahrlässig, § 18 StGB) die schwere Folge. Strafbarkeit ist umstritten, wird aber von der herrschenden Meinung bejaht.

III. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum lässt den Vorsatz entfallen. Ein Erlaubnisirrtum ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB.

IV. Schuld

Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Entschuldigungsgründe.

V. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

1. Kein fehlgeschlagener Versuch

Definition

Fehlgeschlagener Versuch

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung (Rücktrittshorizont) die Vollendung der Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nur mit einer wesentlichen zeitlichen Zäsur herbeiführen kann.

Problem

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

Problem

Einzelaktstheorie (veraltet)

Ansicht

Jede einzelne Ausführungshandlung wird isoliert betrachtet. Scheitert eine, ist der Versuch bzgl. dieser fehlgeschlagen.

Problem

Gesamtbetrachtungslehre (h.M.)

Ansicht

Alle Handlungen, die auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen und eine natürliche Handlungseinheit bilden, werden zusammengefasst. Der Versuch ist erst fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, den Erfolg insgesamt nicht mehr erreichen zu können.

Problem

Maßgeblicher Rücktrittshorizont

Ansicht

Für die Beurteilung, ob der Versuch fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet ist, kommt es auf die Vorstellung des Täters an.

Problem

Tatplantheorie (a.A.)

Ansicht

Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn.

Problem

Lehre vom Rücktrittshorizont (h.M.)

Ansicht

Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Erkennt der Täter erst später, dass der Erfolg ausgeblieben ist, kann sein Rücktrittshorizont 'korrigiert' werden (sog. Wiederaufleben des Versuchs), solange keine Zäsur eingetreten ist.

2. Abgrenzung: Unbeendeter vs. Beendeter Versuch

Definition

Beendeter Versuch

Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung (Rücktrittshorizont) alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat und den Erfolgseintritt für möglich hält. Andernfalls ist der Versuch unbeendet.

3. Rücktrittshandlung

a) Beim unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

Erforderlich ist die bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung.

b) Beim beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 StGB)

Erforderlich ist:

Aktives Verhindern der Vollendung (S. 1 Alt. 2), oder Ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird (S. 2).

Problem

Anforderungen an das 'Verhindern'

Problem

Bestleistungstheorie (a.A.)

Ansicht

Der Täter muss die objektiv bestmögliche Rettungshandlung vornehmen.

Problem

Chanceneröffnungstheorie (h.M.)

Ansicht

Es genügt, wenn der Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung zumindest mitursächlich wird.

Problem

Außertatbestandliche Zielerreichung

Ansicht

Der Täter gibt die Tat auf, weil er sein eigentliches Ziel auf andere Weise erreicht hat.

Problem

Zweckerreichungstheorie (a.A.)

Ansicht

Kein strafbefreiender Rücktritt, da der Täter sein Ziel erreicht hat und kein 'Zurückkehren ins Recht' vorliegt.

Problem

h.M.

Ansicht

Ein Rücktritt ist möglich, da das Gesetz nicht nach den Motiven für die Aufgabe der Tat fragt. Die Zielerreichung ist aber für die Freiwilligkeit relevant.

Problem

Rücktritt vom versuchten unechten Unterlassungsdelikt

Problem

h.M.

Ansicht

Ein versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt ist stets ein beendeter Versuch, sobald die erste Rettungsmöglichkeit verstrichen ist. Rücktritt nur durch aktive Erfolgsabwendung möglich.

Problem

a.A.

Ansicht

Solange der Täter noch glaubt, den Erfolg durch Nachholen der gebotenen Handlung abwenden zu können, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Rücktritt durch bloßes Nachholen der Handlung möglich.

4. Freiwilligkeit

Definition

Freiwilligkeit

Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er auf einer autonomen, d.h. selbstgesetzten, Entscheidung des Täters beruht (Frank'sche Formel: 'Ich will nicht, obwohl ich kann'). Unfreiwillig ist er, wenn er durch heteronome, d.h.

zwingende äußere Umstände oder eine innere Zwangslage (z.B. Panik) veranlasst wird (psychologische Betrachtung, h.M.).

5. Rücktritt bei mehreren Beteiligten (§ 24 Abs. 2 StGB)

a) Voraussetzungen

Der Versuch darf aus Sicht des Beteiligten nicht fehlgeschlagen sein und der Rücktritt muss freiwillig erfolgen.

b) Rücktrittsleistung

§ 24 Abs. 2 S. 1 StGB — Aktives Verhindern der Vollendung durch den Beteiligten.

§ 24 Abs. 2 S. 2 StGB Ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird oder unabhängig von seinem früheren Beitrag vollendet wird.

6. Sonderprobleme

Problem

Teilrücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Ansicht

Fall: Grunddelikt versucht, schwere Folge aber eingetreten. Täter tritt vom Versuch des Grunddelikts zurück. Nach h.M. lässt der Rücktritt vom Grunddelikt die Strafbarkeit wegen Versuchs entfallen. Die Strafbarkeit wegen der (fahrlässig) herbeigeführten schweren Folge bleibt als eigenständiges Fahrlässigkeitsdelikt bestehen.

Problem

Teilrücktritt von Qualifikationen

Ansicht

Fall: Täter legt nach Versuchsbeginn das qualifizierende Merkmal ab (z.B. wirft Waffe weg).

Problem

Rspr.

Ansicht

Kein Teilrücktritt möglich. Mit dem unmittelbaren Ansetzen zum qualifizierten Delikt ist dessen spezifische Gefahr bereits realisiert und die Qualifikation 'verwirklicht'. Ein Rücktritt ist nur noch von der gesamten Tat möglich.

Problem

Literatur

Ansicht

Teilrücktritt ist möglich, da das Unrecht der Tat reduziert wird (sog. Unrechtsminderung). Strafbarkeit nur noch aus dem versuchten Grunddelikt.