Prüfungsschema
Versuch, §§ 22, 23 StGB
Schema Versuch_ §§ 22_ 23 Prüfungsschema zur Strafbarkeit des Versuchs, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt, diese aber nicht oder nicht vollständig eintritt.
§ 22 StGB · § 23 StGB · § 24 StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
Subsidiarität des Versuchs Der Tatbestand des Delikts darf nicht vollendet sein. Der Versuch ist subsidiär zur Vollendung. Eine Abgrenzung zwischen (beendetem) Versuch und Vollendung ist erforderlich.
2. Strafbarkeit des Versuchs
Prüfung nach § 23 Absatz 1 StGB Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Definition
Verbrechen
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs.
1 StGB).
Definition
Vergehen
Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
Definition
Tatentschluss
Der Tatentschluss ist der Vorsatz des Täters, alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, sowie das Vorhandensein ggf. erforderlicher besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale.
a) Vorsatz
Der Vorsatz (dolus directus 1. und 2. Grades, dolus eventualis) muss sich auf alle objektiven Merkmale des zugrundeliegenden Delikts beziehen.
b) Besondere subjektive Merkmale
Zusätzlich müssen die im Tatbestand geforderten besonderen subjektiven Merkmale vorliegen (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, Bereicherungsabsicht bei § 263 StGB).
Sonderfall: Untauglicher Versuch Der Tatentschluss bezieht sich auf die Vorstellung des Täters von der Tat. Weicht diese Vorstellung von der Realität ab, sodass die Tat mit dem gewählten Mittel oder am gewählten Objekt gar nicht vollendet werden kann, liegt ein grundsätzlich strafbarer untauglicher Versuch vor. Straflosigkeit kann sich aus § 23 Abs. 3 StGB (grober Unverstand) ergeben.
2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
Definition
Unmittelbares Ansetzen
Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum 'Jetzt geht’s los' überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzt, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergehen soll.
Subjektive Komponente — Der Täter hat nach seiner Vorstellung die Schwelle zum 'Jetzt geht's los' überschritten.
Objektive Komponente Das Handeln des Täters muss nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden. Es muss eine konkrete Gefährdung des Rechtsguts eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen.
III. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Prüfung Keine Rechtfertigungsgründe Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, § 32 StGB; rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) eingreifen.
IV. Schuld
Allgemeine Prüfung Keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe Der Täter muss schuldhaft gehandelt haben. Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B.
Schuldunfähigkeit, § 20 StGB; entschuldigender Notstand, § 35 StGB) vorliegen.
V. Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB
Persönlicher Strafaufhebungsgrund Prüfung nach Feststellung des strafbaren Versuchs Nach Feststellung des vollendeten Versuchs ist zu prüfen, ob der Täter strafbefreiend nach § 24 StGB zurückgetreten ist. Dies ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der gesondert geprüft wird.
VI. Theoretische Grundlagen
Strafgrund des Versuchs
Problem
Begründung der Strafbarkeit des Versuchs
Ansicht
Die Begründung der Strafbarkeit des Versuchs ist umstritten und hat Auswirkungen auf die Auslegung der Versuchsvorschriften.
Problem
a.A.: Objektive Theorie
Ansicht
Strafgrund ist allein die durch die Handlung verursachte Gefährdung des geschützten Rechtsguts.
Problem
a.A.: Subjektive Theorie
Ansicht
Strafgrund ist der im Tatentschluss manifestierte rechtsfeindliche Wille des Täters.
Problem
h.M.: Eindruckstheorie (gemischt subjektiv-objektive Theorie)
Ansicht
Strafgrund ist der rechtserschütternde Eindruck, den die nach außen manifestierte Betätigung des rechtsfeindlichen Willens in der Allgemeinheit hervorruft. Die Störung des Rechtsfriedens rechtfertigt die Bestrafung, auch des untauglichen Versuchs.