Prüfungsschema

Unterlassen, § 13 StGB

Unterlassen, § 13 Dieses Schema prüft die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts gemäß § 13 StGB, bei dem ein Täter einen tatbestandlichen Erfolg durch Nichtstun herbeiführt, obwohl er rechtlich zum Handeln verpflichtet war.

§ 13 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Erfolgseintritt

Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (z.B. Tod, Körperverletzung).

b) Unterlassen der erfolgsabwendenden Handlung

Der Täter hat die gebotene und mögliche Handlung nicht vorgenommen.

Definition

Gebotene Handlung

Die Handlung, die zur Abwendung des Erfolges erforderlich gewesen wäre.

Definition

Mögliche Handlung

Die Handlung war dem Täter physisch-real und rechtlich möglich und zumutbar.

Zumutbarkeit Die Handlung darf keine unzumutbar hohen Gefahren für das eigene Leben oder andere Rechtsgüter des Täters mit sich bringen.

c) Hypothetische Kausalität

Das Unterlassen muss kausal für den Erfolg sein.

Definition

Hypothetische Kausalität

Der Erfolg wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen, wenn die gebotene Handlung vorgenommen worden wäre.

d) Objektive Zurechnung

Der Erfolg muss dem Täter objektiv zurechenbar sein.

Prüfung Die unterlassene Handlung muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder eine bestehende Gefahr erhöht haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

e) Garantenstellung

Der Täter muss eine rechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung gehabt haben.

Definition

Garantenstellung

Eine besondere Rechtspflicht, für den Schutz eines Rechtsguts einzustehen oder eine Gefahrenquelle zu überwachen.

aa) Beschützergarantenstellung (Obhuts- oder Schutzpflicht)

Pflicht, ein bestimmtes Rechtsgut vor Gefahren zu schützen.

Beispiele Verwandtschaftsverhältnisse (Eltern-Kind), Ehegatten, Lebens- und Gefahrengemeinschaften, tatsächliche Übernahme von Schutzpflichten (z.B. Babysitter), Amtspflichten (z.B. Polizist, Lehrer).

bb) Überwachergarantenstellung (Sicherungspflicht)

Pflicht, eine bestimmte Gefahrenquelle zu beherrschen und von ihr ausgehende Gefahren abzuwenden.

Beispiele Ingerenz (gefahrschaffendes Vorverhalten), Herrschaft über Gefahrenquellen (z.B. Tierhalter, Betreiber einer Anlage), Zuständigkeit für das Verhalten Dritter (z.B. Jugendgruppenleiter, Aufsichtspflichtige).

f) Entsprechungsklausel, § 13 Abs. 1 S. 2 StGB

Das Unterlassen muss dem aktiven Tun entsprechen.

Definition

Entsprechungsklausel

Das Unterlassen muss in seiner Wirkung und Bedeutung dem aktiven Tun gleichwertig sein, sodass es sich als Verwirklichung des Tatbestandes darstellt.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehabt haben (Erfolgseintritt, Unterlassen der gebotenen Handlung, Kausalität, Garantenstellung).

b) Ggf. weitere subjektive Merkmale

Sofern das jeweilige Delikt weitere subjektive Merkmale aufweist (z.B. Zueignungsabsicht bei Diebstahl).

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe

Problem

Rechtfertigende Pflichtenkollision

Ansicht

Der Täter ist zur Abwendung mehrerer Erfolge verpflichtet, kann aber nur einen abwenden.

a) Gleichrangige Handlungspflichten

Der Täter ist gerechtfertigt, wenn er eine der gleichrangigen Pflichten erfüllt und die andere vernachlässigt.

b) Rangverschiedene Handlungspflichten

Der Täter ist gerechtfertigt, wenn er die höherrangige Pflicht erfüllt und die niederrangige vernachlässigt. Bei Vernachlässigung der höherrangigen Pflicht ist er nicht gerechtfertigt.

III. Schuld

Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

Problem

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Ansicht

Die Erfüllung der Garantenpflicht war dem Täter aus persönlichen Gründen unzumutbar.

Voraussetzungen Die Unzumutbarkeit muss über die allgemeine Zumutbarkeitsschwelle des objektiven Tatbestandes hinausgehen und eine individuelle, subjektive Unzumutbarkeit für den Täter darstellen (z.B. extreme Selbstgefährdung, psychische Ausnahmesituation).

Rechtsfolge — Führt zum Ausschluss der Schuld.

IV. Sonstiges

Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB Die Garantenstellung ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Fehlt sie einem Teilnehmer (Anstifter/Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.