Prüfungsschema
Unterlassen, § 13 StGB
Unterlassen, § 13 Dieses Schema prüft die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts gemäß § 13 StGB, bei dem ein Täter einen tatbestandlichen Erfolg durch Nichtstun herbeiführt, obwohl er rechtlich zum Handeln verpflichtet war.
§ 13 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolgseintritt
Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (z.B. Tod, Körperverletzung).
b) Unterlassen der erfolgsabwendenden Handlung
Der Täter hat die gebotene und mögliche Handlung nicht vorgenommen.
Definition
Gebotene Handlung
Die Handlung, die zur Abwendung des Erfolges erforderlich gewesen wäre.
Definition
Mögliche Handlung
Die Handlung war dem Täter physisch-real und rechtlich möglich und zumutbar.
Zumutbarkeit Die Handlung darf keine unzumutbar hohen Gefahren für das eigene Leben oder andere Rechtsgüter des Täters mit sich bringen.
c) Hypothetische Kausalität
Das Unterlassen muss kausal für den Erfolg sein.
Definition
Hypothetische Kausalität
Der Erfolg wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen, wenn die gebotene Handlung vorgenommen worden wäre.
d) Objektive Zurechnung
Der Erfolg muss dem Täter objektiv zurechenbar sein.
Prüfung Die unterlassene Handlung muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder eine bestehende Gefahr erhöht haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.
e) Garantenstellung
Der Täter muss eine rechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung gehabt haben.
Definition
Garantenstellung
Eine besondere Rechtspflicht, für den Schutz eines Rechtsguts einzustehen oder eine Gefahrenquelle zu überwachen.
aa) Beschützergarantenstellung (Obhuts- oder Schutzpflicht)
Pflicht, ein bestimmtes Rechtsgut vor Gefahren zu schützen.
Beispiele Verwandtschaftsverhältnisse (Eltern-Kind), Ehegatten, Lebens- und Gefahrengemeinschaften, tatsächliche Übernahme von Schutzpflichten (z.B. Babysitter), Amtspflichten (z.B. Polizist, Lehrer).
bb) Überwachergarantenstellung (Sicherungspflicht)
Pflicht, eine bestimmte Gefahrenquelle zu beherrschen und von ihr ausgehende Gefahren abzuwenden.
Beispiele Ingerenz (gefahrschaffendes Vorverhalten), Herrschaft über Gefahrenquellen (z.B. Tierhalter, Betreiber einer Anlage), Zuständigkeit für das Verhalten Dritter (z.B. Jugendgruppenleiter, Aufsichtspflichtige).
f) Entsprechungsklausel, § 13 Abs. 1 S. 2 StGB
Das Unterlassen muss dem aktiven Tun entsprechen.
Definition
Entsprechungsklausel
Das Unterlassen muss in seiner Wirkung und Bedeutung dem aktiven Tun gleichwertig sein, sodass es sich als Verwirklichung des Tatbestandes darstellt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehabt haben (Erfolgseintritt, Unterlassen der gebotenen Handlung, Kausalität, Garantenstellung).
b) Ggf. weitere subjektive Merkmale
Sofern das jeweilige Delikt weitere subjektive Merkmale aufweist (z.B. Zueignungsabsicht bei Diebstahl).
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe
Problem
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Ansicht
Der Täter ist zur Abwendung mehrerer Erfolge verpflichtet, kann aber nur einen abwenden.
a) Gleichrangige Handlungspflichten
Der Täter ist gerechtfertigt, wenn er eine der gleichrangigen Pflichten erfüllt und die andere vernachlässigt.
b) Rangverschiedene Handlungspflichten
Der Täter ist gerechtfertigt, wenn er die höherrangige Pflicht erfüllt und die niederrangige vernachlässigt. Bei Vernachlässigung der höherrangigen Pflicht ist er nicht gerechtfertigt.
III. Schuld
Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Problem
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Ansicht
Die Erfüllung der Garantenpflicht war dem Täter aus persönlichen Gründen unzumutbar.
Voraussetzungen Die Unzumutbarkeit muss über die allgemeine Zumutbarkeitsschwelle des objektiven Tatbestandes hinausgehen und eine individuelle, subjektive Unzumutbarkeit für den Täter darstellen (z.B. extreme Selbstgefährdung, psychische Ausnahmesituation).
Rechtsfolge — Führt zum Ausschluss der Schuld.
IV. Sonstiges
Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB Die Garantenstellung ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Fehlt sie einem Teilnehmer (Anstifter/Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.