Prüfungsschema
Teilnahme, §§ 26, 27 StGB
Dieses Schema prüft die Strafbarkeit von Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) als Formen der Teilnahme an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat.
§ 26 StGB · § 27 StGB · § 18 StGB · § 28 StGB ·§ 49 I StGB
A. Strafbarkeit des Haupttäters
Voraussetzung Die Strafbarkeit des Teilnehmers setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen voraus (Akzessorietät der Teilnahme).
B. Strafbarkeit des Teilnehmers
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Vortat
Die Haupttat muss vorsätzlich und rechtswidrig sein. Eine Schuld des Haupttäters ist nicht erforderlich (limitierte Akzessorietät).
Problem
Teilnahme an einer Erfolgsqualifikation
Ansicht
Teilnahme ist möglich, wenn der Haupttäter vorsätzlich hinsichtlich der schweren Folge gehandelt hat. Beim Teilnehmer reicht Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge (§ 18 StGB). Ausreichend ist auch, wenn der Haupttäter nur Vorsatz bzgl. des Grunddelikts hatte und der Teilnehmer fahrlässig bzgl. der schweren Folge handelte. Der Teilnehmer muss die Handlung des Haupttäters gekannt haben, durch die die schwere Folge erreicht wurde (unwesentliche Abweichungen sind unbeachtlich).
Problem
Keine teilnahmefähigen Delikte
Ansicht
Bestimmte Delikte sind begrifflich nicht teilnahmefähig, da sie bereits mehrere Personen voraussetzen oder die Handlung des 'Teilnehmers' tatbestandlich anders zu qualifizieren ist.
Beispiele:
Teilnahme an der Selbsttötung, Teilnahme zur Selbstbefreiung, Opfer einer Erpressung durch vermögensschädigende Handlung.
b) Teilnehmerbeitrag
aa) Anstiftung (§ 26 StGB)
Der Anstifter muss den Tatentschluss des Haupttäters hervorrufen (Bestimmen).
Definition
Bestimmen
Das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
Verdichtung einer Tatneigung — Reicht aus, wenn der Tatentschluss noch nicht feststand.
Umstiftung — Veranlassung zu einer anderen Tat oder wesentlicher Veränderung von Tatumständen.
Aufstiftung — Veranlassung zur Begehung einer Qualifikation, obwohl nur ein Grunddelikt geplant war.
Abstiftung Veranlassung zu einer weniger schweren Tat, obwohl der Haupttäter den Entschluss zu einer Qualifikation hatte.
h.M.:
Keine Anstiftung, da der Tatentschluss zum Grunddelikt bereits in der gewollten Qualifikation angelegt war. Ggf. Beihilfe, aber mangels rechtlich missbilligten Risikos meist straflos.
a.A.: — Rechtfertigung über § 34 StGB.
Mittel der Anstiftung
Definition
Verursachungstheorie (e.A.):
Jede Verursachung des fremden Tatentschlusses reicht aus.
Kommunikationstheorie (h.M.):
Geistiger Kontakt zwischen Anstifter und Täter ist notwendig. Daher keine Anstiftung durch Unterlassen möglich.
bb) Beihilfe (§ 27 StGB)
Der Gehilfe muss die Haupttat ermöglichen oder erleichtern (Fördern).
Definition
Fördern
Jeder Beitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert.
Voraussetzungen Bloße Unterstützungsabsicht reicht nicht. Ausreichend ist die tatsächliche Förderung des Haupttäters zum Taterfolg. Der Tatbeitrag muss nicht kausal für den Erfolg sein, aber die Erfolgschancen erhöhen.
Verlust der Wirksamkeit Verlust vor Versuchsbeginn führt zu straflosem Beihilfeversuch. Verlust nach Versuchsbeginn führt zu einem Versuch der Beihilfe.
Mittel der Beihilfe
Definition
Physische Beihilfe
Jeder körperliche Beitrag. Kontakt oder Wissen des Haupttäters um die Beihilfehandlung ist nicht erforderlich.
Psychische Beihilfe Steigerung oder Festigung des Tatentschlusses. Bloßes Dabeisein reicht nicht aus (aber ggf. Beihilfe durch Unterlassen).
Problem
Neutrale Handlungen
Handlungen, die berufstypisch sind und objektiv fördernd wirken (z.B. Taxifahrer fährt Täter zum Tatort).
Rspr. Einschränkung im subjektiven Tatbestand. Bloßes Für-Möglich-Halten einer Tatbegehung genügt nicht für Beihilfe; es muss sich schon aufdrängen.
a.A. Strafbar, da vorsätzlich gehandelt wurde und die Handlung unabhängig vom Beruf zu betrachten ist.
Lit. (objektiv-restriktive Theorie):
Begrenzung bereits im objektiven Tatbestand. Berufstypisches, sozialadäquates Verhalten setzt kein rechtlich missbilligtes Risiko.
Zeitpunkt der Beihilfe (Sukzessive Beihilfe) Vorbereitungsstadium Beihilfe ist möglich, sofern die Haupttat zumindest das Versuchsstadium überschreitet und der Beihilfebeitrag fortwirkt.
Zwischen Vollendung und Beendigung a.A.: — Nicht möglich.
h.M.: — Der Deliktsvorgang kann auch noch während des Verlaufs gefördert werden.
Beihilfe durch Unterlassen Möglich, wenn der Helfer Garant ist und das Einschreiten möglich war. Kausalität: Das Einschreiten hätte die Tat durch den Beitrag wesentlich erschwert. Kein psychischer Kontakt nötig.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz des Teilnehmers bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Vortat
Der Teilnehmer muss alle Umstände des objektiven und subjektiven Tatbestands sowie die Rechtswidrigkeit der Haupttat kennen. Deliktsspezifische Absichten des Haupttäters muss der Teilnehmer nicht besitzen, aber zumindest dolus eventualis diesbezüglich haben.
Mindestmaß an Konkretisierung (h.M.) Erforderlich ist eine umrisshafte Vorstellung des Tatgeschehens. Bei starkem Abweichen des Täters liegt kein Vorsatz des Teilnehmers vor. Der Teilnehmer muss den Haupttäter nicht kennen.
Exzess des Täters — Der Teilnehmer haftet nur, soweit sein Vorsatz reicht.
Erfolgsqualifikationen Vorsatz bzgl. der Grundtat des Haupttäters und Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge (§ 18 StGB) genügen.
b) Vorsatz bzgl. des Teilnahmebeitrags
Der Teilnehmer muss seinen eigenen Beitrag vorsätzlich erbringen. Bei fahrlässiger Veranlassung/Hilfe liegt ggf. ein täterschaftliches Fahrlässigkeitsdelikt vor.
Problem
Erfolgswille (agent provocateur / Lockspitzel)
Ansicht
Der Teilnehmer muss den Erfolg der Haupttat wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Ein Teilnehmervorsatz fehlt, wenn der Teilnehmer weiß, dass der Haupttäter das Delikt nicht vollenden kann, oder er die Verletzung des Rechtsguts nicht will (z.B. Lockspitzel, der die Tat nur zur Überführung veranlasst). Teilnahme nur, wenn der Lockspitzel eine materielle Rechtsbeeinträchtigung billigt.
II. Rechtswidrigkeit
Der Teilnahmebeitrag muss rechtswidrig sein. Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
III. Schuld
Der Teilnehmer muss schuldhaft gehandelt haben. Bei Teilnahme an Erfolgsqualifikationen ist subjektive Fahrlässigkeit bzgl.
der schweren Folge ausreichend (§ 18 StGB).
IV. Besondere persönliche Merkmale (§ 28 StGB)
1. § 28 I StGB (Fehlen des Merkmals beim Teilnehmer)
Fehlt dem Teilnehmer selbst ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit begründet oder erhöht (z.B.
Amtsträgereigenschaft bei Bestechlichkeit), so ist seine Strafe nach § 49 I StGB zu mildern, wenn er Kenntnis von dem Merkmal des Haupttäters hatte.
2. § 28 II StGB (Fehlen des Merkmals beim Haupttäter)
Hat der Veranlasser (Teilnehmer) das besondere persönliche Merkmal, der Haupttäter (Ausführende) aber nicht, so ist die Tat des Haupttäters nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen. Die Tat des Veranlassers ist als mittelbare Täterschaft (doloses Werkzeug) zu qualifizieren, wenn er die Tatherrschaft hatte (Tatbestandsverschiebung, h.M.).
Wichtige Anwendungsfälle: — §§ 211, 212, 216 StGB.
V. Kettenteilnahme
Bezieht sich auf die Teilnahme an einer Teilnahme (z.B. Anstiftung zur Anstiftung, Beihilfe zur Beihilfe, Anstiftung zur Beihilfe, Beihilfe zur Anstiftung). Die Anknüpfung jedes Teilnehmers ist die rechtswidrige Haupttat. Die Bestrafung erfolgt nach dem schwächsten Glied der Kette.