Prüfungsschema
Teilnahme, §§ 26, 27, 28 StGB
Teilnahme, §§ 26, 27, 28 Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen der strafbaren Teilnahme in Form der Anstiftung (§ 26 StGB) und der Beihilfe (§ 27 StGB) sowie die Besonderheiten bei besonderen persönlichen Merkmalen (§ 28 StGB).
§ 26 StGB · § 27 StGB · § 28 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen
Die Haupttat muss nicht schuldhaft begangen worden sein (limitierte Akzessorietät). Ein Versuch der Haupttat genügt.
b) Tatbeitrag
aa) Anstiftung (§ 26 StGB)
Definition
Bestimmen zu einer Tat
Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
Voraussetzungen Geistiger Kontakt — Eine Anstiftung durch Unterlassen ist nicht möglich.
Kein omnimodo facturus — Keine Anstiftung, wenn der Haupttäter ohnehin zur Tat entschlossen war.
Auf- und Umstiftung — Möglich (Intensivierung des Tatentschlusses oder Änderung des Tatplans).
bb) Beihilfe (§ 27 StGB)
Definition
Fördern der Haupttat
Jeder Beitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder absichert.
Zeitpunkt — Auch noch zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat möglich.
Kausalität Der Tatbeitrag muss kausal für den Erfolg der Haupttat sein (Erleichterung, Intensivierung oder Absicherung des Tatbeitrages).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
Der Teilnehmer muss Vorsatz hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Haupttat haben.
Problem
Anstiftung zu einer versuchten Tat (Agent Provocateur)
Ansicht
Liegt vor, wenn der Anstifter nur eine versuchte Tat herbeiführen will, um den Haupttäter zu überführen. Eine Anstiftung ist hier zu verneinen, da der Anstifter keinen Erfolg der Haupttat will.
b) Vorsatz bzgl. der Teilnahme (eigenen Tatbeitrag)
Der Teilnehmer muss seinen eigenen Tatbeitrag vorsätzlich erbringen.
c) Problem: Tatbestandsverschiebung, § 28 StGB
Besondere persönliche Merkmale, die die Strafbarkeit begründen, ändern, erhöhen oder mildern.
aa) Merkmal beim Haupttäter, nicht beim Teilnehmer
Beispiel: Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe beim Haupttäter, nicht beim Anstifter/Gehilfen.
h.M. (Literatur) Mord ist eine Qualifikation des Totschlags. Der Teilnehmer wird wegen Totschlags bestraft (§ 28 Abs. 2 StGB).
a.A. (BGH) Mord ist kein Qualifikationstatbestand, sondern ein eigenständiges Delikt. Anstiftung zum Mord ist nach § 28 Abs. 1 StGB strafbegründend.
bb) Merkmal beim Teilnehmer, nicht beim Haupttäter
Beispiel: Anstifter/Gehilfe hat Mordmerkmal, Haupttäter nicht.
h.M. (Literatur) Anstiftung oder Teilnahme am Mord. Der Haupttäter wird nur wegen Totschlags bestraft (§ 28 Abs. 2 StGB).
a.A. (BGH) Anstiftung oder Teilnahme am Totschlag, da der Haupttäter nicht über das strafbegründende Merkmal verfügt. § 28 Abs. 1 StGB ist nicht anwendbar.
cc) Haupttäter und Teilnehmer haben unterschiedliche Mordmerkmale
h.M. (Literatur) — Täter und Teilnehmer werden wegen Mordes bestraft, § 28 Abs. 2 StGB.
a.A. (BGH) Auch hier Anstiftung und Beihilfe zum Mord. Weder § 28 Abs. 1 noch § 28 Abs. 2 StGB sind einschlägig.
d) Problem: Error in persona / Aberratio ictus beim Haupttäter (bei Anstiftung)
Der Haupttäter irrt über die Identität des Opfers (error in persona) oder trifft ein anderes Opfer als beabsichtigt (aberratio ictus).
Unbeachtlichkeitstheorie Ein error in persona beim Haupttäter ist auch beim Anstifter ein unbeachtlicher error in persona.
Wesentlichkeitstheorie (BGH) Grundsätzlich unbeachtlich, außer bei einer wesentlichen Abweichung, die fern von jeder Lebenserfahrung ist.
Aberratio-ictus-Theorie Ein error in persona beim Haupttäter ist beim Anstifter als beachtlicher aberratio ictus zu behandeln.
II. Rechtswidrigkeit
1. Keine Rechtfertigungsgründe
a) Für die Haupttat
Die Haupttat darf nicht gerechtfertigt sein.
b) Für die Teilnahme
Die Teilnahmehandlung darf nicht gerechtfertigt sein.
III. Schuld
1. Keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe
a) Für die Haupttat
Die Haupttat muss nicht schuldhaft sein (limitierte Akzessorietät).
b) Für die Teilnahme
Der Teilnehmer muss schuldhaft gehandelt haben.
IV. Strafe
1. Strafzumessung
a) Akzessorietätslockerung oder -durchbrechung
Ggf. sind die Regelungen des § 28 StGB zu beachten, die eine Lockerung oder Durchbrechung der Akzessorietät bei besonderen persönlichen Merkmalen vorsehen.