Prüfungsschema
Schuld (insb. actio libera in causa)
Dieses Schema behandelt die Schuld als dritten Prüfpunkt der Strafbarkeit, insbesondere die Schuldfähigkeit nach §§ 19 ff. StGB und die actio libera in causa sowie den Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
§§ 17, 19, 20, 21, 323a StGB
I. Schuld
1. Definition
Definition
Definition:
Schuldhaft handelt, wer sich nicht zu einem rechtmäßigen Handeln hat motivieren lassen, obwohl er bzw. ein durchschnittlicher Mensch an seiner Stelle sich für das Recht hätte entscheiden können.
Prüfpunkte der Schuld:
Schuldfähigkeit (§§ 19 ff. StGB) Möglichkeit des Unrechtsbewusstseins (Vermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 StGB) Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen (z.B. § 35 StGB) Erfüllung besonderer deliktsspezifischer Schuldmerkmale (z.B. § 258 VI StGB)
II. Schuldfähigkeit
1. Definition
Definition
Definition:
Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsvermögen) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsvermögen).
2. Altersabhängige Stufen der Schuldfähigkeit
a) Schuldunfähigkeit (§ 19 StGB)
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind schuldunfähig.
b) Jugendliche (14-18 Jahre)
Schuldfähigkeit muss positiv festgestellt werden (§ 3 JGG).
c) Heranwachsende (18-21 Jahre)
Schuldfähigkeit wird vermutet; Anwendung von Jugendstrafrecht möglich (§ 105 JGG).
d) Erwachsene (ab 21 Jahre)
Schuldfähigkeit wird vermutet; Prüfung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB.
3. Biologisch-psychologische Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)
a) Voraussetzungen
Eines der vier Eingangsmerkmale:
Krankhafte seelische Störung:
Störung auf intellektueller oder emotionaler Ebene, die auf Verletzung oder Erkrankung des Gehirns beruht (z.B. Demenz, Psychosen).
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung:
Nicht krankhafte Trübung des Bewusstseins, die aber das Höchstmaß erreichen muss (z.B. Affektsturm, hochgradiger Rausch). Würdigung der Gesamtumstände.
Intelligenzminderung: — Angeborene oder erworbene erhebliche Minderung der geistigen Fähigkeiten.
Schwere andere seelische Störung:
Schwerste Erscheinungsform der Psychopathien, persönlichkeitsverändernde Triebstörung (z.B. schwere Neurosen, Persönlichkeitsstörungen).
Und eines der beiden Ausgangsmerkmale:
Einsichtsunfähigkeit: — Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, ist aufgehoben.
Steuerungsunfähigkeit: — Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln, ist aufgehoben.
b) Zeitpunkt
Die Schuldunfähigkeit muss bei Begehung der Tat vorliegen (§ 8 StGB). Bei Vorsatztaten ist dies der Zeitpunkt des Versuchsbeginns.
c) Alkoholrausch als Anwendungsfall des § 20 StGB
Hohe Alkoholmenge (Rauschzustand) kann als krankhafte seelische Störung oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung qualifiziert werden.
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind abhängig vom Grad der Alkoholisierung und individuellen Ausfallerscheinungen.
Unter 2,0 Promille: Grundsätzlich volle Schuldfähigkeit, sofern keine besonderen Ausfallerscheinungen vorliegen.
Über 2,0 Promille: Volle Schuldfähigkeit ist abhängig vom Verhalten/der Persönlichkeit des Täters vor/während/nach der Tat (Gesamtschau).
Ab 3,0 Promille: Schuldunfähigkeit wird vermutet, dennoch ist eine Gesamtschau erforderlich.
Ermittlung des Alkoholisierungsgrades:
Bei unbekanntem Alkoholisierungsgrad: Nach in dubio pro reo ist die für den Täter günstigste BAK zu ermitteln.
Blutprobe (mehrere Stunden nach Tat): Abbaurate 0,2 Promille/Stunde + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag (höchstmögliche BAK); 0,1 Promille Abbaurate - 2 Stunden nach Trinkende (niedrigstmögliche BAK).
Fehlen einer Blutprobe: Widmark-Formel (nur eingeschränkt verwertbar).
4. Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
Definition
Definition:
Liegt vor, wenn die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters nicht vollständig aufgehoben, aber erheblich eingeschränkt ist. Der Täter ist schuldhaft, aber die Strafe kann gemildert werden (§ 49 I StGB).
Ausschluss der Strafmilderung:
h.M.:
Wenn die Voraussetzungen der vorsätzlichen a.l.i.c. bei einer Vorsatztat oder die Voraussetzungen einer fahrlässigen a.l.i.c.
bei einer Fahrlässigkeitstat vorlagen. Der Richter kann die Strafmilderung aber auch so ausschließen.
III. actio libera in causa (a.l.i.c.)
1. Grundgedanke
Definition
Definition:
Die a.l.i.c. ermöglicht die Zurechnung einer Tat, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde, wenn der Täter diesen Zustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und dabei bereits die spätere Tat im Blick hatte oder hätte haben müssen.
Sie kommt zur Anwendung, wenn die unmittelbare Strafbarkeitsprüfung wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) scheitert.
Andernfalls bleibt ggf. nur eine Strafbarkeit nach § 323a StGB (Vollrausch).
2. Formen der a.l.i.c.
a) Vorsätzliche a.l.i.c.
Der Täter muss im schuldfähigen Zustand Vorsatz bezüglich des Eintritts der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und bezüglich der zu begehenden Straftat gehabt haben (Planung und Vorsatzdelikt decken sich).
b) Fahrlässige a.l.i.c.
Der Täter führt die Schuldunfähigkeit fahrlässig oder vorsätzlich herbei und denkt fahrlässig nicht an die Möglichkeit einer späteren Straftat.
c) Actio illicita in causa
Verschuldete Rechtfertigungslage (z.B. Notwehrprovokation).
d) Omissio libera in causa
Der Täter wird wegen Unterlassens strafbar, weil er sich zuvor schuldhaft außerstande setzte, die gebotene Handlung vornehmen zu können.
3. Problem: Vereinbarkeit der a.l.i.c. mit § 20 StGB
Problem
Problem:
Ansicht
Die a.l.i.c. steht im Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG) und dem Erfordernis des § 20 StGB, dass die Schuldunfähigkeit 'bei Begehung der Tat' vorliegen muss.
a) Ausnahmetheorie
Ansatz:
Die a.l.i.c. ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zur Schuldfähigkeit 'bei Begehung der Tat' (§ 20 StGB).
Kritik (BGH): — Nicht mit § 20 StGB vereinbar; Verstoß gegen Art. 103 II GG (Analogieverbot).
b) Ausdehnungstheorie
Ansatz:
Die frühere Schuldfähigkeit wird in den Tatzeitpunkt 'bei Begehung der Tat' hineinbezogen, sodass der Täter zumindest teilweise schuldfähig ist.
Kritik (BGH):
Einbeziehung von Handlungen im straflosen Vorbereitungsbereich verstößt gegen das Analogieverbot.
c) Vorverlegungstheorie
Ansatz:
Der Beginn der Tat wird bereits auf den Zeitpunkt der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vorverlagert (z.B. das Sichbetrinken).
Kritik (BGH):
Das spätere Verhalten ist in dem vorverlagerten Zeitpunkt noch nicht einmal begonnen (z.B. hat der Täter das Fahrzeug noch nicht 'geführt'). Konflikt mit dem unmittelbaren Ansetzen des § 22 StGB bei Versuchstaten.
d) Werkzeugtheorie
Ansatz:
Der Täter macht sich selbst zum Werkzeug, indem er sich schuldunfähig macht, um eine zuvor erkannte Straftat zu begehen.
Kritik (BGH):
Durch das Sichbetrinken ist das spätere Verhalten noch nicht einmal begonnen. Auch hier wurde das Fahrzeug noch nicht 'geführt'.
e) Ergebnis der BGH-Rechtsprechung
Die a.l.i.c. kann die fehlende Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht ersetzen. Eine Anknüpfung an die unmittelbare Strafbarkeitshandlung ('bei Begehung der Tat') ist nicht möglich.
4. Anwendungsbereich der a.l.i.c.
a) Vorsätzliche a.l.i.c.
Verhaltensgebundene Delikte (z.B. § 315c StGB) a.l.i.c. ist nach BGH nicht anwendbar, da die Tathandlung (z.B. 'Führen eines Fahrzeugs') erst im Zustand der Schuldunfähigkeit erfolgt. → Strafbarkeit nur nach § 323a StGB.
Verhaltensneutrale Delikte (z.B. Körperverletzung, Tötung) h.M. (BGH):
a.l.i.c. ist anwendbar. Die Vorverlegungstheorie ist hier nicht gesperrt, da der Versuchsbeginn irrelevant ist, wenn die Tat vollendet ist und alle Deliktsvoraussetzungen bereits beim Sichbetrinken vorlagen. § 323a StGB würde nicht hinreichend bestrafen.
a.A. (Lit.):
a.l.i.c. ist auch hier nicht anwendbar. Die Vorverlegungstheorie würde den Versuchsbeginn zu weit vorverlagern und mit § 22 StGB kollidieren. → Strafbarkeit nur nach § 323a StGB.
b) Fahrlässige a.l.i.c.
Verhaltensgebundene Delikte (z.B. § 315c StGB) — a.l.i.c. ist nicht anwendbar. → Strafbarkeit nur nach § 323a StGB.
Verhaltensneutrale Delikte (z.B. fahrlässige Tötung, § 222 StGB) a.l.i.c. ist nicht erforderlich. Die Strafbarkeit kann direkt an das erfolgsursächliche Vorverhalten (z.B. das Sichbetrinken) geknüpft werden, da Fahrlässigkeit bereits im schuldfähigen Zustand vorliegt.
c) Konsequenzen bei Ablehnung der a.l.i.c.
Scheitert die Anwendung der a.l.i.c., ist eine Strafbarkeit wegen der Vorsatztat ausgeschlossen. Es verbleibt ggf. eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit (wenn die Voraussetzungen vorliegen) oder nach § 323a StGB (Vollrausch).
IV. Möglichkeit des Unrechtsbewusstseins (Verbotsirrtum, § 17 StGB)
1. Definition
Definition
Definition:
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht erkennt, obwohl er die Tatumstände richtig erfasst hat.
Das Handeln ist nur schuldhaft, wenn der Irrtum vermeidbar war (§ 17 S. 1 StGB).
2. Voraussetzungen
a) Fehlende Unrechtseinsicht
Der Täter kommt zu der definitiven Fehlvorstellung, nichts rechtlich Verbotenes zu tun. Ausreichend ist auch ein sachgedankliches Mitbewusstsein (Unrechtsbewusstsein ist zu bloßem Begleitwissen herabgesunken).
b) Potenzielles Unrechtsbewusstsein
Für die Schuldhaftigkeit ist ausreichend, dass der Täter fähig gewesen wäre, Unrechtseinsicht zu entwickeln. Dann wäre der Irrtum vermeidbar gewesen.
c) Zeitpunkt
Das Unrechtsbewusstsein muss im Tatzeitpunkt bestanden haben.
d) Bezug
Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf den konkreten Tatbestand beziehen. Der Täter muss sich bewusst sein, gegen irgendeine vorgestellte gesetzliche Bestimmung verstoßen zu haben (h.M.).
e) Anwendungsbereich
§ 17 StGB ist nur anwendbar, wenn § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) oder sonstige Spezialregeln (z.B. § 35 II StGB) nicht greifen.
3. Arten des Verbotsirrtums
a) Direkter Verbotsirrtum
Der Täter kennt die Verbotsnorm nicht oder subsumiert sie falsch.
b) Indirekter Verbotsirrtum
Der Täter denkt, er handele gerechtfertigt, obwohl es den Rechtfertigungsgrund nicht gibt oder er einen bestehenden Rechtfertigungsgrund überdehnt.
4. Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums
Definition
Definition:
Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse Anlass gehabt hätte, über die Rechtswidrigkeit seines Vorhabens nachzudenken und bei gehöriger Anspannung seines Gewissens zur Erkenntnis des Unrechts gelangt wäre.
Folge der Vermeidbarkeit: Schuldhaftigkeit bleibt bestehen, die Strafe kann gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB).
Folge der Unvermeidbarkeit: Schuld ist ausgeschlossen.