Prüfungsschema
Rechtfertigung hoheitlichen Handelns
Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen, unter denen hoheitliches Handeln als rechtmäßig gilt und somit Widerstand dagegen strafbar ist oder Notwehr ausgeschlossen wird.
§§ 113, 114 StGB
I. Grundsatz
1. Keine automatische Rechtfertigung
a) Hoheitsträger
Handeln von Hoheitsträgern (z.B. Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher) ist nicht automatisch gerechtfertigt.
b) Rechtfertigungsgrund
Erforderlich ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die den Hoheitsträger ermächtigt.
II. Problem: Rechtswidrigkeit hoheitlichen Handelns und Widerstandsrecht
1. Bedeutung der Rechtmäßigkeit
a) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ist entscheidend für die Strafbarkeit des Widerstands nach §§ 113, 114 StGB.
b) Notwehr
Die Frage, ob Notwehr gegen hoheitliches Handeln zulässig ist, hängt ebenfalls von dessen Rechtmäßigkeit ab.
2. Streit um den Rechtmäßigkeitsbegriff
Problem
Welcher Rechtmäßigkeitsbegriff ist maßgeblich?
Ansicht
Die Frage, ob ein rechtswidriges hoheitliches Handeln zu dulden ist oder Widerstand bzw. Notwehr rechtfertigt, wird unterschiedlich beurteilt.
Problem
a) Wirksamkeitstheorie (e.A.)
Ansicht
Der Bürger hat einen bloßen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu dulden, es sei denn, dieser ist besonders schwerwiegend oder offenkundig fehlerhaft.
Problem
b) Vollstreckungsrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff (a.A.)
Ansicht
Die Diensthandlung ist nur rechtmäßig, wenn alle Eingriffsvoraussetzungen objektiv vorliegen. Irrtümer des Beamten rechtfertigen den Eingriff nicht. Notwehr des Betroffenen ist wegen Geringfügigkeit des Eingriffs und zumutbarer Rechtsbehelfe nicht erforderlich.
Problem
c) Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff (h.M.)
Ansicht
Es gilt ein reduzierter öffentlich-rechtlicher Prüfungsmaßstab, ergänzt durch ein Irrtumsprivileg des Hoheitsträgers. Dieser Begriff ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Kontext von Widerstand und Notwehr maßgeblich.
aa) Reduzierter Prüfungsmaßstab
Es werden nur die wesentlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit geprüft, nicht jede formelle Kleinigkeit.
bb) Irrtumsprivileg
Ein Irrtum des Beamten über die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen des Eingriffs führt nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Diensthandlung, wenn der Beamte nach pflichtgemäßer Prüfung von der Rechtmäßigkeit ausgehen durfte (vgl. §§ 16, 17 StGB analog).
III. Voraussetzungen des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs
1. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit des Amtsträgers
Der Amtsträger muss sachlich und örtlich für die Diensthandlung zuständig sein.
2. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Einhaltung der Eingriffsvoraussetzungen
Die speziellen Eingriffsvoraussetzungen der zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Norm sowie alle Vollzugsregeln müssen objektiv vorliegen.
Irrtum Die irrtümliche Annahme der Eingriffsvoraussetzungen führt nicht zum Verschulden des Beamten, kann aber die objektive Rechtmäßigkeit beeinflussen (Irrtumsprivileg beachten).
b) Pflichtgemäße Ausübung
Die Diensthandlung muss pflichtgemäß ausgeübt werden, insbesondere im Rahmen des Ermessens. Amtsmissbrauch stellt einen Ermessensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit.
3. Subjektive Rechtfertigungselemente
a) Wille zur Amtsausübung
Der Amtsträger muss mit dem Willen handeln, zum Zwecke der Amtsausübung tätig zu werden.
IV. Sonderfälle der Rechtfertigung
1. Vollstreckung eines (rechtswidrigen) Urteils oder Verwaltungsakts
a) Vertrauen auf Rechtmäßigkeit
Der Beamte darf grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit eines zu vollstreckenden Urteils oder Verwaltungsakts vertrauen. Die Handlung wird nicht allein wegen der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Titels rechtswidrig.
b) Prüfung der Vollstreckung
Die Vollstreckung selbst muss jedoch nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff (siehe III.) rechtmäßig sein.
2. Befolgung dienstlicher Weisung
a) Grundsatz
Das Beamtenverhältnis allein begründet keine Rechtmäßigkeit des Handelns. Die Anordnung muss ihrerseits rechtmäßig sein.
b) Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Weisung
Eine Weisung ist rechtmäßig, wenn:
aa) Formelle Zuständigkeit — Der Weisungsgeber formell zuständig ist.
bb) Einhaltung der Eingriffsvoraussetzungen — Die materiellen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen.
cc) Pflichtgemäßes Ermessen — Der Weisungsgeber in den Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens gehandelt hat.
c) Problem: Rechtswidrige Weisung
Die Rechtfertigung des Untergebenen bei Ausführung einer rechtswidrigen Weisung ist umstritten.
Problem
aa) Weisungsgeber verkennt sachliche Eingriffsvoraussetzungen
Ansicht
Hat der Weisungsgeber die sachlichen Eingriffsvoraussetzungen verkannt, der Untergebene aber auf die Rechtmäßigkeit vertraut, ist der Eingriff des Untergebenen gerechtfertigt.
Problem
bb) Weisung hätte aus rechtlichen Gründen nicht ergehen dürfen
Ansicht
Der Untergebene ist gerechtfertigt, soweit der Befehl nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder der Untergebene die Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat.
Problem
cc) Ausführung eines rechtswidrigen, aber verbindlichen Befehls (Gefahr im Verzug)
Bei Gefahr im Verzug kann die Gehorsamspflicht zur Ausführung eines rechtswidrigen, aber verbindlichen Befehls führen.
a.A. Der Untergebene ist lediglich entschuldigt, nicht gerechtfertigt.
Problem
h.M. (Rspr.)
Ansicht
Der Untergebene ist in diesem Fall gerechtfertigt.