Prüfungsschema
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB erlaubt die Verletzung eines Rechtsguts, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut abzuwenden, sofern die Handlung angemessen ist. Er ist subsidiär zu spezielleren Notstandsregelungen wie § 228 BGB (Defensivnotstand) und § 904 BGB (Aggressivnotstand).
§ 34 StGB
I. Notstandslage (§ 34 Satz 1 StGB)
1. Gefahr für ein Rechtsgut
Definition
Gefahr
Ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut wahrscheinlich ist. Die Wahrscheinlichkeit wird aus der Sicht eines objektiven Beobachters mit dem Sonderwissen des Notstandstäters (objektive ex-ante- Prognose) beurteilt.
Problem
Tatsächliches Vorliegen der Gefahr
h.M. Die gefahrtragenden Umstände müssen tatsächlich vorliegen (keine Putativgefahr).
Definition
Gegenwärtigkeit
Eine Bedrohungslage, die jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Dies umfasst auch eine Dauergefahr (h.M.).
Definition
Rechtsgut
Jedes rechtlich anerkannte Interesse ist geschützt, auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle.
2. Notstandshilfe
Die Notstandshilfe zugunsten Dritter ist zulässig.
II. Notstandshandlung (§ 34 Satz 1 StGB)
1. Erforderlichkeit
Die Gefahr kann nur durch die Eingriffshandlung abgewendet werden.
Definition
Geeignetheit
Die Handlung muss objektiv geeignet sein, die Gefahr abzuwenden oder zumindest zu mindern.
Definition
Mildestes Mittel
Unter mehreren geeigneten Mitteln muss dasjenige gewählt werden, das die geringste Beeinträchtigung des gefährdeten Rechtsguts bewirkt (relativ mildestes Mittel).
2. Interessenabwägung
Definition
Wesentliches Überwiegen
Das geschützte Interesse muss das durch den Eingriff beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
Kriterien der Abwägung Personenwerte vor Sachwerten; Leben vor körperlicher Unversehrtheit.
Die Abwägung erfolgt in der konkreten Situation und berücksichtigt die Intensität und den Umfang des drohenden Schadens sowie die Rettungschancen.
Die Strafandrohung für die drohende und die begangene Tat kann als Indikator dienen.
Problem
Interessenabwägung beim Defensivnotstand (§ 228 BGB)
Ansicht
Wenn die ursprüngliche Gefahr vom Täter herrührte, genügt für die Interessenabwägung, dass der durch die Verteidigung angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr steht (Grundgedanke des § 228 BGB).
III. Angemessenheit (§ 34 Satz 2 StGB)
1. Generelles Abwägungsverbot
Die Tat muss ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Eine Rechtfertigung scheidet aus, wenn die Handlung gegen die grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung verstößt.
Beispiele für Unangemessenheit Leben ist nicht abwägungsfähig (auch nicht quantitativ).
Verletzung der körperlichen Integrität in bestimmten Fällen.
Verstoß gegen sonstige oberste Rechtsprinzipien.
Befolgung von abschließend geregelten Verfahren, die eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben.
2. Besondere Duldungspflichten
Eine Duldungspflicht kann die Angemessenheit ausschließen.
Gründe für Duldungspflichten Durch Gesetz.
Durch besondere Rechtsstellung (z.B. Soldat, Garant).
Problem
Hinnahme der Gefahr wegen Verschulden der Notstandslage
Ansicht
Ein Erst-Recht-Schluss aus § 32 StGB (Notwehr) wird gezogen: Wenn Vorverschulden sogar die Notwehr beschränkt, dann erst recht den Notstand.
h.M.:
Keine Rechtfertigung bei absichtlich herbeigeführter Notstandslage. Bei unabsichtlichem Vorverschulden besteht eine erhöhte Duldungspflicht des Täters.
a.A.:
Notstand ist trotzdem gegeben, aber die Strafe kann nach den Grundsätzen der actio illicita in causa gemildert oder ausgeschlossen werden.
3. Problem: Nötigungsnotstand
Ein Dritter erzwingt ein Verhalten des Täters, welches den Notstand auslöst.
a.A. (generelle Rechtfertigungslösung):
§ 34 StGB ist anwendbar, der Ursprung der Gefahr ist unbeachtlich.
a.A. (eingeschränkte Rechtfertigungslösung):
§ 34 StGB ist nur anwendbar, wenn eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht und nur eine geringfügige Rechtsverletzung veranlasst wird.
h.M. (Entschuldigungslösung):
Kein Fall des § 34 StGB. Durch Nötigungsnotstand kann der Täter kein Eingriffsrecht erlangen, das demjenigen, in dessen Rechtsgüter eingegriffen wird, ein Notwehrrecht verwehrt. Eine Entschuldigung nach § 35 StGB ist zu prüfen.
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
1. Notstandswille (Gefahrabwendungswille)
Der Täter muss mit dem Willen handeln, die Gefahr abzuwenden.