Prüfungsschema

Rechtfertigende (mutmaßliche) Einwilligung; Einverständnis

Rechtfertigende (mutmaßliche) Einwilligung; Einverständnis Dieses Schema behandelt das tatbestandsausschließende Einverständnis sowie die rechtfertigende und die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgründe im Strafrecht.

§ 228 StGB · § 231 StGB · §§ 107 ff. BGB · §§ 1626, 1629 BGB · § 630e BGB

A. Einverständnis (Tatbestandsausschließende Einwilligung)

Grundlagen und Voraussetzungen

Definition

Definition

Das Einverständnis schließt bereits den Tatbestand aus, wenn dieser ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Rechtsgutsinhabers voraussetzt (z.B. „widerrechtlich“ bei § 123 StGB, „gegen den Willen“ bei § 239 StGB).

1. Voraussetzungen

a) Tatbestand erfordert entgegenstehenden Willen

Das Einverständnis ist nur bei Delikten relevant, deren Tatbestand explizit oder implizit ein Handeln gegen den Willen des Betroffenen voraussetzt.

b) Tatsächlicher Wille im Tatzeitpunkt

Der Rechtsgutsinhaber muss im Zeitpunkt der Tat tatsächlich mit der Handlung einverstanden sein. Eine bloß innere Zustimmung genügt.

c) Natürliche Willensfähigkeit

Der Betroffene muss fähig sein, die Bedeutung der Situation zu erfassen. Besondere Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit (wie bei der rechtfertigenden Einwilligung) bestehen nicht.

2. Probleme

Problem

Erschlichenes Einverständnis (durch Täuschung)

h.M. Das Einverständnis ist wirksam, solange es auf einem tatsächlichen Willen beruht, auch wenn dieser durch Täuschung hervorgerufen wurde. Der Schutz vor Vermögensschäden erfolgt über das Betrugsrecht, nicht über die Ausdehnung von Delikten wie Hausfriedensbruch.

h.M. Unwirksamkeit bei Täuschung über die Identität, wenn der Zutritt gerade der Person als solcher verwehrt werden sollte (z.B. bei Hausverbot).

a.A. Ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, da die Überwindung des Willens durch psychische Mittel dem physischen Eindringen gleichsteht. Ausnahme

Problem

Mutmaßliches Einverständnis

Rspr. (BGH): Ein mutmaßliches Einverständnis ist möglich. Solange der Täter mit dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten handelt, ist das tatbestandsbegründende Merkmal (Handeln „gegen den Willen“) nicht erfüllt.

a.A. Ein mutmaßliches Einverständnis ist abzulehnen. Das Einverständnis ist ein rein tatsächlicher Vorgang (der geäußerte Wille), der nicht durch eine hypothetische Annahme ersetzt werden kann.

B. Rechtfertigende Einwilligung

Voraussetzungen

Definition

Definition

Gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund, der die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung entfallen lässt, weil der Rechtsgutsinhaber auf den Schutz seines Rechtsguts verzichtet hat.

1. Objektive Rechtfertigungselemente

a) Disponibilität des Rechtsguts

Der Rechtsgutsinhaber muss über das betroffene Rechtsgut verfügen können. Nicht dispositionsfähig ist z.B. das Leben (§ 216 StGB).

b) Einwilligungserklärung

Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt und nach außen (ausdrücklich oder konkludent) kundgetan werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

c) Einwilligungsfähigkeit

Der Einwilligende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage sein, die Tragweite des Eingriffs zu erkennen und zu beurteilen.

Problem

Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger

h.M. Es kommt auf die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Einzelfall an.

a.A. Bei Eingriffen in Vermögensrechte ist eine Parallele zu §§ 107 ff. BGB zu ziehen. Ansonsten kann die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter (§§ 1626, 1629 BGB) erfolgen.

d) Freiwilligkeit und Ernstlichkeit der Einwilligung

Die Einwilligung muss frei von Willensmängeln wie Zwang, Drohung oder wesentlichem Irrtum sein.

Willensmängel bei ärztlichen Eingriffen Eine Einwilligung ist insbesondere bei unzureichender ärztlicher Aufklärung über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken des Eingriffs unwirksam (§ 630e BGB). Der Eingriff ist dann eine rechtswidrige Körperverletzung.

Problem

Hypothetische Einwilligung

Fraglich ist, ob eine fehlerhafte (z.B. unzureichend aufgeklärte), aber tatsächlich erteilte Einwilligung durch die Annahme geheilt wird, der Patient hätte auch bei korrekter Aufklärung zugestimmt. Rspr. (BGH): Ja, die hypothetische Einwilligung heilt den Willensmangel. Der Schutzzweck der Aufklärungspflicht sei nicht die Herbeiführung einer „vernünftigen“ Entscheidung, sondern die Sicherung der Entscheidungsfreiheit. Im Zweifel gilt „in dubio pro reo“.

a.A. Nein, eine hypothetische Einwilligung ist abzulehnen. Sie würde Ärzte zur unzureichenden Aufklärung animieren und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten untergraben. Hinweis: Die hypothetische Einwilligung heilt nur den Aufklärungsmangel für einen fehlerfreien Eingriff, nicht jedoch einen groben Behandlungsfehler.

e) Keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB)

Die Einwilligung ist bei einer Körperverletzung unwirksam, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Definition

Sittenwidrigkeit

Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Aufgrund der Selbstbestimmung des Einzelnen ist § 228 StGB restriktiv auszulegen.

Fallgruppen der Sittenwidrigkeit Rspr.: Sittenwidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn: - die Handlung das Opfer in eine konkrete Todesgefahr bringt. - eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) droht und die Tat keinem anerkennenswerten Zweck dient (z.B. sportlicher Wettkampf vs. rohe Misshandlung). - eine abstrakt-generelle Eskalationsgefahr besteht, die nicht durch Regeln beherrschbar ist (z.B. bei § 231 StGB).

2. Subjektives Rechtfertigungselement

Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung und aufgrund dieser handeln (sog. Rechtfertigungswille).

C. Rechtfertigende mutmaßliche Einwilligung

Voraussetzungen

Definition

Definition

Gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund für Fälle, in denen eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, aber anzunehmen ist, dass der Betroffene bei Kenntnis der Sachlage eingewilligt hätte.

1. Objektive Rechtfertigungselemente

a) Subsidiarität

Eine tatsächliche Einwilligung kann nicht (rechtzeitig) eingeholt werden, ohne dass der Zweck der Handlung vereitelt würde.

Ein entgegenstehender Wille darf nicht erkennbar sein.

b) Mutmaßlicher Wille des Betroffenen

Der Eingriff muss dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsinhabers im Tatzeitpunkt entsprechen. Maßstab sind die individuellen Interessen, Wünsche und Wertvorstellungen des Betroffenen.

Indizien für den mutmaßlichen Willen - Prinzip des Interesses: Der Eingriff liegt im objektiven Interesse des Betroffenen (vgl. Geschäftsführung ohne Auftrag). - Prinzip des mangelnden Interesses: Bei geringfügigen Eingriffen wird ein Einverständnis vermutet, wenn kein entgegenstehendes Interesse erkennbar ist.

c) Disponibilität des Rechtsguts

Das betroffene Rechtsgut muss dispositionsfähig sein.

d) Keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB)

Auch eine mutmaßliche Einwilligung kann nicht in eine sittenwidrige Körperverletzung rechtfertigen.

2. Subjektives Rechtfertigungselement

Der Täter muss in Kenntnis der Umstände handeln, die eine mutmaßliche Einwilligung begründen, und die Absicht haben, im Sinne des Betroffenen zu handeln (sog. Geschäftsführungswille).

Anforderung h.M.: Es genügt, dass der Täter die Umstände, aus denen sich der mutmaßliche Wille ergibt, gewissenhaft geprüft hat und pflichtgemäß von einer Einwilligung ausgehen durfte.