Prüfungsschema

Notwehr, § 32 StGB

Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine an sich tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung ausnahmsweise erlaubt, wenn sie zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich und geboten ist.

§ 32 StGB

I. Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB)

1. Angriff

Definition

Angriff

Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist.

a) Notwehrfähige Rechtsgüter

Jedes Individualgut (Leib, Leben, Ehre, Körper).

Ausnahmen Vermögen, soweit dies durch Nichterfüllung schuldrechtlicher Forderungen betroffen ist (→ dafür nur § 229 BGB).

Güter der Allgemeinheit/Rechtsordnung.

b) Objektives Vorliegen

Die Rechtsgutsbedrohung muss objektiv vorliegen (ex-post Perspektive).

Problem

Scheinangriffe und untaugliche Versuche

h.M. Begründen keine Notwehr.

Irrtum über den Angriff (Putativnotwehr) Dann nicht gerechtfertigt, aber kein Vorsatz bei der Strafbarkeit. War der Irrtum unvermeidbar → keine Fahrlässigkeit.

c) Menschliches Verhalten

Die Rechtsgutsbedrohung muss auf menschlichem Verhalten beruhen.

Nicht gegeben bei fehlendem Handlungswillen.

Unterlassen als Angriff — Sofern eine Rechtspflicht zur Beseitigung besteht.

Problem

Art der Rechtspflicht

h.M. Echte Garantenpflicht aus § 13 StGB notwendig.

a.A. Jede straf- und ordnungsrechtliche Vorschrift genügt (z.B. § 323c StGB).

Tierverhalten Grds. kein Angriff i.S.v. § 32 StGB. Aber „Angriff“ des Tiers kann als Angriff durch den Tierhalter zugerechnet werden → Notwehr dann gegen den Tierhalter.

d) Mehrere Rechtsgüter

Werden durch eine Handlung mehrere Rechtsgüter gleichzeitig angegriffen, müssen die Voraussetzungen der Notwehr für jedes Rechtsgut vorliegen (Examensrelevant).

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

Definition

Gegenwärtig

Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch fortbestehen.

a) Unmittelbar bevorstehend

Verhalten, das sogleich in eine Verletzungshandlung umschlägt.

Bei vorsätzlicher Handlung: Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist.

Antizipierte Notwehr (Errichtung von Selbstschutzeinrichtungen) Regelmäßig schon keine objektive Zurechnung → eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Ansonsten gegenwärtiger Angriff (+), aber scheitert an Erforderlichkeit (wenn zu exzessiv).

b) Gerade stattfindend / Noch fortbestehend

Aus Sicht des Angreifers die Bedrohungslage fortbesteht.

§ 223 StGB: solange noch Schläge zu erwarten sind.

§§ 242, 249 StGB: Solange Täter noch keinen gesicherten Gewahrsam haben.

§ 239 StGB (als Dauerdelikt): Aufrechterhalten der rechtswidrigen Lage ist der Angriff.

c) Beendet

Abschluss der Handlung.

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

Definition

Rechtswidrigkeit

Der Betroffene braucht den Angriff nicht zu dulden; er steht im Widerspruch zur Rechtsordnung.

Keine Notwehr gegen Notwehr (Angreifer seinerseits gerechtfertigt).

In Klausur: Inzidentprüfung der Rechtswidrigkeit des Angreifers.

Problem

Verhalten weist keinen objektiven Sorgfaltsverstoß auf (z.B. unverschuldeter Unfall)

Ansicht

Abstellen auf Erfolgsunwert → Notwehr (+). Abstellen auf Handlungsunwert → Notwehr (-).

Keine Schuldhaftigkeit des Angriffs notwendig (muss auch keinen Straftatbestand erfüllen).

II. Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB)

1. Verteidigung

Definition

Verteidigung

Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers.

Verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Angreifers, nicht Individualgüter Dritter.

Tierangriff Bei Angriff eines Hundes ist die Notwehr nur gegeben, wenn der Hund im Eigentum des Notwehrauslösers (Tierhalter) steht.

Notwehrhandlung greift gleichzeitig (untrennbar) in Rechtsgüter des Angreifers und der Allgemeinheit ein → beides gerechtfertigt.

2. Erforderlichkeit

a) Grundsatz

Notwehr findet ohne Güterabwägung statt (Recht braucht Unrecht nicht zu weichen).

b) Maßstab

Aus Ex-ante Perspektive eines vernünftigen Dritten muss die Verteidigungshandlung geeignet sein, den Angriff abzuwenden (freie Wahl des Abwehrmittels).

c) Mildestes Mittel

Sind mehrere Verteidigungsmittel gleich geeignet, ist im Rahmen der zeitlichen Möglichkeit das mildeste auszuwählen.

Problem

Tödliche Waffen zur Verteidigung (Stufen)

Ansicht

1. Androhen des Gebrauchs (Warnschuss). 2. Kampfunfähig machen. 3. Lebensgefährliche Verletzung/Tötung als letztes Mittel.

Prüfung Ausloten von Handlungsalternativen. Wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, ist es auch erforderlich.

d) Ausnahme

Präsente polizeiliche Hilfe (o. wenn sie ohne Einbuße gerufen werden kann) → dann Notwehr nicht erforderlich.

3. Gebotenheit (Einschränkungen des Notwehrrechts)

a) Grundsatz

Möglichkeit der Einschränkung des Notwehrrechts.

b) Unterschied zur Erforderlichkeit

Im Unterschied zur Erforderlichkeit (Beachtung nur der Kampflage) wird der gesamte Sachverhalt untersucht (Vorgeschichte etc.).

c) Bagatellangriffe

Wenn Notwehrlage vorliegt, darf die Grenze der Körperverletzung nicht überschritten werden. Krasses Missverhältnis.

Ausnahmsweise Güterabwägung bei Auseinanderfallen von Angriff und Verteidigungshandlung.

d) Angriff schuldlos Handelnder (h.M.)

Schuldlos Kinder, Betrunkene, Geisteskranke (§§ 19, 20 StGB). Entschuldigte Personen (Notwehrexzess, § 33 StGB; Notstand, § 34 StGB).

Personen mit Tatbestandsirrtum, unvermeidbarer Verbotsirrtum, Irrtum über Vss. eines Rechtfertigungsgrundes.

Reihenfolge — Zunächst Ausweichen, dann Schutzwehr, dann Trutzwehr.

Verteidiger hat zunächst Irrtum aufzuklären.

Volles Notwehrrecht nur, wenn alle Optionen ausgeschöpft sind.

e) Persönliche Nähebeziehung

Früher BGH Notwehrbeschränkung wegen Rücksichtnahme in der Ehe (Ehemann hat milder abzuwehren, weil er körperlich überlegen ist).

Heute BGH — Jedenfalls soll Frau ausweichen, um Eskalation zu vermeiden.

Schrifttum — Notwehrbeschränkung nur bei intakter Familie (Ausweichen).

f) Notwehr gegen Schutz- und Schweigegelderpresser

Szenario Erpresser wird nach Aussprechen der Drohung, aber vor Zufügung des Übels getötet (vom Verteidiger).

Problem

Vorliegen der Notwehrlage?

Ansicht

Jedenfalls ist Willensfreiheit durch Drohung beeinträchtigt (Willensbeugung).

Problem

Gebotenheit?

Ansicht

Regelmäßig Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zumutbar, § 154c StPO.

Ausnahme Erpresser droht mit sofortiger Übelzufügung → keine Beschränkung der Notwehr (auch wenn staatliche Hilfe möglich wäre).

g) Widerstand gegen hoheitliches Handeln

Szenario Wehr gegen Vollstreckungsmaßnahme → Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB).

Grundsatz — Grds. keine Notwehr, außer Diensthandlung war rechtswidrig.

Problem

Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff

Ansicht

War Diensthandlung rechtmäßig → Notwehr (-) → Irrtum über Rechtswidrigkeit (unvermeidbar); Unzumutbarkeit der Rechtsbehelfe → schuldlos. War Diensthandlung rechtswidrig → keine Strafbarkeit nach §§ 113, 114 StGB (§ 240 StGB wird ausgeschlossen).

Bei Körperverletzung o.ä. Delikten am Amtsträger Notwehrbeschränkung aus § 113 Abs. 4 S. 1 StGB → Betroffene muss grds. auch rechtswidrige Diensthandlung dulden.

h) Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 2 EMRK

Problem

Einschränkung bei vorsätzlicher Tötung durch Art. 2 EMRK

Ansicht

Art. 2 EMRK stünde die Tötung eines Menschen zur Verteidigung von Sachwerten entgegen.

h.M. — Art. 2 EMRK betrifft nur Verhältnis Staat – Bürger.

i) Schuldhafte Herbeiführung der Notwehrlage (EXAMEN)

aa) Absichtsprovokation

Verteidiger führt Notwehrlage mit der Absicht herbei, in Notwehr eine Verletzungshandlung vorzunehmen (Hänselei, Stichelei; muss nicht §§ 185 ff. StGB erfüllen).

Problem

Rechtsfolge der Absichtsprovokation

h.M. Vollständiges Entfallen der Notwehr.

a.A. Keine Beschränkung der Notwehr → Angreifer hat sich verleiten lassen.

a.A. Provokateur muss ausweichen, wenn nicht möglich → normale Notwehr.

Begründung h.M.

Provokation als Einwilligung in die Beeinträchtigung seiner Schutzgüter → kein rechtswidriger Angriff. In der Verteidigung liegt eigentlich ein Angriff/nicht schutzbedürftige Selbstgefährdung. Provokateur ist nicht mehr zur Verteidigung der Rechtsordnung befugt.

bb) Sonst vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage

Unbeabsichtigt, aber vorsätzlich/fahrlässig provozierte Notwehrlage.

Lit. — Keine Notwehrbeschränkung.

h.M. — Auch Beschränkung des Notwehrrechts.

Problem

Herausforderung/Provokation (Begrifflich)

Ansicht

Vorverhalten (Provokation), das sich auf den Angreifer beziehen muss. Bei Vorverhalten gegen Rechtsgüter Dritter → Notwehrrecht unbeschränkt. Im zeitlich/räumlichen Zusammenhang mit dem Angriff (Motivation des Angreifers). Vorverhalten muss dem Provokateur vorwerfbar sein. Einwilligung in einen Zweikampf ist nicht vorwerfbar.

Problem

Beginn des vorwerfbaren Verhaltens

Rspr. Sozialethisch vorwerfbar (vgl. mit schwerer Beleidigung); Geeignet, einen Angriff zu provozieren → Notwehrbeschränkung. Lit.: Vorverhalten muss rechtswidrig (nicht nur sozialethisch) vorwerfbar sein.

Problem

Umfang der Beschränkung der Notwehr

Ansicht

BGH: Drei-Stufen-Modell des Verteidigers: Ausweichen, Alle möglichen Schutzhandlungen (Hilfe rufen), Trutzwehr. Höhe des Risikos, das der Provokateur selbst tragen muss. Je höher die rechtswidrige Provokation, desto größere Zurückhaltung bei der Verteidigung ist geboten. Aber auch: Beschränkung umso geringer, desto gefährlicher der Angriff. Wenn aber kein Ausweichen o. anderer Schutz möglich ist → auch schuldhaft herbeigeführter Angriff ist gerechtfertigt.

Problem

Dann jedenfalls Fahrlässigkeitstat?

Rspr. Keine actio illicita in causa → Abstellen auf allgemeine Fahrlässigkeitsregeln.

a.A. actio illicita in causa → Zu verurteilen ist das Vorverhalten, wenn der Provokateur die spätere Verletzung/Tötung vorhersehen konnte/musste → Vorsatz-/Fahrlässigkeitsstrafbar.

Begründung Rspr.

Provokateur hat Kausalkette gesetzt mit der Folge des Todes des Angreifers. Die zwischenzeitliche Rechtfertigung (neuen Umstände) ändert nichts an dem Ursachenzusammenhang (Provokation – Tod/Verletzung). Insb. dann, wenn für den Provokateur erkennbar war, dass sich der Angreifer zur Wehr setzen würde. Ausnahme: Außer das Vorverhalten war lediglich der verbotene Besitz einer Waffe, die zur Notwehr benutzt wurde.

Kritik Rspr.

Konstruktion kommt auf dasselbe Ergebnis wie actio illicita in causa; Notwehr hat rechtliche Missbilligung der Todesfolge beseitigt, also wieso dann Strafbar wegen Fahrlässigkeit (Erfolgsunwert)?

cc) Abwehrprovokation

Notwehr Übender hat sich so vorbereitet, dass er im Verteidigungsfall nur noch ein (lebensgefährliches) Verteidigungsmittel zur Verfügung hat.

e.A. — Trotzdem Notwehr unbeschränkt.

a.A. — Beschränkte Notwehr, außer unvorsätzlich „überrüstet“.

BGH — Anders als bei Absichtsprovokation, kein Fahrlässigkeitsvorwurf.

III. Subjektives Rechtfertigungselement (Notwehrwille)

Notwendigkeit des Notwehrwillens

Problem

Notwendigkeit des Notwehrwillens

Rspr. Täter muss Angriffslage nur für möglich halten + Verteidigungsabsicht (Wille, den Angriff aufzuhalten).

a.A. Täter muss nur die Umstände für möglich halten (o. kennen), welche die Notwehrlage begründen und die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung.

Folge Je nach Ansicht: Vollendung oder Versuch.

Verteidigungsabsicht (+), glaubt aber sich strafbar zu machen → unbeachtlicher Irrtum (Wahndelikt).

IV. Nothilfe, § 32 Abs. 2 StGB

Nothilfe

Definition

Nothilfe

Angriff wendet sich gegen einen Dritten.

a) Grundsatz

Grds. Voraussetzungen wie Notwehr.

b) Besonderheiten

Notwehrbeschränkungen des Angegriffenen gelten auch für den Nothelfer.

Notwehrvss. und -beschränkungen sind nur aus der Sicht von Angreifer und Angegriffenen zu beurteilen.

Nothilfe darf nicht aufgedrängt werden.

Keine Nothilfe gegen den Willen des Angegriffenen (dann keine Nothilfelage).

Suizid Wegen Personenidentität (kein Angriff auf sich selbst möglich) → Nicht wegen Nothilfe gerechtfertigt (ggf. § 34 StGB).

Einwilligung Kein nothilfefähiger Angriff, wenn Angegriffener rechtfertigend eingewilligt hat → kein rechtswidriger Angriff. Ausnahme:

Außer Angegriffener war nicht zur Disposition befugt.

Verbot — Angegriffener kann Nothilfeverbot erteilen, wenn er über Rechtsgüter disponieren darf.

Allgemeinheit Allgemeinheit als kein nothilfefähiger „anderer“. Keine Nothilfe bei Straftatbeständen, die nur die Allgemeinheit schützen.

Ausnahme: Außer andere Individualgüter sind gefährdet (Trunkenheitsfahrt).

Tierquälerei — Keine Notwehr gegen Tierquälerei möglich.

Staatsnothilfe Möglich aber Staatsnothilfe (sofern Staat Individualrechtsgüter hat) → Beschädigung einer Notrufanlage.

Problem

Rechtfertigung von Hoheitsträgern aus Nothilfe bei amtlichem Handeln

Ansicht

Unproblematisch: Handeln aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage → bei Eingriff dann gerechtfertigt. Keine Ermächtigungsgrundlage: Beamter jedenfalls zur Notwehr/Notstand berechtigt.

Problem

Auch Nothilfe (finaler Rettungsschuss)?

h.M. Polizeibeamter ist kein Bürger minderen Rechts → somit Nothilfe (+). Ausnahme: Folter (o. deren Androhung) zur Rettung Dritter, Art. 3 EMRK; Art. 1 Abs. 1 GG.