Prüfungsschema
Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB
Die mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Täter eine andere Person als Werkzeug benutzt, um die Tat zu verwirklichen, und dabei aufgrund überlegenen Wissens oder Willens die Tatherrschaft innehat.
§ 25 I Alt. 2 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung durch einen anderen
Der Hintermann veranlasst einen anderen (Vordermann) zur Tatbegehung oder nutzt dessen Handlung aus.
Definition
Mittelbare Täterschaft
Der Hintermann begeht die Tat durch einen anderen, der als 'Werkzeug' fungiert und dem die Tat nicht oder nicht vollumfänglich zugerechnet werden kann.
Aktive Veranlassung eines anderen zu dessen Untätigkeit Der Hintermann veranlasst den Vordermann durch Willens- und Wissensüberlegenheit zu einem Unterlassen, wodurch das gesamte Geschehen als mittelbare Täterschaft durch aktives Tun gewertet wird.
Problem
Unterlassung durch Anstiftung vs. mittelbare Täterschaft
Ansicht
Wird eine Unterlassung durch Anstiftung verursacht, liegt in der Regel Teilnahme vor. Ist der Anstifter selbst Garant und besitzt schon vor der Einwirkung die Tatherrschaft (Organisationsherrschaft) über den Vordermann, kann mittelbare Täterschaft angenommen werden (BGH).
Nichthinderung der Aktivtat durch einen Garanten Der Hintermann ist Garant und besitzt überlegenes Wissen und Wollen, hindert den Vordermann aber nicht an einer Aktivtat.
Problem
Mittelbare Täterschaft bei Unterlassungsdelikten
h.M. Mittelbare Täterschaft ist auch in Form des unechten Unterlassungsdelikts möglich, wenn der Hintermann als Garant die Tatherrschaft innehat.
a.A. Mittelbare Täterschaft ist nur bei Aktivdelikten möglich.
b) Veranlassung/Förderung durch den Hintermann
Der Hintermann muss die Handlung des Vordermannes kausal herbeigeführt oder gefördert haben.
Problem
Veranlassung einer Selbstschädigung
Ansicht
Der Vordermann verletzt eigene Rechtsgüter.
Verantwortungsprinzip (h.M.) Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn die Selbstschädigung des Vordermannes eine Fremdschädigung wäre, d.h. der Vordermann nicht eigenverantwortlich handelt.
Einwilligungstheorie Mittelbarer Täter ist, wer die Entscheidung des Vordermannes zur Schädigung nicht frei von Zwang oder Irrtümern beeinflusst hat (fehlende Einwilligungsfähigkeit).
Rspr.
Mittelbarer Täter ist, wer nach den Gesamtumständen die Tatherrschaft hat und sich durch überlegenes Sachwissen auszeichnet.
c) Steuerung der fremden Handlung (Tatherrschaft)
Der Hintermann muss die Tatherrschaft über den Vordermann besitzen.
Tatherrschaftslehre (Willensherrschaft) — Der Hintermann beherrscht den Tatablauf durch überlegenes Wissen oder Wollen.
Subjektive Lehre (Rspr.) — Der Täterwille wird anhand der objektiven Tatherrschaft bestimmt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Tatbestandsvorsatz
Der Hintermann muss mit Tatbestandsvorsatz handeln.
Tatherrschaftsbewusstsein Der Vorsatz muss das Bewusstsein der Tatherrschaft aufgrund von Wissens- oder Willensherrschaft oder der Fallgruppe des „Täters hinter dem Täter“ umfassen.
Doloses Werkzeug Handelt der Vordermann vorsätzlich, ist er in der Regel Gehilfe zur mittelbar täterschaftlich begangenen Tat des Hintermannes.
Kein Vorsatz des Vordermannes Der Vordermann handelt ohne Vorsatz, z.B. bei Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) oder Erlaubnistatbestandsirrtum.
b) Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft („Täter hinter dem Täter“)
Der Vordermann verwirklicht das Delikt vollständig, der Hintermann hat faktisch oder psychisch das Übergewicht.
Schreibtischtäter — Organisationsherrschaft begründet die Tatherrschaft (z.B. in hierarchischen Strukturen).
Hervorrufen eines Irrtums über den Sinn der Tat — Der Hintermann täuscht den Vordermann über die wahre Natur oder Bedeutung seiner Handlung.
Herbeiführung oder Ausnutzung eines Irrtums über gesetzliche Qualifikationsmerkmale Der Vordermann wird über das Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen getäuscht (weiß nichts davon), während der Hintermann diese kennt. → Mittelbare Täterschaft (+ für das qualifizierte Delikt).
Manipulierter error in persona vel objecto Der Vordermann ist in der irrigen Annahme, das von ihm vorgestellte Ziel zu treffen. Der Hintermann manipuliert die Situation so, dass der Vordermann ein anderes Ziel trifft. → Mittelbare Täterschaft (–), hier eher Teilnahme.
Veranlassung eines vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermannes Der Vordermann unterliegt einem vermeidbaren Verbotsirrtum, den der Hintermann veranlasst und ausnutzt. → Mittelbare Täterschaft (+).
Veranlassung eines Irrtums über die Höhe des angerichteten Schadens (gradueller Tatbestandsirrtum) Der Vordermann ist in der irrigen Annahme, ein wertloses Objekt zu beschädigen, während der Hintermann dessen eigentlichen höheren Wert kennt. → Mittelbare Täterschaft (–), hier eher Teilnahme.
c) Deliktsspezifische subjektive Merkmale
Fehlen dem Vordermann deliktsspezifische subjektive Merkmale (z.B. Absicht), während der Hintermann diese erfüllt.
Problem
Absichtslos doloses Werkzeug
Ansicht
Der Vordermann handelt ohne die für das Delikt erforderliche Absicht, der Hintermann hingegen mit dieser Absicht und überlegener Willensherrschaft.
Psychologisierende Richtung der Tatherrschaftslehre Mittelbare Täterschaft (–). Zur Unterlegenheit des Vordermannes muss noch eine Beeinträchtigung der Entscheidungsmacht des Vordermannes oder eine reale Einflussnahme des Hintermannes auf die Psyche hinzutreten.
H.M. (normatives Täterschaftsverständnis) Mittelbare Täterschaft (+). Aus der deliktsspezifischen Absicht des Hintermannes und seiner Veranlassung ergibt sich bereits die Überlegenheit.
II. Rechtswidrigkeit
1. Prüfung der Rechtswidrigkeit
a) Keine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe für die Tat des Hintermannes vorliegen.
III. Schuld
1. Prüfung der Schuld
a) Schuldfähigkeit des Hintermannes
Der Hintermann muss schuldfähig sein.
b) Keine Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Entschuldigungsgründe für den Hintermann vorliegen.
c) Ausnutzung eines Schuldausschlusses des Vordermannes
Handelt der Vordermann ohne Schuld (z.B. bei fehlender Schuldfähigkeit), muss sich der Hintermann gerade diesen Defekt zunutze machen.