Prüfungsschema
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Prüfungsschema zur mittäterschaftlichen Begehung einer Straftat. Kernpunkte sind die Zurechnung von Tatbeiträgen auf Basis eines gemeinsamen Tatplans und die Abgrenzung zur Teilnahme.
§ 25 II StGB
A. Strafbarkeit des unmittelbar Handelnden
Vorbemerkung Die Strafbarkeit des oder der unmittelbar handelnden Täter ist in der Klausur meist vorab oder im Rahmen der Prüfung des § 25 II StGB zu prüfen, da eine Teilnahme oder Mittäterschaft eine rechtswidrige Haupttat voraussetzt.
B. Strafbarkeit des Mittäters
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch einen anderen
Mindestens ein Beteiligter muss den objektiven Tatbestand des Delikts ganz oder teilweise (im Versuchsstadium) verwirklicht haben.
b) Zurechnung nach § 25 II StGB
Die Handlung des anderen wird dem zu Prüfenden zugerechnet, wenn die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegen.
aa) Gemeinsamer Tatplan
Definition
Gemeinsamer Tatplan
Das (auch konkludente) Einvernehmen der Beteiligten, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Handeln zu verwirklichen.
bb) Gemeinschaftliche Tatausführung
Jeder Mittäter muss einen wesentlichen Tatbeitrag zur Verwirklichung des Tatplans leisten.
Problem
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Ansicht
Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag des Beteiligten so wesentlich ist, dass er als Täter und nicht nur als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) einzustufen ist.
h.M. (Tatherrschaftslehre):
Täter ist, wer als Zentralgestalt des Geschehens die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann (Tatherrschaft). Er hält das „Ob“ und „Wie“ der Tat in den Händen. Teilnehmer ist, wer als Randfigur die Tat nur veranlasst oder fördert.
Rspr. (modifizierte subjektive Theorie):
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Willen des Beteiligten (Täterwille – animus auctoris), der auf Basis einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände ermittelt wird. Indizien für den Täterwillen sind:
Grad des eigenen Interesses am Taterfolg Umfang der Tatbeteiligung und Gewicht des Tatbeitrags Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft
c) Täterbezogene Merkmale (Subjektqualität)
Falls das Delikt besondere Anforderungen an den Täter stellt, müssen diese geprüft werden.
aa) Eigenhändige Delikte
Eine Mittäterschaft ist ausgeschlossen, da die Tat nur durch höchstpersönliche Vornahme verwirklicht werden kann (z.B. § 153, § 316). Eine Teilnahme ist aber möglich.
bb) Sonderdelikte
Erfordert der Tatbestand eine besondere Eigenschaft (z.B. Amtsträgereigenschaft bei § 331), kann nur Täter sein, wer diese Eigenschaft besitzt. Für Beteiligte ohne diese Eigenschaft siehe § 28 StGB.
cc) Ausdehnung durch § 14 StGB
Bei Sonderdelikten kann die Täterqualität auf den Vertreter einer juristischen Person ausgedehnt werden, wenn dieser in Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt.
d) Sonderprobleme der Zurechnung
Problem
Tatbeitrag nur im Vorbereitungsstadium
Kann ein Beitrag, der nur in der Vorbereitung liegt, Mittäterschaft begründen?
h.M. Ja, wenn der Beitrag für die Tat von wesentlicher Bedeutung ist und der Beteiligte die Tatausführung bewusst den anderen überlässt (z.B. „Bandenboss“). Das Minus im Ausführungsstadium wird durch ein Plus im Planungsstadium kompensiert.
a.A. (strenge Tatherrschaftslehre):
Nein, Mittäterschaft erfordert zwingend eine Mitwirkung im Stadium zwischen Versuch und Beendigung.
Problem
Sukzessive Mittäterschaft
Ansicht
Hinzutreten eines Mittäters nach Versuchsbeginn, aber vor Beendigung der Tat.
Folge:
Dem Hinzutretenden werden auch die vor seinem Eintritt bereits verwirklichten Tatbeiträge der anderen zugerechnet, sofern sein Vorsatz dies umfasst.
Zeitliche Grenze: — Ist Mittäterschaft auch noch nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat möglich?
Rspr.:
Ja, solange die Tat noch nicht beendet ist und der Unrechtsgehalt durch die Mitwirkung noch vertieft wird (z.B.
gemeinsames Sichern der Beute beim Raub).
h.L.:
Nein, nach formeller Tatvollendung ist nur noch Beihilfe oder eine eigenständige Anschlussstraftat (z.B. §§ 257, 259) möglich.
Problem
Mittäterschaft durch Unterlassen
Kann ein Garant durch bloßes Untätigbleiben Mittäter neben einem aktiv Handelnden sein?
a.A. Wer eine Tat nur geschehen lässt, hat keine Tatherrschaft und kann daher nur Gehilfe sein.
h.M. (Tatherrschaftslehre):
Ja, wenn der Garant durch sein pflichtwidriges Unterlassen die Tat des anderen bewusst fördert und beherrscht (funktionale Tatherrschaft).
a.A. (Garantenpflicht): — Beschützergaranten können Mittäter sein, Überwachungsgaranten nur Teilnehmer.
Problem
Ausstieg aus der Mittäterschaft vor Versuchsbeginn
Reicht ein bloßes Lossagen vom Tatplan, um die Zurechnung zu beenden?
a.A. Ja, ein ernsthaftes und eindeutiges Lossagen vor Versuchsbeginn beendet die Mittäterschaft, da der gemeinsame Tatplan als subjektive Grundlage entfällt.
Rspr./h.M.:
Nein, ein bloß verbaler Ausstieg genügt nicht. Der bereits geleistete Tatbeitrag muss neutralisiert oder dessen Auswirkungen müssen beseitigt werden. Andernfalls bleibt die Zurechnung bestehen.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich des Grunddelikts
Der Mittäter muss Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Merkmale des verwirklichten Delikts haben.
b) Gemeinsamer Tatentschluss
Der Vorsatz muss sich auch auf die mittäterschaftliche Begehung erstrecken. Dies umfasst den Willen zur gemeinsamen Tatverwirklichung und das Bewusstsein, einen wesentlichen Beitrag zu leisten (Tatherrschaftsbewusstsein).
c) Deliktsspezifische subjektive Merkmale
Besondere Absichten (z.B. Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht) müssen bei jedem Mittäter persönlich vorliegen. Eine Zurechnung findet nicht statt.
d) Problem: Mittäterexzess
Ein Mittäter überschreitet den gemeinsamen Tatplan (qualitativ oder quantitativ).
Grundsatz:
Der Exzess wird den anderen Mittätern nicht zugerechnet, da er nicht vom gemeinsamen Tatentschluss umfasst ist.
Ausnahme bei Erfolgsqualifikation:
Verursacht ein Mittäter im Exzess eine schwere Folge (§ 18 StGB), haften die anderen Mittäter für die Erfolgsqualifikation, wenn ihnen bezüglich der schweren Folge zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Fahrlässige Begehung im Exzess:
Weicht ein Mittäter vom Plan ab und verwirklicht fahrlässig ein anderes Delikt, ist dies den anderen nicht als Mittäterschaft zurechenbar. Eine eigene Strafbarkeit der anderen wegen Fahrlässigkeit bleibt möglich.
e) Problem: Error in persona bei einem Mittäter
Verwechselt der unmittelbar handelnde Mittäter das Tatobjekt, ist dies für die anderen Mittäter ein unbeachtlicher Motivirrtum, solange das anvisierte und das getroffene Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. Die Zurechnung findet statt.
f) Besondere persönliche Merkmale (§ 28 StGB)
Regelt die Behandlung von Merkmalen, die nur bei einem Beteiligten vorliegen.
§ 28 I StGB (strafmodifizierend):
Merkmale wie „grausam“ wirken nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen (Akzessorietätslockerung).
§ 28 II StGB (strafbegründend):
Fehlt einem Mittäter das besondere Merkmal eines echten Sonderdelikts (z.B. Amtsträgereigenschaft), ist eine Strafbarkeit aus diesem Delikt für ihn ausgeschlossen. Es kommt aber eine Strafbarkeit als Teilnehmer (§ 28 II) oder aus einem Allgemeindelikt in Betracht.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Regeln. Rechtfertigungsgründe müssen für jeden Mittäter gesondert geprüft werden und wirken nur für denjenigen, bei dem sie vorliegen.
III. Schuld
Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Regeln. Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe müssen für jeden Mittäter gesondert geprüft werden und wirken nur individuell.