Prüfungsschema

Konkurrenzen

Einordnung mehrerer Gesetzesverstöße nach Handlungseinheit und Gesetzeskonkurrenzen zur Bestimmung der Gesamtstrafe.

§§ 52 ff. StGB

I. Vorprüfung: Mehrere Gesetzesverstöße?

1. Definition: Mehrere Gesetzesverstöße

Liegen mehrere tatbestandliche Verwirklichungen vor, die jeweils eine Strafnorm erfüllen?

II. Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit?

1. Handlungseinheit

Definition

Handlungseinheit

Eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne oder eine rechtliche Bewertungseinheit.

a) Eine Handlung im natürlichen Sinne

Ein Handlungsentschluss führt zu einer Willensbetätigung, die mehrere Deliktserfolge herbeiführt (auch Unterlassung zu mehreren Unterlassungserfolgen).

b) Natürliche Handlungseinheit

Handlungseinheit liegt vor, solange sich das gesamte Tätigwerden für einen Dritten als natürlicher Handlungsablauf darstellt und auf einem Tatentschluss beruht.

Problem

Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Opfer

h.M. Keine natürliche Handlungseinheit, da die Rechtsgüter der Opfer jeweils eigenständige Angriffsziele darstellen.

c) Rechtliche Handlungseinheit (Bewertungseinheit)

Mehrere Handlungen werden rechtlich als eine Einheit behandelt.

i) Delikte mit pauschalierender Handlungsbeschreibung

Tathandlungen, die begrifflich mehrere Willensbetätigungen umfassen (z.B. Dauerdelikte wie §§ 239, 123, 315c StGB).

ii) Mehraktige zusammengesetzte Delikte — Delikte, die aus mehreren Einzelakten bestehen (z.B. §§ 249, 252, 267 StGB).

iii) Unselbstständige Intensivierung desselben Unrechtserfolgs Mehrere Handlungen führen zu einem einheitlichen Deliktserfolg (z.B. wiederholende oder sukzessive Tatbestandserfüllung).

Rspr.:

Bewertungseinheit bei engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Tatausführung und auf denselben Erfolg gerichteter Motivationslage.

Problem

Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutträger

h.M. Keine Bewertungseinheit.

iv) Straftat + Dauerdelikt

Handlungseinheit, wenn die Straftat dem Begründen/Aufrechterhalten des Dauerzustandes dient. Handlungsmehrheit, wenn die Straftat nur bei Gelegenheit des Dauerdelikts verwirklicht wird.

v) Klammerwirkung

Zwei grundsätzlich selbstständige Delikte werden durch ein weiteres Delikt miteinander verbunden (z.B.

Freiheitsberaubung als Verbindungsdelikt zwischen Vergewaltigung und Mord).

2. Handlungsmehrheit

Definition

Handlungsmehrheit

Liegt vor, wenn keine Handlungseinheit gegeben ist.

III. Gesetzeskonkurrenzen

1. Definition: Gesetzeskonkurrenzen

Nur eine oder wenige der verwirklichten Delikte sind anwendbar, die anderen treten zurück.

2. Spezialität

Definition

Spezialität

Das speziellere Gesetz geht dem generellen vor. Ein Tatbestand umfasst begriffsnotwendig alle Merkmale des anderen Delikts.

a) Fallgruppen

Qualifikation/Privilegierung umfasst Grundtatbestand.

Zusammengesetzte Delikte umfassen die Einzeldelikte, aus denen sie bestehen.

Freiheitsberaubung im Verhältnis zur Nötigung.

b) Problem: Grundtatbestand mit verschiedenen Strafschärfungen

h.M.: Bei Unrechtsgefälle geht das schwerere Delikt vor (spezieller). Bei unterschiedlichem Unwertgehalt keine Spezialität, sondern Tateinheit (z.B. §§ 224 und 226 StGB).

3. Subsidiarität

Definition

Subsidiarität

Stufenverhältnis zwischen mehreren handlungseinheitlichen Delikten, die dasselbe Rechtsgut schützen. Der Auffangtatbestand fällt zurück.

a) Formelle (ausdrückliche) Subsidiarität

Kraft Gesetzes (z.B. §§ 145d, 248b, 265 StGB). Verdrängungswirkung durch alle Strafvorschriften mit höherer Strafandrohung.

b) Materielle Subsidiarität

Aus Zweck und Schutzbereich der Norm. Strafvorschrift hat nur Reservefunktion gegenüber einer anderen.

i) Verschiedene Entwicklungsstufen desselben Angriffs — Strafbare Vorbereitungshandlung → Versuch → Vollendung.

ii) Ungefährlicherer Eingriff gegenüber gefährlicherem

Fahrlässigkeitstat ggü. Vorsatztat; Unterlassungstat ggü. Begehungstat; Echte Unterlassungstat ggü. unechter Unterlassungstat; Gefährdungsdelikt ggü. Verletzungsdelikt (sofern Gefährdung nicht über Verletzung hinausgeht); Vollendete Bedrohung hinter (versuchter) Nötigung; Abstrakte Gefährdungsdelikte ggü. konkreten Gefährdungsdelikten.

iii) Teilnahme — Anstiftung/Beihilfe ggü. Täterschaft; Beihilfe ggü. Anstiftung.

c) Besondere Fälle (Klarstellungsfunktion)

Vollendete Körperverletzung ist nicht subsidiär zur versuchten Tötung (Tateinheit).

Versuchte Erfolgsqualifikation und vollendetes Grunddelikt stehen immer in Tateinheit.

Totschlag/Mord und jede vollendete Erfolgsqualifikation mit Todesfolge (bei Tötungsvorsatz) stehen in Tateinheit.

4. Konsumtion

Definition

Konsumtion

Mitbestrafte Begleittat. Die Bestrafung aus dem vorrangigen Strafgesetz hat die Verletzung des anderen Strafgesetzes mit abgegolten.

a) Mitbestrafte Begleittat

Unbefugter Gebrauch eines KfZ (§ 248b StGB) konsumiert Diebstahl/Unterschlagung von Benzin (§§ 242/246 StGB).

Verfälschen einer Urkunde (§ 267 StGB) konsumiert Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).

b) Ausnahme: Klarstellungsfunktion

Sachbeschädigung zur Begehung eines Diebstahls (auch bei Qualifikation) steht in Tateinheit.

§§ 113, 114 StGB in Tateinheit, wenn Vollstreckungsbeamter in konkreter Vollstreckungssituation angegriffen wird.

5. Gesetzeskonkurrenzen bei Handlungsmehrheit

a) Mitbestrafte Vortat

Mehrere strafbare Handlungen, bei denen die Strafbarkeit des früheren Tuns durch das spätere mitumfasst ist (z.B.

Unterschlagung des Schlüssels für den Diebstahl des Fahrzeugs).

b) Mitbestrafte Nachtat

Wegen vorangegangener Straftat hat die verwirklichte Straftat keinen selbstständigen Unwertgehalt mehr (Erfolg sichern, verwerten oder ausnutzen). Muss sich gegen denselben Rechtsgutsträger oder dasselbe Rechtsgut wenden. Schaden darf nicht über den der Haupttat hinausgehen.

IV. Verbleibende Konkurrenzen

1. Tateinheit (Idealkonkurrenz), § 52 StGB

Definition

Tateinheit

Ergibt sich bei Handlungseinheit mehrerer Delikte ohne Gesetzeskonkurrenz.

a) Gleichartige Tateinheit

Durch eine Handlung wurde ein Delikt mehrmals verwirklicht (z.B. Bombenwurf tötet drei Menschen).

b) Ungleichartige Tateinheit

Eine Handlung verwirklicht mehrere Delikte (z.B. Sprengung eines Autos (Sachbeschädigung) tötet Insassen).

2. Tatmehrheit (Realkonkurrenz), § 53 StGB

Definition

Tatmehrheit

Ergibt sich bei Handlungsmehrheit mehrerer Delikte ohne Gesetzeskonkurrenz.

a) Gleichartige Tatmehrheit

Mehrere Handlungen verletzen dasselbe Strafgesetz (z.B. Vergewaltigung verschiedener Kinder).

b) Ungleichartige Tatmehrheit

Mehrere Handlungen verletzen verschiedene Strafgesetze.