Prüfungsschema
Konkurrenzen
Einordnung mehrerer Gesetzesverstöße nach Handlungseinheit und Gesetzeskonkurrenzen zur Bestimmung der Gesamtstrafe.
§§ 52 ff. StGB
I. Vorprüfung: Mehrere Gesetzesverstöße?
1. Definition: Mehrere Gesetzesverstöße
Liegen mehrere tatbestandliche Verwirklichungen vor, die jeweils eine Strafnorm erfüllen?
II. Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit?
1. Handlungseinheit
Definition
Handlungseinheit
Eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne oder eine rechtliche Bewertungseinheit.
a) Eine Handlung im natürlichen Sinne
Ein Handlungsentschluss führt zu einer Willensbetätigung, die mehrere Deliktserfolge herbeiführt (auch Unterlassung zu mehreren Unterlassungserfolgen).
b) Natürliche Handlungseinheit
Handlungseinheit liegt vor, solange sich das gesamte Tätigwerden für einen Dritten als natürlicher Handlungsablauf darstellt und auf einem Tatentschluss beruht.
Problem
Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Opfer
h.M. Keine natürliche Handlungseinheit, da die Rechtsgüter der Opfer jeweils eigenständige Angriffsziele darstellen.
c) Rechtliche Handlungseinheit (Bewertungseinheit)
Mehrere Handlungen werden rechtlich als eine Einheit behandelt.
i) Delikte mit pauschalierender Handlungsbeschreibung
Tathandlungen, die begrifflich mehrere Willensbetätigungen umfassen (z.B. Dauerdelikte wie §§ 239, 123, 315c StGB).
ii) Mehraktige zusammengesetzte Delikte — Delikte, die aus mehreren Einzelakten bestehen (z.B. §§ 249, 252, 267 StGB).
iii) Unselbstständige Intensivierung desselben Unrechtserfolgs Mehrere Handlungen führen zu einem einheitlichen Deliktserfolg (z.B. wiederholende oder sukzessive Tatbestandserfüllung).
Rspr.:
Bewertungseinheit bei engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Tatausführung und auf denselben Erfolg gerichteter Motivationslage.
Problem
Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutträger
h.M. Keine Bewertungseinheit.
iv) Straftat + Dauerdelikt
Handlungseinheit, wenn die Straftat dem Begründen/Aufrechterhalten des Dauerzustandes dient. Handlungsmehrheit, wenn die Straftat nur bei Gelegenheit des Dauerdelikts verwirklicht wird.
v) Klammerwirkung
Zwei grundsätzlich selbstständige Delikte werden durch ein weiteres Delikt miteinander verbunden (z.B.
Freiheitsberaubung als Verbindungsdelikt zwischen Vergewaltigung und Mord).
2. Handlungsmehrheit
Definition
Handlungsmehrheit
Liegt vor, wenn keine Handlungseinheit gegeben ist.
III. Gesetzeskonkurrenzen
1. Definition: Gesetzeskonkurrenzen
Nur eine oder wenige der verwirklichten Delikte sind anwendbar, die anderen treten zurück.
2. Spezialität
Definition
Spezialität
Das speziellere Gesetz geht dem generellen vor. Ein Tatbestand umfasst begriffsnotwendig alle Merkmale des anderen Delikts.
a) Fallgruppen
Qualifikation/Privilegierung umfasst Grundtatbestand.
Zusammengesetzte Delikte umfassen die Einzeldelikte, aus denen sie bestehen.
Freiheitsberaubung im Verhältnis zur Nötigung.
b) Problem: Grundtatbestand mit verschiedenen Strafschärfungen
h.M.: Bei Unrechtsgefälle geht das schwerere Delikt vor (spezieller). Bei unterschiedlichem Unwertgehalt keine Spezialität, sondern Tateinheit (z.B. §§ 224 und 226 StGB).
3. Subsidiarität
Definition
Subsidiarität
Stufenverhältnis zwischen mehreren handlungseinheitlichen Delikten, die dasselbe Rechtsgut schützen. Der Auffangtatbestand fällt zurück.
a) Formelle (ausdrückliche) Subsidiarität
Kraft Gesetzes (z.B. §§ 145d, 248b, 265 StGB). Verdrängungswirkung durch alle Strafvorschriften mit höherer Strafandrohung.
b) Materielle Subsidiarität
Aus Zweck und Schutzbereich der Norm. Strafvorschrift hat nur Reservefunktion gegenüber einer anderen.
i) Verschiedene Entwicklungsstufen desselben Angriffs — Strafbare Vorbereitungshandlung → Versuch → Vollendung.
ii) Ungefährlicherer Eingriff gegenüber gefährlicherem
Fahrlässigkeitstat ggü. Vorsatztat; Unterlassungstat ggü. Begehungstat; Echte Unterlassungstat ggü. unechter Unterlassungstat; Gefährdungsdelikt ggü. Verletzungsdelikt (sofern Gefährdung nicht über Verletzung hinausgeht); Vollendete Bedrohung hinter (versuchter) Nötigung; Abstrakte Gefährdungsdelikte ggü. konkreten Gefährdungsdelikten.
iii) Teilnahme — Anstiftung/Beihilfe ggü. Täterschaft; Beihilfe ggü. Anstiftung.
c) Besondere Fälle (Klarstellungsfunktion)
Vollendete Körperverletzung ist nicht subsidiär zur versuchten Tötung (Tateinheit).
Versuchte Erfolgsqualifikation und vollendetes Grunddelikt stehen immer in Tateinheit.
Totschlag/Mord und jede vollendete Erfolgsqualifikation mit Todesfolge (bei Tötungsvorsatz) stehen in Tateinheit.
4. Konsumtion
Definition
Konsumtion
Mitbestrafte Begleittat. Die Bestrafung aus dem vorrangigen Strafgesetz hat die Verletzung des anderen Strafgesetzes mit abgegolten.
a) Mitbestrafte Begleittat
Unbefugter Gebrauch eines KfZ (§ 248b StGB) konsumiert Diebstahl/Unterschlagung von Benzin (§§ 242/246 StGB).
Verfälschen einer Urkunde (§ 267 StGB) konsumiert Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
b) Ausnahme: Klarstellungsfunktion
Sachbeschädigung zur Begehung eines Diebstahls (auch bei Qualifikation) steht in Tateinheit.
§§ 113, 114 StGB in Tateinheit, wenn Vollstreckungsbeamter in konkreter Vollstreckungssituation angegriffen wird.
5. Gesetzeskonkurrenzen bei Handlungsmehrheit
a) Mitbestrafte Vortat
Mehrere strafbare Handlungen, bei denen die Strafbarkeit des früheren Tuns durch das spätere mitumfasst ist (z.B.
Unterschlagung des Schlüssels für den Diebstahl des Fahrzeugs).
b) Mitbestrafte Nachtat
Wegen vorangegangener Straftat hat die verwirklichte Straftat keinen selbstständigen Unwertgehalt mehr (Erfolg sichern, verwerten oder ausnutzen). Muss sich gegen denselben Rechtsgutsträger oder dasselbe Rechtsgut wenden. Schaden darf nicht über den der Haupttat hinausgehen.
IV. Verbleibende Konkurrenzen
1. Tateinheit (Idealkonkurrenz), § 52 StGB
Definition
Tateinheit
Ergibt sich bei Handlungseinheit mehrerer Delikte ohne Gesetzeskonkurrenz.
a) Gleichartige Tateinheit
Durch eine Handlung wurde ein Delikt mehrmals verwirklicht (z.B. Bombenwurf tötet drei Menschen).
b) Ungleichartige Tateinheit
Eine Handlung verwirklicht mehrere Delikte (z.B. Sprengung eines Autos (Sachbeschädigung) tötet Insassen).
2. Tatmehrheit (Realkonkurrenz), § 53 StGB
Definition
Tatmehrheit
Ergibt sich bei Handlungsmehrheit mehrerer Delikte ohne Gesetzeskonkurrenz.
a) Gleichartige Tatmehrheit
Mehrere Handlungen verletzen dasselbe Strafgesetz (z.B. Vergewaltigung verschiedener Kinder).
b) Ungleichartige Tatmehrheit
Mehrere Handlungen verletzen verschiedene Strafgesetze.