Prüfungsschema

Kausalität und objektive Zurechnung

Allgemeiner Teil des Strafrechts Prüfung der Kausalität zwischen Handlung und Erfolg sowie der objektiven Zurechnung des Erfolgs zum Täterverhalten als ungeschriebene Merkmale des objektiven Tatbestands.

I. Kausalität

1. Grundsatz: Äquivalenztheorie

a) Definition

Die Kausalitätsprüfung erfolgt nach der Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie).

Definition

Condicio-sine-qua-non-Formel

Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Alle Bedingungen, die zum Erfolg führen, sind gleichwertig (äquivalent).

Definition

Kausalität bei Unterlassungsdelikten (Quasi-Kausalität)

Kausalität liegt vor, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

2. Sonderfälle der Kausalität

a) Alternative Kausalität (Doppelkausalität)

Zwei unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen führen jeweils für sich allein, aber gleichzeitig zum Erfolg. Nach der reinen condicio-sine-qua-non-Formel wäre keine Handlung kausal.

Modifizierte Formel Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

b) Kumulative Kausalität

Zwei unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen führen nur durch ihr Zusammenwirken den Erfolg herbei. Nach der condicio-sine-qua-non-Formel sind beide Handlungen kausal.

c) Überholende Kausalität (abgebrochene Kausalität)

Eine später gesetzte Bedingung führt den Erfolg schneller herbei und unterbricht die Wirkungskette der ursprünglich gesetzten Bedingung.

Rechtsfolge — Nur die zweite, zum Erfolg führende Handlung ist kausal.

d) Fortwirkende Kausalität

Eine ursprünglich gesetzte Bedingung wirkt trotz des Hinzutretens einer weiteren Ursache bis zum Erfolgseintritt fort. Die erste Handlung bleibt kausal.

e) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

Theoretische Alternative zur Äquivalenztheorie: Eine Handlung ist kausal, wenn sie durch eine Reihe von Veränderungen, die naturgesetzlich miteinander verbunden sind, mit dem Erfolg verknüpft ist. In der Klausurpraxis ist die Äquivalenztheorie maßgeblich.

II. Objektive Zurechnung

1. Grundsatz der Objektiven Zurechnung

a) Definition

Die objektive Zurechnung dient als Korrektiv der weiten Kausalitätslehre.

Definition

Objektive Zurechnung

Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat (1.) und sich genau diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat (2.).

2. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

a) Risikoverringerung

Der Täter wehrt eine drohende schwere Folge ab, indem er eine mildere Folge herbeiführt.

Problem

Zurechnung bei Risikoverringerung?

h.M. Es wird keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, da das Risiko insgesamt verringert wird. Die objektive Zurechnung entfällt.

a.A. Der Tatbestand ist erfüllt, aber eine Rechtfertigung (z.B. durch mutmaßliche Einwilligung oder Notstand) ist möglich.

b) Sozialadäquates Verhalten

Verhalten, das sich im Rahmen der allgemeinen gesellschaftlichen Ordnung bewegt und als sozialüblich toleriert wird (z.B.

Teilnahme am Straßenverkehr).

Rechtsfolge — Es wird kein rechtlich relevantes Risiko geschaffen. Die objektive Zurechnung entfällt.

c) Allgemeines Lebensrisiko

Der Schadenseintritt liegt außerhalb menschlicher Beherrschbarkeit (z.B. Opfer wird auf dem Weg ins Krankenhaus vom Blitz getroffen).

Rechtsfolge — Keine Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos. Die objektive Zurechnung entfällt.

3. Realisierung der Gefahr im Erfolg (Risikozusammenhang)

a) Atypischer Kausalverlauf

Der Erfolg tritt durch einen Geschehensablauf ein, der so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste.

Problem

Zurechnung bei Atypizität/Inadäquanz?

h.M. (Zurechnungslehre) Der Risikozusammenhang ist unterbrochen. Die objektive Zurechnung entfällt.

a.A. Löst das Problem auf der subjektiven Ebene über die wesentliche Abweichung des Kausalverlaufs, die den Vorsatz entfallen lässt. Im Ergebnis meist kein Unterschied.

b) Fehlender Schutzzweckzusammenhang

Der eingetretene Erfolg ist nicht derjenige, den die verletzte Verhaltensnorm verhindern sollte (z.B. Schockschäden bei Angehörigen nach einem Unfall, die nicht selbst verletzt wurden). Die objektive Zurechnung entfällt.

c) Rechtmäßiges Alternativverhalten

Fallkonstellation, in der der Erfolg möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre.

Problem

Zurechnung bei hypothetischer Kausalität?

Ansicht

herrschende Meinung (Risikoerhöhungslehre): Jede relevante Erhöhung des Risikos durch das pflichtwidrige Verhalten genügt für die Zurechnung. Die Zurechnung ist nur ausgeschlossen, wenn das pflichtwidrige Verhalten das Risiko nicht erhöht hat. Rspr. (Vermeidbarkeitstheorie): Die Zurechnung ist nur dann gegeben, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Im Zweifel (in dubio pro reo) ist die Zurechnung zu verneinen.

d) Dazwischentreten eines Dritten oder des Opfers

Eine Zweithandlung führt den Erfolg herbei. Entscheidend ist, wessen Verantwortungsbereich der Erfolg zuzuordnen ist.

Unverantwortliches Dazwischentreten Handelt der Dritte oder das Opfer schuldunfähig, ohne Vorsatz oder sonst nicht voll verantwortlich, wird der Erfolg dem Erstverursacher zugerechnet, da sich dessen ursprüngliches Risiko realisiert.

Verantwortliches Dazwischentreten Schafft ein Dritter oder das Opfer durch eine eigene, freiverantwortliche und vorsätzliche Handlung eine neue, eigenständige Gefahr, die sich im Erfolg realisiert, wird dem Erstverursacher der Erfolg nicht zugerechnet. Der Zurechnungszusammenhang ist unterbrochen (ggf. Versuchsstrafbarkeit des Erstverursachers).

e) Freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers

Das Opfer führt den Erfolg durch einen eigenverantwortlichen Akt selbst herbei, wobei es die Tatherrschaft über das Geschehen hat. Der Täter hat die Selbstgefährdung lediglich veranlasst oder ermöglicht.

Voraussetzungen

1. Tatherrschaft beim Opfer (letzter, entscheidender Akt). 2. Freiverantwortlichkeit der Selbstgefährdung (Opfer ist

einsichtsfähig, handelt ohne Willensmängel).

Rechtsfolge Die objektive Zurechnung an den Veranlasser entfällt. Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) bleibt möglich.

Abgrenzung: Einverständliche Fremdgefährdung Bei der einverständlichen Fremdgefährdung behält der Täter die Tatherrschaft über das Geschehen. Hier ist die Zurechnung trotz Einwilligung des Opfers grundsätzlich möglich (str.).

f) Rettungsfälle

Ein Retter schädigt sich bei dem Versuch, ein vom Täter gefährdetes Rechtsgut zu retten.

Grundsatz Die Zurechnung an den Erstverursacher ist gegeben, wenn die Rettungshandlung durch die Gefahr herausgefordert wurde und nicht grob unvernünftig ist.

Zurechnung (+) Insbesondere bei Rettungspflichten (§ 323c StGB), bei beruflichen Rettern (Polizei, Feuerwehr) oder bei Rettungshandlungen aus einsichtigem Motiv (z.B. Schutz Nahestehender), solange die Handlung nicht von vornherein objektiv sinnlos oder grob unvernünftig riskant ist.

Zurechnung (-) Wenn die Rettung objektiv ex ante von vornherein sinnlos war oder der Retter ein völlig unkalkulierbares, grob unvernünftiges Risiko eingeht.