Prüfungsschema
Irrtum unter Tatbeteiligten
Dieses Schema behandelt die Auswirkungen von Irrtümern eines Tatbeteiligten auf die Strafbarkeit der anderen Beteiligten, insbesondere bei Identitätsirrtümern (error in persona/objecto) und Irrtümern über die eigene Tatrolle.
§ 22 StGB · § 25 StGB · § 26 StGB · § 30 StGB
A. Auswirkungen eines Irrtums über das Tatobjekt (error in persona/objecto)
I. Bei Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
Ausgangslage Ein Mittäter verwechselt das Tatopfer (error in persona). Fraglich ist, wie sich dieser Irrtum auf die anderen Mittäter auswirkt.
Problem
Zurechnung des Irrtums als mittäterschaftlicher Exzess?
Ansicht
Grundsätzlich ist nur der Mittäter strafbar, der den gemeinsamen Tatplan exzessiv überschreitet. Ein unbeachtlicher error in persona des handelnden Täters führt bei ihm zur vollen Vorsatzstrafbarkeit. Fraglich ist, ob dies auch für die anderen Mittäter gilt.
Problem
a.A. (Konkretisierungstheorie)
Ansicht
Der Tatplan sei auf ein bestimmtes, konkretisiertes Opfer bezogen. Die Tötung einer anderen Person sei davon nicht umfasst und stelle einen Exzess dar. Der Irrtum ist für die anderen Mittäter beachtlich. Eine Zurechnung scheidet aus.
Problem
h.M. (Rspr.)
Ansicht
Der Vorsatz muss sich nur auf die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands richten. Solange die Handlung vom gemeinsamen Tatplan umfasst war, ist es für die Zurechnung unerheblich, wen die Tat tatsächlich trifft. Der für den Handelnden unbeachtliche error in persona ist auch für die anderen Mittäter unbeachtlich. → Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB (+).
Sonderfall: Mittäter trifft irrtümlich anderen Mittäter Auch hier ist der Irrtum nach h.M. unbeachtlich. Das Tatbestandsmerkmal „einen anderen Menschen“ ist erfüllt, da der getroffene Mittäter aus Sicht des handelnden Täters „ein anderer“ ist. Eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf liegt in der Regel nicht vor.
II. Bei Anstiftung (§ 26 StGB)
Problem
Error in persona des Haupttäters als Abweichung vom Anstiftervorsatz?
Ansicht
Klausurklassiker: Der Anstifter stiftet den Haupttäter zur Tötung des O an. Der Haupttäter verwechselt O mit X und tötet X vorsätzlich.
Problem
a.A. (Aberratio ictus-Lösung)
Ansicht
Für den Anstifter, der das Opfer konkretisiert hat, stellt der error in persona des Haupttäters einen aberratio ictus dar. Sein Vorsatz bezog sich auf O, nicht auf X. → Keine Anstiftung zur vollendeten Tat an X.
Folgeproblem: Wegen was ist der Anstifter nach dieser Ansicht strafbar?
1. Ansicht: Versuch der Anstiftung zur Tat an O (§ 30 Abs. 1) und ggf. fahrlässige Tötung an X. 2. Ansicht: Vollendete
Anstiftung zum Versuch an O (da die Tat an X als Versuch an O gewertet werden kann).
Problem
h.M. (Lehre von der unwesentlichen Abweichung)
Ansicht
Der error in persona des Haupttäters ist für den Anstifter unbeachtlich. Der Anstiftervorsatz umfasst die Tat an demjenigen, den der Haupttäter für das anvisierte Opfer hält. Die Verwechslung ist eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, solange sie sich im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung hält. → Strafbarkeit des Anstifters wegen vollendeter Anstiftung zur Tat an X.
Ausnahme (modifizierte h.M.) Eine Zurechnung entfällt ausnahmsweise, wenn der Anstifter dem Haupttäter sehr spezifische Individualisierungsmerkmale mitgegeben hat und dieser sich bewusst darüber hinwegsetzt oder grob sorgfaltswidrig handelt (Exzess).
III. Bei mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Problem
Error in objecto des Tatmittlers (Werkzeug) und Zurechnung an den Hintermann
Ansicht
Der Hintermann will eine bestimmte Sache (z.B. Bild A) durch ein gutgläubiges Werkzeug zerstören lassen. Das Werkzeug vergreift sich und zerstört eine andere Sache (Bild B).
Problem
a.A. (Aberratio ictus-Lösung)
Ansicht
Der error in objecto des Werkzeugs ist für den Hintermann stets ein aberratio ictus. Es macht keinen Unterschied, ob das „Werkzeug“ ein Mensch oder ein mechanisches Gerät ist. Der Vorsatz des Hintermanns umfasste nicht das tatsächlich getroffene Objekt. → Versuch am geplanten Objekt, Fahrlässigkeitstat am getroffenen Objekt.
Problem
h.M. (differenzierende Lösung)
Ansicht
Es kommt auf die Konkretisierung des Tatobjekts durch den Hintermann an.
Fall 1: Hintermann hat Objekt individualisiert (Stückschuld) Hat der Hintermann das Ziel genau bestimmt (z.B. „dieses Bild“), das Werkzeug vergreift sich aber, liegt für den Hintermann ein aberratio ictus vor. → Ergebnis wie bei a.A.
Fall 2: Hintermann hat Auswahl dem Werkzeug überlassen (Gattungsschuld) Hat der Hintermann das Ziel nur gattungsmäßig bestimmt (z.B. „ein Bild aus der Sammlung“), ist die Auswahl des Werkzeugs vom Vorsatz des Hintermanns gedeckt. Der Irrtum ist unbeachtlich. → Vollendete mittelbare Täterschaft.
B. Irrtum über die eigene Tatrolle
I. Vermeintliche Mittäterschaft (Putativ-Mittäterschaft)
Konstellation Der Täter glaubt, mittäterschaftlich zu handeln, obwohl objektiv die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB nicht vorliegen (z.B. weil der vermeintliche Partner gar nicht existiert oder nicht mitwirkt).
Ergebnis — Strafbarkeit wegen versuchter Tat in (Putativ-)Mittäterschaft.
Problem
Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
Ansicht
Reicht die bloße Vorstellung des Täters, ein anderer Mittäter habe bereits mit der Ausführung begonnen, für sein eigenes unmittelbares Ansetzen aus, auch wenn objektiv noch keine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist?
Problem
a.A. (objektive Theorie)
Ansicht
Nein. Ein unmittelbares Ansetzen liegt erst vor, wenn objektiv eine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Die bloße Vorstellung kann die fehlende objektive Handlung nicht ersetzen, sonst würde die bloße Gesinnung bestraft.
Problem
h.M. (subjektive Theorie, BGH)
Ansicht
Ja. Für den Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgeblich. Stellt er sich vor, dass alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden und hat er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten, liegt ein (untauglicher) Versuch vor. Die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 ist Teil des Tatbestands, auf den sich die Vorstellung beziehen muss.
II. Vermeintliche mittelbare Täterschaft (Putativ-Täterschaft)
Konstellation und Lösung Der Täter glaubt, einen anderen als schuldloses Werkzeug zu benutzen, obwohl dieser objektiv nicht als Werkzeug fungiert.
Die Problematik entspricht der Putativ-Mittäterschaft. Nach h.M. (BGH) liegt ein strafbarer untauglicher Versuch in mittelbarer Täterschaft vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt.
III. Objektiv mittelbare Täterschaft bei subjektiver Anstiftung
Konstellation Der Hintermann (H) geht davon aus, dass der Vordermann (V) vorsätzlich handelt und will ihn dazu anstiften. Tatsächlich handelt V aber ohne Vorsatz (z.B. als schuldloses Werkzeug).
Prüfung Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2) Objektiv liegt Tatherrschaft des H vor (Wissensherrschaft). Subjektiv fehlt es aber am Täterwillen (Tatherrschaftswille), da H sich nur als Teilnehmer (Anstifter) sieht. → (-) Anstiftung (§ 26) — Scheitert, da keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des V vorliegt. → (-) Ergebnis Strafbarkeit des H wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 1 StGB) kommt in Betracht.
IV. Objektive Anstiftung bei subjektiver mittelbarer Täterschaft
Konstellation Der Hintermann (H) geht davon aus, dass der Vordermann (V) ohne Vorsatz handelt und will ihn als Werkzeug benutzen (mittelbare Täterschaft). Tatsächlich handelt V aber vollverantwortlich mit eigenem Vorsatz.
Prüfung Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2) Scheitert, da H objektiv keine Tatherrschaft über den vollverantwortlich handelnden V hat. → (-)
Problem
Strafbarkeit wegen Anstiftung (§ 26 StGB)?
Ansicht
H wollte Täter sein (majus), hat aber objektiv nur eine Teilnahme (minus) verwirklicht.
Problem
a.A. (aliud-Theorie)
Ansicht
Täterwille (animus auctoris) und Teilnehmerwille (animus socii) sind qualitativ etwas anderes (aliud). Wer Täter sein will, hat keinen Anstiftervorsatz. → Anstiftung (-).
Problem
h.M. (Plus-Minus-Formel)
Ansicht
Der Wille zur Täterschaft ist das „Mehr“ (majus), das den Willen zur Teilnahme als „Weniger“ (minus) mitumfasst.
Wer das Ganze will, will erst recht einen Teil davon. → Vollendete Anstiftung (+).
Hinweis Diese Plus-Minus-Lösung gilt nicht bei speziellen Täter- und Teilnahmeformen wie z.B. in §§ 160, 271 StGB.