Prüfungsschema
Irrtum des Alleintäters
Prüfungsschema zu den verschiedenen Formen des Irrtums im Strafrecht und deren Auswirkungen auf Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.
§ 16 StGB · § 17 StGB · § 22 StGB · § 23 III StGB · § 35 II StGB · § 323a StGB
A. Irrtum im Tatbestand
I. Tatumstand i.S.v. § 16 I 1 StGB (Vorsatzgegenstand)
1. Definition: Tatbestandsirrtum (§ 16 I 1 StGB)
Der Täter irrt über objektive oder subjektive Tatbestandsvoraussetzungen. Er kennt einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht. Dies schließt den Vorsatz aus, sodass nur eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit (sofern strafbar) in Betracht kommt.
2. Vom Vorsatz umfasste Tatbestandsvoraussetzungen
a) Tätervorstellung
Mindestens bzgl. Täter, Tathandlung, Tatsituation (äußere geschriebene und ungeschriebene Elemente).
b) Wesentlicher Kausalverlauf
Der Täter muss den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erfasst haben. Eine unwesentliche Abweichung ist unbeachtlich.
c) Umstände der objektiven Zurechnung — Fehlvorstellung über Tatsachen des Zurechnungszusammenhangs (z.B.
Freiverantwortlichkeit).
d) Teilbarkeit des Tätervorsatzes
Ein Irrtum kann bei einem Delikt vorsatzausschließend sein, bei einem anderen unbeachtlich.
II. Vorsatzinhalt und Irrtum in Bezug auf äußere Tatbestandsmerkmale
1. Tatsachenkenntnis und Parallelwertung in der Laiensphäre
a) „Umstände“ i.S.v. § 16 I 1 StGB
Sind Tatsachen, die der Täter kennt oder für möglich hält. Kennt der Täter diese Tatsachen nicht, liegt ein Vorsatzausschluss nach § 16 I 1 StGB vor. Stellt sich der Täter irrtümlich Tatsachen vor, bei deren Vorliegen der Tatbestand erfüllt wäre, liegt ein (untauglicher) strafbarer Versuch vor.
b) Tatbestandsmerkmale mit wertendem (normativem) Gehalt
Der Täter muss auch Kenntnis (Vorsatz) bzgl. normativer Merkmale besitzen (z.B. erkennen, dass eine Sache „fremd“ ist).
Definition
Unbeachtlicher Subsumtionsirrtum
Der Täter kennt alle tatsächlichen Umstände, ordnet sie aber rechtlich falsch ein (z.B. Täter denkt fälschlicherweise, die Sache gehört A und nicht B – Sache ist dennoch „fremd“). Schließt den Vorsatz nicht aus.
Kann aber zugleich ein beachtlicher Verbotsirrtum nach § 17 StGB sein.
Problem
Rechtsirrtum (Vorsatzausschluss vs. untauglicher Versuch)
Ansicht
Wann ist der Rechtsirrtum vorsatzausschließend (§ 16 StGB) und wann versuchsbegründend (§ 22 StGB)?
h.M. (Parallelwertung in der Laiensphäre) Abhängig davon, ob der Täter aus der Laiensphäre zumindest den juristischen Bedeutungsgehalt erfasst hat. Ist der Sachverhalt richtig erfasst worden, liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Beispiele: Täter hält die Sache für seine eigene (kein Vorsatz für §§ 242, 246, 249, 303 StGB); fälschliche Annahme, sich Barmittel des Schuldners zur Tilgung einer Forderung verschaffen zu dürfen (kein Vorsatz bzgl. rechtswidriger Zueignung).
a.A. (Lit.) Abgrenzung durch innerstrafrechtlichen (Subsumtionsirrtum) und außerstrafrechtlichen Rechtsirrtum (Tatbestandsirrtum, § 16 StGB).
Umgekehrter Rechtsirrtum (Wahndelikt vs. untauglicher Versuch) Täter nimmt irrig an, einen Straftatbestand zu erfüllen, objektiv war ihm die Vollendung unmöglich (§§ 22, 23 III StGB).
h.M. (Umkehrung der Parallelwertung) Bei richtiger Parallelwertung des Sachverhalts kann ein Tatentschluss begründet werden. Ausreichend ist, dass der Täter sich überhaupt über seine Strafbarkeit Gedanken macht.
Definition
a.A.
Jeder Rechtsirrtum ist ein Wahndelikt (straflos).
2. Doppelirrtümer auf Tatbestandsebene
a) Doppelirrtum bei verschiedenen Varianten desselben Straftatbestands
Täter erkennt tatsächliche Sachlage nicht, nimmt aber aus anderem Grund irrig an, sich wegen des erfüllten Straftatbestandes strafbar gemacht zu haben.
Gleichwertige Varianten Unbeachtlicher Irrtum (z.B. Täter glaubt Grundstück ist Geschäftsraum, ist aber Wohngebäude → § 123 StGB).
Qualitativ oder quantitativ unterschiedliche Varianten — Verwirklichte Variante: Vorsatzausschluss, § 16 StGB. Gewollte Variante: Versuch.
b) Doppelirrtum als Tatsachen- und Rechtsirrtum
Täter denkt irrtümlich ein Beamter sitzt vor ihm und dieser ist zur Abnahme eines Eides befugt; er macht eine Falschaussage (§ 153 StGB).
Rspr.
Vorsatz bleibt bestehen; der Irrtum, der nach § 16 StGB vorsatzausschließend wäre, wird durch den vorsatzbegründenden Irrtum ausgetauscht.
a.A. — Irrtum über Zuständigkeit der Eidesabnahme → Wahndelikt.
Andere Rechtsfolge Wegen irriger Vorstellung bleibt Täter das Unrecht seiner Tat verborgen → Vorsatzausschluss nach § 16 StGB.
3. Irrtümer über staatliche Genehmigungserfordernisse
Genehmigung als Tatbestandsmerkmal (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) — § 16 StGB möglich.
Genehmigung nur gesetzlicher Hinweis (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt) — Erlaubnisirrtum = Verbotsirrtum, § 17 StGB.
4. Irrtümer über die Tätereigenschaft bei Sonderdelikten
Täter kennt Tatsachen nicht — § 16 StGB.
Kenntnis der Tatsachen, aber irrig, dass die Norm für ihn gelte — § 16 StGB bei laienhafter Parallelwertung.
Irrige Annahme, die deliktsspezifische Täterqualität zu haben — Umgekehrte Parallelwertung = Tatentschluss begründend.
Kenntnis aller Umstände, aber irrige Annahme zum Täterkreis des Tatbestands zu gehören — Wahndelikt.
5. Irrtum beim unechten Unterlassungsdelikt
Vorsatz muss sich beziehen auf:
a) Möglichkeit und Zumutbarkeit der erforderlichen Handlung
Irrtum über objektive Möglichkeit der Erfolgsabwendung → § 16 StGB. Irrige Einbildung der Möglichkeit der Rettung → untauglicher Versuch.
b) Erfolgseintritt
c) Quasi-Kausalität
d) Objektive Zurechnung
e) Garantenstellung
Irriges Verkennen der Garantenstellung → § 16 StGB. Irrige Annahme der Garantenstellung → untauglicher Versuch.
Rechtsirrtum über die Garantenpflicht (Parallelwertung) Täter kennt die Umstände der Garantenstellung, hält sich aber nicht für hilfspflichtig → § 17 StGB. Täter kennt Sachverhalt, nimmt irrig aber Garantenpflicht an → Subsumtionsirrtum = Wahndelikt.
6. Irrtum über qualifizierende Tatbestandsmerkmale
Verkennung des qualifizierten Tatbestandes → § 16 StGB. Irrige Annahme der qualifizierenden Umstände → untauglicher Versuch der Qualifikation.
7. Irrtum über erfolgsqualifizierende Merkmale
Erfolgsqualifikation bedarf für die Qualifikation nur Fahrlässigkeit (§ 18 StGB). Unkenntnis der erfolgsqualifizierenden Merkmale ist unbeachtlich, wenn der Täter dennoch fahrlässig hinsichtlich der Verursachung war.
III. Vorsatz und Irrtum über den Kausalverlauf
1. Grundsatz
Vorsatz muss den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen umfassen. § 16 StGB nur bei wesentlicher Abweichung des Geschehensablaufs von dem Vorgestellten (bzw. noch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung).
2. Zeitpunkt des Vorsatzes
Vorsatz im Zeitpunkt der Handlung erforderlich (muss nicht mehr bei Taterfolg bestehen).
IV. Vorsatz und Zielverfehlung
1. Abgrenzung: Error in persona vel objecto vs. Aberratio ictus
a) Error in persona (Fehlerhafte Individualisierung des Opfers)
Gleichwertigkeit des Ziels bei fehlerhafter Individualisierung = unbeachtlicher Motivirrtum. Ungleichwertigkeit = § 16 StGB.
b) Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat)
Richtige Individualisierung des Opfers, aber aus anderen Umständen fehlgeleitet. Vorsatz auch einen anderen zu treffen → Vollendung.
Rechtsfolge bei gleichwertigem Tatobjekt bei Aberratio ictus a.A. (Gleichwertigkeitstheorie) Strafbarkeit wegen Vollendung. Zu behandeln wie Error in persona (unbeachtlicher Motivirrtum). Ausnahme: Wesentliche Kausalabweichung.
h.M. (Konkretisierungstheorie) Vorsatzausschluss bzgl. des getroffenen Ziels. Versuch am anvisierten Opfer. Bzgl. des getroffenen Objekts Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (sofern einschlägig). Begründung: Täter hat Opfer individualisiert und in seinen Tätervorsatz konkretisiert.
2. Kombination: Error in persona und Aberratio ictus
Zuerst Error in persona (liegt zeitlich vor Aberratio ictus = fehlerhafte Individualisierung), dann Aberratio ictus (darauffolgende Ablenkung).
V. Vorsatz und Irrtum bzgl. der objektiven Zurechnung
1. Fehlvorstellung über Tatsachen des Zurechnungszusammenhangs
Irriges Verkennen (z.B. Freiverantwortlichkeit) → § 16 StGB. Irrige Annahme → untauglicher Versuch.
2. Fehlvorstellung in der Bewertung des allgemeinen Lebensrisikos
Irriges Verkennen (z.B. hält Infektion mit AIDS für allgemeines Risiko) → unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Irrige Annahme → Wahndelikt.
B. Irrtum über die Rechtswidrigkeit
I. Objektive Rechtfertigung bei fehlender subjektiver Rechtfertigung
1. Fehlendes oder unzureichendes subjektives Rechtfertigungselement
Rechtfertigung erfordert objektive und subjektive Rechtfertigungselemente. Fehlende Kenntnis der Rechtfertigungslage oder fehlender Rechtfertigungswille. Prüfung im Gutachten nach Feststellung der objektiven Rechtfertigungselemente.
a.A.
Objektive und subjektive Elemente müssen kumulativ vorliegen, ansonsten rechtswidrig. Kritik: Würde den Abwehrenden zum Angreifer (§ 32 StGB) machen.
h.M. (Differenzierung nach Handlungs- und Erfolgsunrecht) Vorsatztat: Objektive Rechtfertigung beseitigt Erfolgsunrecht. Subjektive Rechtfertigung beseitigt Handlungsunrecht. Bei nur objektiver Rechtfertigung: Gleiche Situation wie beim Versuch (ist der Versuch nicht strafbar, straflos).
Fahrlässigkeit Herbeigeführter Erfolg objektiv gerechtfertigt, Täter ahnte dies aber nicht. Objektive Rechtfertigung beseitigt Erfolgsunwert.
Subjektive Rechtfertigung beseitigt Sorgfaltsverstoß. Bei nur objektiver Rechtfertigung: Versuch, aber keine versuchte Fahrlässigkeit = straflos.
2. Täter verkennt nur die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten
Wahndelikt (straflos).
II. Objektive Rechtswidrigkeit bei subjektiver Rechtfertigung
1. Problem: Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI)
Der Täter nimmt irrig Umstände an, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre, die objektiv aber nicht vorliegen. Der Streit wird erst in der Rechtswidrigkeit geprüft.
a) Eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.)
Unrechtsbewusstsein ist Bestandteil der Schuld (nicht des Vorsatzes). Fehlt Unrechtsbewusstsein oder liegt eine irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes vor (Erlaubnisirrtum), entfällt die Schuld nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war (§ 17 S. 1 StGB). Bei einem ETI entfällt der Vorsatz; nur Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit (sofern strafbar). Der ETI wird analog § 16 StGB behandelt.
Tatsachenirrtum (deskriptiv) — Missdeutet einen Angriff; Angriff besteht nicht mehr; Täter verkennt.
Rechtsirrtum (normativ) — Verkennt Zivilrechtslage (§ 229 BGB).
Prüfung Prüfung des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes (unterstellt, die Situation ist wie vom Täter vorgestellt).
Konsequenzen für Teilnehmer Nach allen Untermeinungen zur eingeschränkten Schuldtheorie ist der Haupttäter ohne Vorsatz. Für Anstiftung/Beihilfe ist eine rechtswidrige vorsätzliche Haupttat erforderlich. Das Vorliegen einer solchen Tat ist abhängig von der Untermeinung der eingeschränkten Schuldtheorie.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen als Tatbestandsmerkmal. Bei Vorliegen eines ETI wird § 16 I StGB direkt angewendet. Somit keine teilnahmefähige Haupttat.
Theorie vom Ausschluss des Vorsatzunrechts (Unrechtstheorie) Irrtum auf Rechtswidrigkeitsebene soll den Tatbestandsvorsatz nicht unmittelbar betreffen. § 16 StGB analog.
Teilnahmefähigkeit strittig ( a.A.: keine Teilnahmefähigkeit a.A.: Haupttäter muss nur irgendwie vorsätzlich gehandelt haben).
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.) Irrtum über die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes lässt den Vorsatz auf Tatbestandsebene unberührt. Nur analoge Heranziehung der Rechtsfolgen des § 16 StGB (Entfall des Vorsatzschuldvorwurfs). Für Teilnahme: Bei ETI nur Entfall der Schuld für Teilnahmefähigkeit; somit bleibt vorsätzliche rechtswidrige Haupttat = Teilnahmefähigkeit (+).
Irrige Annahme rechtfertigender Umstände beim Haupttäter und Konsequenzen für den Teilnehmer mit demselben Irrtum Anstiftervorsatz muss sich grds. auf die rechtswidrige und vorsätzliche Haupttat beziehen. Stellt sich der Teilnehmer irrig Umstände vor, die bei Vorliegen die Rechtswidrigkeit der Haupttat entfallen lassen → Vorstellung (Vorsatz) des Teilnehmers sind Tatbestandsvoraussetzung für die Teilnahme, bei Entfall (§ 16 StGB) des Vorsatzes bzgl. der Rechtswidrigkeit der Haupttat → Straflosigkeit.
Zweifel über das Vorliegen rechtfertigender Tatumstände Täter nimmt Fehlen von Rechtfertigungsgründen (wie beim bedingten Vorsatz) in seinem Willen auf → Kein Vorsatzausschluss.
b) Vorsatztheorien (a.A.)
Entfall des Tatbestandsvorsatzes. Unrechtsbewusstsein als Teil des Vorsatzes (nicht der Schuld; Vorsatz als Wille, etwas sozialschädliches zu tun).
Modifizierte Vorsatztheorie Materielles Unrechtsbewusstsein entfällt bei Rechtfertigungsirrtum = vorsatzausschließend. § 17 StGB schließt nur formelles Unrechtsbewusstsein aus.
c) Strenge Schuldtheorie (a.A.)
Es besteht schon kein Unrechtsbewusstsein. Ausschluss auf Schuldebene, § 17 StGB, wenn nicht vermeidbar war. Ansonsten Strafbarkeit aus Vorsatztat + ggf. Strafmilderung. Kritik: Gesetz will denjenigen, der irrig gerechtfertigt wäre, nach § 16 StGB besserstellen, als denjenigen, der nur einem vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB unterliegt.
2. Erlaubnisirrtum (§ 17 StGB)
Irrige Annahme oder Überdehnung eines Rechtfertigungsgrundes. Unterschied zum ETI: Beim ETI muss in der Vorstellung des Täters die Tat zudem gerechtfertigt gewesen sein.
a) Eingeschränkte Schuldtheorie
§ 17 StGB. Irrtum muss unvermeidbar gewesen sein (§ 17 S. 1 StGB). War er vermeidbar → Vorsatztat (ggf. Milderung).
b) Strenge Schuldtheorie
Selbes Ergebnis.
c) Für Teilnehmer
Erlaubnisirrtum beim Haupttäter lässt rechtswidrige vorsätzliche Haupttat bestehen (selbst wenn der Irrtum unvermeidbar war, § 17 StGB). Vorsatz des Teilnehmers bzgl. der Rechtswidrigkeit der Haupttat: Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal beim Teilnehmer. Bei Kenntnis der äußeren Umstände der Rechtswidrigkeit der Haupttat kommt es für den Vorsatz nur auf die Parallelwertung in der Laiensphäre an (Bewusstsein). Erlaubnisirrtum des Haupttäters führt nur zu einem Subsumtionsirrtum des Teilnehmers, wenn dieser unter demselben Irrtum leidet. Subsumtionsirrtum schließt Vorsatz nicht aus.
3. Doppelirrtum
a) Mehrfacher Tatsachenirrtum — ETI, wenn bei Unterstellung als wahr, der Täter gerechtfertigt wäre, § 16 StGB.
b) Mehrere Rechtsirrtümer — Nur Erlaubnisirrtum, § 17 StGB.
c) Gleichzeitiger Tatsachen- und Rechtsirrtum
Täter nimmt irrtümlich Tatsachen an, die einen Rechtsgutseingriff erlauben würden, überschreitet aber dennoch die Grenzen des Erlaubten (rechtsirrig hält er sein Verhalten für erlaubt). Kein ETI: Bei der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes, den sich der Täter vorstellt, war der Täter in seiner Vorstellung dennoch nicht berechtigt gewesen. → Erlaubnisirrtum, § 17 StGB.
C. Irrtum und Schuld
I. Irrtum über eigene Schuldunfähigkeit
II. Irrtümer des Schuldunfähigen
1. Pathologisch bedingter Tatbestandsirrtum
Unbeachtlich.
2. Rauschbedingter Irrtum
a) Irrtum über das Tatopfer bei der actio libera in causa (a.l.i.c.)
Werkzeugtheorie: Täter macht sich selbst zum Werkzeug (mittelbare Täterschaft). Identitätsirrtum (Verwechslung des Opfers) = Aberratio ictus beim a.l.i.c. Täter.
BGH Identitätsirrtum bei vorsätzlicher a.l.i.c. unbeachtlich → Strafbarkeit aus vorsätzlicher Vollendungstat.
b) Rauschbedingte Irrtümer bei der Rauschtat mit Vollrausch (§ 323a StGB)
Irrtum betrifft ein Tatbestandsmerkmal § 16 StGB (ist unabhängig vom Rauschzustand) → Bestrafung nur aus § 323a StGB i.V.m. möglicher Fahrlässigkeitstat.
Irrige Annahme, gerechtfertigt zu sein — ETI (Entfall des Vorsatzes); unabhängig vom Rausch.
Rauschbedingter Verbotsirrtum § 17 StGB → Unbeachtlich (§ 17 StGB greift nur, wenn Täter auch im nüchternen Zustand dem Irrtum unterläge).
III. Irrtum über Entschuldigungsgründe
1. Objektiv entschuldigt, subjektiv nicht entschuldigt
Täter glaubt trotz objektiver Entschuldigung, sich strafbar gemacht zu haben.
a) Verkennt irrig das Vorliegen der entschuldigenden Tatsachen — Fehlen der psychischen Zwangslage = Täter handelt
schuldhaft.
b) Irrige Verengung des Entschuldigungsgrundes — Ansonsten hat er Entschuldigungswille = Zwangslage (+) = Entschuldigt
(+).
2. Objektiv nicht entschuldigt, subjektiv entschuldigt (Entschuldigungsirrtum)
Täter hält sich irrig trotz fehlender Entschuldigung, für entschuldigt.
a) Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes
Geregelt in § 35 II StGB. Gilt auch für den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand und die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens beim Unterlassen.
b) Irrtum über Bestehen oder Grenzen eines Entschuldigungsgrundes
Unbeachtlich.
c) Putativnotwehrexzess
Irrige Vorstellung, eine Notwehrlage bestehe, und Überschreitung der Notwehrgrenzen (wenn Notwehrlage vorgelegen hätte).
h.M.
Voraussetzung des § 33 StGB ist das Vorliegen einer tatsächlichen Notwehrlage (intensiver Notwehrexzess). § 33 StGB ist bei Putativnotwehrexzess nicht anwendbar, da sonst nur Affekt für Schuldausschluss genügen würde und der Kern des § 33 StGB die Abwehr einer Rechtsverletzung ist.
Anwendung Anwendung allgemeiner Rechtfertigungsirrtumsregeln: Verkennen der Voraussetzungen + Überschreiten der Grenzen des Erlaubten = Erlaubnisirrtum, § 17 StGB. Wenn vermeidbar = schuldhaft.
D. Irrtum über Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe
I. Irrtum bei sachlichen Strafausschließungsgründen
II. Irrtum bei persönlichen Strafausschließungsgründen
a.A.
Nur objektives Vorliegen beachtlich = Irrtum unbeachtlich.
a.A.
Es kommt nur auf die Tätersicht für das Vorliegen der Ausschließungsgründe an, § 16 II StGB analog.
Differenzierende Ansicht Nach gesetzgeberischem Gedanken: Objektive Lage immer dann, wenn gesetzliche Regelung ausschließlich/überwiegend staatspolitische Belange betrifft oder auf kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht. Vorstellungsbild des Täters, wenn Strafausschließungsgrund notstandsähnlicher Motivationslage und dem verminderten Schuldgehalt Rechnung tragen soll.
Rspr.
Einzelfallentscheidung.
III. Rechtsirrtum über das Eingreifen eines Strafausschließungsgrundes
E. Irrtum über Regelbeispiele
I. Unkenntnis von Tatsachen, die objektiv ein Regelbeispiel erfüllen
II. Irrige Annahme von Umständen, die ein Regelbeispiel erfüllen (Versuch eines Regelbeispiels?)
Problem
Erhöhter Strafrahmen beim versuchten Grunddelikt?
Rspr. — Ja (+).