Prüfungsschema
Fahrlässigkeit
Das Prüfungsschema zur Fahrlässigkeit (§ 15 StGB) untersucht, ob ein Täter einen tatbestandlichen Erfolg durch objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung verursacht hat, der objektiv und subjektiv vorhersehbar und vermeidbar war.
§ 15 StGB
I. Tatbestand
1. Handlung, Erfolg, Kausalität und Deliktsmerkmale
Es muss eine menschliche Handlung vorliegen, die einen tatbestandlichen Erfolg kausal herbeigeführt hat und die weiteren Deliktsmerkmale erfüllt sind.
2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Definition
Sorgfaltsmaßstab
Maßstab ist der besonnene und gewissenhafte Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters (ex ante-Betrachtung).
b) Objektive Vorhersehbarkeit
Der Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg dürfen nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegen.
c) Objektive Vermeidbarkeit
Der Erfolg wäre bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters nicht eingetreten.
Ist der Erfolg objektiv nicht vermeidbar, entfällt die Fahrlässigkeit.
3. Objektive Zurechnung
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Erfolg muss gerade auf der objektiven Pflichtverletzung beruhen.
Fällt aus, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Handeln eingetreten wäre.
4. Fahrlässigkeit (als Gesamtkonzept)
Definition
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat.
a) Unbewusste Fahrlässigkeit
Der Täter rechnet nicht damit, einen gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen.
b) Bewusste Fahrlässigkeit
Der Täter hofft auf das Ausbleiben des tatbestandsmäßigen Erfolges.
c) Leichtfertigkeit
Verstoß gegen den Sorgfaltspflichtmaßstab in besonders schwerwiegender Weise.
II. Rechtswidrigkeit
1. Indizwirkung
Die Tatbestandsverwirklichung indiziert die Rechtswidrigkeit.
2. Keine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) vorliegen.
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit
Der Täter muss schuldfähig sein (z.B. keine §§ 19, 20 StGB).
2. Fahrlässigkeitsschuld
a) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter hat die ihm individuell mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
b) Subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
Der Täter war nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen imstande, die objektive Sorgfaltspflicht einzuhalten und den drohenden Schaden zu erkennen und zu vermeiden.
3. Keine Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Entschuldigungsgründe (z.B. Notstand nach § 35 StGB, Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens) vorliegen.