Prüfungsschema

Fahrlässiges Begehungsdelikt

Schema – Fahrlässiges Begehungsdelikt Das Schema prüft die Strafbarkeit eines fahrlässigen Begehungsdelikts, das gemäß § 15 StGB nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung strafbar ist. Es zeichnet sich durch das Fehlen eines Vorsatzes, die Unmöglichkeit eines Tatbestandsirrtums sowie das Nichtvorhandensein von Versuch, mittelbarer Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe aus.

§ 15 StGB · §§ 19 ff. StGB · §§ 216, 228 StGB · § 222 StGB · § 35 StGB

I. Tatbestand

1. Taterfolg

Definition

Taterfolg

Die Herbeiführung einer tatbestandlichen Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung.

2. Tathandlung

Definition

Tathandlung

Jedes menschliche Verhalten, das vom Willen getragen und beherrschbar ist.

3. Kausalität

Definition

Kausalität (Conditio-sine-qua-non-Formel)

Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

4. Objektive Zurechnung des Erfolgs

a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Situation ex ante beachtet hätte.

Definition

Objektive Fahrlässigkeit

Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Situation ex ante beachtet hätte.

Definition

Unbewusste Fahrlässigkeit

Der Täter sieht den Erfolg nicht voraus, ist sich aber der Möglichkeit eines Schadens bewusst.

Definition

Bewusste Fahrlässigkeit

Der Täter erkennt die Gefährlichkeit seines Verhaltens und die Möglichkeit eines Erfolgeintritts, hofft aber auf dessen Ausbleiben.

Definition

Leichtfertigkeit

Eine besonders grobe Form der Fahrlässigkeit, bei der die Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße verletzt wird.

Die Handlung muss außerhalb des erlaubten Risikos liegen.

b) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs und des wesentlichen Kausalverlaufs

Der Erfolg und der Kausalverlauf dürfen nicht wesentlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen.

c) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Zurechnungszusammenhang)

Der Erfolg muss gerade auf der objektiven Fahrlässigkeit beruhen.

aa) Schutzzweckzusammenhang der verletzten Norm

Die verletzte Sorgfaltsnorm muss den Zweck haben, vor dem eingetretenen Taterfolg zu schützen.

bb) Keine Unvermeidbarkeit des Erfolgs bei hypothetischem rechtmäßigem Alternativverhalten

Der Erfolg dürfte nicht eintreten, wenn die fahrlässige Handlung hinweggedacht würde. Tritt der Erfolg dennoch ein, ist das hypothetische rechtmäßige Alternativverhalten zu prüfen.

Problem

Hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten

h.M. Tatbestandsausschluss zugunsten des Täters (in dubio pro reo), wenn das rechtmäßige Alternativverhalten den Erfolg nicht mit Sicherheit ausgeschlossen hätte.

Definition

a.A. (Risikoerhöhungslehre):

Jede Risikoerhöhung durch die pflichtwidrige Handlung reicht für die Zurechnung.

Problem

Unfall bei Trunkenheitsfahrt

Für einen nüchternen Fahrer wäre der Unfall möglicherweise genauso unvermeidbar gewesen.

Rspr. Es ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit der alkoholisierte Fahrer noch alle kritischen Umstände hätte bewältigen können und ob der Unfall auch bei Nüchternheit und dieser Geschwindigkeit eingetreten wäre.

Lit.:

Anknüpfungspunkt ist die Trunkenheit selbst, nicht die Geschwindigkeit. Es ist zu fragen, ob für einen nüchternen Fahrer die Kollision vermeidbar gewesen wäre oder nicht.

cc) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung / Einverständliche Fremdgefährdung

Definition

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Das Opfer entscheidet sich eigenverantwortlich für eine riskante Handlung, die zum Erfolg führt.

Abgrenzung eigenverantwortliche Selbstgefährdung vs. einverständliche Fremdgefährdung h.M. (Tatherrschaftslehre):

Abgrenzung danach, wer den zum Deliktserfolg führenden letzten Akt in Händen hielt. Liegt die Tatherrschaft (zumindest auch) beim Täter, liegt Fremdgefährdung vor.

a.A. (Roxin):

Abgrenzung danach, von wem die Gefahr ausgeht. Geht sie nur vom Opfer selbst aus, liegt Selbstgefährdung vor.

a.A. (Vermeidemacht):

Derjenige, der die größte Vermeidemacht zur Verhinderung des Delikterfolgs hat, ist maßgeblich.

Problem

Wirkung der Fremdgefährdung

Rspr. Der Tatbestand ist trotz Fremdgefährdung erfüllt (sonst Widerspruch zu §§ 216, 228 StGB).

Lit.:

Selbe Wirkung wie Selbstgefährdung, wenn Gefährdeter und Gefährder dasselbe Risikowissen haben → Entfall der objektiven Zurechenbarkeit.

dd) Anknüpfungshandlung des Täters oder Dritter

Strafbarkeit des Erstverursachers, wenn die Zweithandlung vorhersehbar war und im Schutzzweck der Norm lag. Keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers.

II. Rechtswidrigkeit

1. Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand).

2. Problem: Subjektives Rechtfertigungselement bei unbewusster Fahrlässigkeit

Bei unbewusster Fahrlässigkeit fehlt dem Täter das Bewusstsein, erlaubt zu handeln, was regelmäßig zur Straflosigkeit führt, wenn ein Rechtfertigungsgrund objektiv vorliegt.

3. Problem: Rechtfertigende Einwilligung

Ist eine Einwilligung in die sorgfaltswidrige Handlung ausreichend oder muss in die Verletzung/Tötung eingewilligt werden?

h.M.:

Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Einwilligung in die sorgfaltswidrige Handlung ausreichend für eine Rechtfertigung.

Zusätzlich ist das subjektive Rechtfertigungselement erforderlich: Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung gehandelt haben.

Problem

Einwilligung in die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Früher: — Keine Einwilligung in Tötung möglich.

Heute:

Disposition über lebensgefährliche Handlungen ist möglich. Anknüpfungspunkt für die Einwilligung ist die gefährliche Handlung, nicht der Tod selbst.

Grenzen der Einwilligung: §§ 228, 216 StGB § 228 StGB: — Einwilligung ist nicht rechtfertigend, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt.

Bestimmung der guten Sitten durch § 216 StGB: — Das Interesse am Leben ist höher als die Tötung durch fremde Hand.

Eine Einwilligung ist sittenwidrig, wenn das Opfer bei objektiver Betrachtung damit in eine konkrete Todesgefahr einwilligt.

Umkehrschluss:

Gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Einwilligung noch keine konkrete Todesgefahr bestand, sondern der Tod erst durch ein später eingetretenes Risiko verursacht wurde.

III. Schuld

1. Schuldfähigkeit (§§ 19 ff. StGB)

Definition

Schuldfähigkeit

Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

2. Fahrlässigkeitsschuld (Subjektiver Sorgfaltsverstoß)

Der Täter muss nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen imstande gewesen sein, die objektive Sorgfaltspflicht einzuhalten und den drohenden Schaden zu erkennen.

Subjektive Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und des Erfolgs.

3. Fehlen von Entschuldigungsgründen

Prüfung der allgemeinen Entschuldigungsgründe (z.B. Notstand nach § 35 StGB).

Ausnahmsweise: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.

IV. Weitere Voraussetzungen der Strafbarkeit

1. Strafantrag

Falls erforderlich (z.B. bei bestimmten Körperverletzungsdelikten).

2. Strafverfolgungsvoraussetzungen

Weitere prozessuale Voraussetzungen.