Prüfungsschema

Erfolgsqualifikation

Erfolgsqualifikationen sind Delikte, bei denen zu einem vorsätzlich begangenen Grunddelikt eine schwere Folge hinzutritt, die der Täter zumindest fahrlässig verursacht hat.

§ 18 StGB · § 227 StGB

I. Tatbestand

1. Verwirklichung des Grunddelikts

Definition

Grunddelikt

Das Grunddelikt muss als Begehungs- oder Unterlassungstat vorsätzlich verwirklicht worden sein.

2. Schwere Folge (§ 18 StGB)

a) Eintritt des qualifizierenden Erfolgs

Es muss ein über das Grunddelikt hinausgehender, qualifizierender Erfolg eingetreten sein (z.B. Tod bei § 227 StGB).

b) Verursachung durch das Grunddelikt

Die schwere Folge muss durch die Ausführung des Grunddelikts verursacht worden sein (Kausalität).

c) Objektive Fahrlässigkeit (ggf. Leichtfertigkeit)

Der Täter muss die schwere Folge zumindest objektiv fahrlässig (oder ggf. leichtfertig) verursacht haben.

3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Die Gefahr, die dem Grunddelikt innewohnt, muss sich in der schweren Folge realisiert haben. Das Verhalten des Täters muss dieses tatbestandsspezifische Risiko verwirklicht haben.

Problem

Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bei § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)

h.M. (Rspr.):

Es genügt, dass die Verletzungshandlung die Gefahr in sich birgt, die zum Tod führt. Das Todesrisiko muss in der Verletzungshandlung angelegt sein, d.h. die Körperverletzung muss eine generelle Eignung zur Todesverursachung aufweisen.

a.A. (Lit., Letalitätstheorie):

Der Tod muss gerade auf der Verletzungshandlung selbst beruhen, d.h. die Verletzungshandlung muss unmittelbar todesursächlich sein. Eine bloße Kausalität reicht nicht aus.

II. Rechtswidrigkeit

1. Keine Rechtfertigungsgründe

Das Verhalten des Täters darf nicht durch Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) gedeckt sein.

III. Schuld

1. Schuldfähigkeit

Der Täter muss schuldfähig sein (§§ 19, 20 StGB).

2. Vorsatzschuld bzgl. Grunddelikt

Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich des Grunddelikts gehandelt haben.

3. Fahrlässigkeitsschuld bzgl. schwerer Folge

Der Täter muss die schwere Folge zumindest fahrlässig (oder ggf. leichtfertig) verursacht haben.

4. Fehlen von Entschuldigungsgründen

Es dürfen keine Entschuldigungsgründe (z.B. entschuldigender Notstand, Notwehrexzess) vorliegen.

5. Unrechtsbewusstsein

Der Täter muss das Unrecht seiner Tat erkannt haben oder erkennen können.

IV. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe

1. Prüfung relevanter Gründe

Ggf. sind hier strafausschließende persönliche Strafverfolgungshindernisse oder Strafaufhebungsgründe zu prüfen (z.B.

Rücktritt vom Versuch, tätige Reue).

V. Strafantrag

1. Erforderlichkeit

Sofern das Grunddelikt ein Antragsdelikt ist, ist zu prüfen, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird.