Prüfungsschema
Entschuldigungsgründe
Entschuldigungsgründe führen dazu, dass die Tat zwar rechtswidrig, der Täter aber nicht schuldhaft gehandelt hat. Sie schließen die Schuld aus und damit auch die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeitsdelikten.
§ 33 StGB · § 35 StGB
A. Notwehrexzess, § 33 StGB
I. Notwehrlage
1. Tatsächliche Notwehrlage
Es muss eine tatsächliche Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB vorgelegen haben, die jedoch überschritten wurde (intensiver Notwehrexzess).
Problem
Extensiver Notwehrexzess
Ansicht
Der Angriff ist nicht gegenwärtig, die Verteidigungshandlung wäre aber im Rahmen des Notwehrrechts, wenn der Angriff gegenwärtig wäre.
Problem
a.A. (teilweise Lit.):
§ 33 StGB ist vor und nach dem Angriff anwendbar.
Argument
Angreifer hat Verteidigungshandlung mitverschuldet.
Problem
h.M. (Rspr. und überwiegende Lit.):
Ansicht
§ 33 StGB ist nicht anwendbar. Eine Notwehrlage muss tatsächlich bestehen. Eine Entschuldigung kann allenfalls über einen Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI) erfolgen, der aber regelmäßig scheitert. Schuld entfällt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
II. Überschreitung der Notwehr
1. Überschreitung der Erforderlichkeit oder Gebotenheit
Die Verteidigungshandlung muss über das Erforderliche oder Gebotene hinausgegangen sein. § 33 StGB entschuldigt also auch dann, wenn der Verteidiger intensiver als erforderlich war oder Gebotenheitsgrenzen überschritten hat.
Problem
Schließt bewusste Notwehrüberschreitung den § 33 StGB aus?
Problem
a.A. (teilweise Lit.):
Ansicht
Der Täter muss sich eine falsche Vorstellung von der Lage machen. § 33 StGB ist somit nicht bei Fällen des bewussten Überschreitens anwendbar.
Problem
h.M. (Rspr. und überwiegende Lit.):
Ansicht
§ 33 StGB unterscheidet nicht zwischen bewusster und unbewusster Notwehrüberschreitung. Daher ist § 33 StGB auch bei bewusster Überschreitung anwendbar.
III. Verwirrung, Furcht oder Schrecken
Definition
Affekt
Die Überschreitung muss aus einem der in § 33 StGB genannten Affekte (Verwirrung, Furcht oder Schrecken) resultieren. Eine Erweiterung auf andere Affekte ist nicht vorgesehen.
IV. Innerer Zusammenhang zwischen Überschreitung und Affekt
Definition
Mitursächlichkeit
Der Affekt muss für die Überschreitung der Notwehr mitursächlich gewesen sein. Eine alleinige Ursächlichkeit ist nicht erforderlich.
V. Notwehrwille
Definition
Notwehrwille
Der Täter muss die Notwehrlage gekannt und die Motivation gehabt haben, den Angriff abzuwehren.
B. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
I. Notstandslage
1. Gegenwärtige Gefahr
Es muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder einen nahestehenden Dritten bestehen.
Definition
Gefahr
Eine Rechtsgutsbedrohung durch tatsächliche Umstände, die jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
Definition
Angehöriger
Personen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB.
Definition
Nahestehende Person
Personen, zu denen eine vergleichbare persönliche Verbindung wie zu Angehörigen besteht.
Typische Gefahrenquellen:
Naturereignisse Gefährlicher Zustand von Sachen Verhalten von Menschen (insb. Nötigungsnotstand, wenn Rechtsgüter des § 35 StGB betroffen sind) Verteidigungshandlungen im Vorfeld der Notwehr
Problem
Angehöriger hat den Notstand verschuldet
Ansicht
§ 35 Abs. 1 S. 2 StGB greift nicht, wenn der Täter den Notstand verschuldet hat. Was gilt, wenn ein Angehöriger die Notstandslage verschuldet hat?
Problem
h.M. (Rspr. und überwiegende Lit.):
Ansicht
Der Täter ist entschuldigt, und der Angehörige ist auch entschuldigt. Nur der Verursacher ist zur Hinnahme der Gefahr verpflichtet.
Problem
a.A. (teilweise Lit.):
Ansicht
§ 35 StGB ist immer für denjenigen ausgeschlossen, der die Gefahrenlage geschaffen hat, also auch für den Angehörigen.
2. Keine Rechtfertigung
Die Gefahr darf nicht anders als durch die Abwehrhandlung abwendbar sein und die Tat darf nicht durch §§ 32, 34 StGB gerechtfertigt sein.
II. Notstandshandlung
1. Erforderlichkeit
Die Gefahr darf nicht anders als durch die Abwehrhandlung abwendbar sein. Von mehreren geeigneten Mitteln ist das mildeste zu wählen.
2. Zumutbarkeit der Gefahrenhinnahme
Die Hinnahme der Gefahr darf dem Täter nicht zumutbar sein. Es findet keine Güterabwägung statt.
Keine Entschuldigung, wenn die Gefahr hinnehmbar wäre, insbesondere bei:
Selbstverursachung der Gefahr (bloße Kausalität genügt nicht) Besonderen Rechtsverhältnissen (z.B. bestimmte Berufe) Duldungspflichten (z.B. § 81a StPO) Garantenstellung
III. Gefahrenabwendungswille
Definition
Gefahrenabwendungswille
Der Täter muss in Kenntnis der Gefahrenlage mit dem Ziel der Gefahrenabwendung gehandelt haben. Nach Rspr.
gehört dazu auch die pflichtgemäße Prüfung von Abwendungsmöglichkeiten der Gefahrenlage.
C. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand, § 35 StGB analog
I. Notstandslage
1. Gegenwärtige Lebensgefahr
Es muss eine gegenwärtige Lebensgefahr für einen Personenkreis außerhalb des § 35 StGB bestehen.
2. Entscheidungskonflikt des Täters
Der Täter muss sich in einem Entscheidungskonflikt befinden, entweder den Tod der gefährdeten Person(en) hinzunehmen oder die Gefahr durch eine aktive Rechtsverletzung außerhalb von § 34 StGB (z.B. Tod einiger) abzuwenden.
II. Notstandshandlung
1. Einziges Mittel der Gefahrenabwendung
Die Notstandshandlung muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwendung sein.
2. Ethisch geringeres Übel
Der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden muss ein ethisch geringeres Übel darstellen, oder der Täter opfert eine ohnedies todgeweihte Person.
3. Keine Gefahrtragungspflicht
Es darf keine Gefahrtragungspflicht des Täters analog § 35 Abs. 1 S. 2 StGB bestehen.
III. Gefahrenabwendungswille
Definition
Gefahrenabwendungswille
Der Täter muss in Kenntnis der Gefahrenlage mit dem Ziel der Gefahrenabwendung gehandelt haben.