Prüfungsschema
Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt
Prüfungsschema für die Strafbarkeit, die aus der Nichtvornahme einer gebotenen Handlung durch einen Garanten resultiert, wodurch der Tatbestand eines Begehungsdelikts verwirklicht wird.
§ 13 StGB · § 16 StGB · § 17 StGB ·§ 34 StGB · § 323c StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
Prüfung des konkreten Taterfolgs und aller weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Begehungsdelikts (z.B.
Tod eines Menschen bei §§ 212, 13 StGB).
b) Tathandlung: Unterlassen
Nichtvornahme einer rechtlich gebotenen Handlung.
Problem
Abgrenzung zum aktiven Tun
Ansicht
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Entscheidend ist, worin der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt.
Beispiel: Abschalten von lebenserhaltenden Maßnahmen durch den Arzt Rspr.: Der Schwerpunkt liegt im Aufgeben der (durch das Gerät mechanisierten) Rettungsbemühungen, also in einem Unterlassen. Ein aktives Tun liegt aber vor, wenn ein Dritter das Gerät abschaltet. a.A.: (Lit.) Der Energieeinsatz beim Abschalten stellt ein aktives Tun dar.
Beispiel: Abbruch eigener Rettungshandlungen Wird ebenfalls nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit beurteilt. Regelmäßig wird hier ein Unterlassen angenommen, da die aufgenommene Hilfeleistungspflicht nicht fortgesetzt wird.
c) Physisch-reale Handlungsmöglichkeit
Der Täter muss subjektiv und objektiv in der Lage gewesen sein, die gebotene Handlung vorzunehmen. Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse.
d) Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB)
Der Täter muss eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung innehaben. Man unterscheidet zwischen Beschützer- und Überwachungsgaranten.
aa) Beschützergarant (Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut)
Aus Gesetz Eltern für ihre Kinder (§ 1618a BGB), Ehegatten füreinander (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB), Vormund, Betreuer.
Aus engem Gemeinschaftsverhältnis Verwandte in gerader Linie, Geschwister (nur bei tatsächlicher Obhut), Gefahrengemeinschaften (z.B. Bergsteiger, Expeditionen), sofern gegenseitige Hilfeleistungspflichten übernommen wurden.
Aus freiwilliger Pflichtenübernahme Begründung durch Vertrag (Arzt, Babysitter) oder durch faktische Übernahme (tatsächliches Beginnen einer Hilfeleistung, das andere Helfer abhält). Eine bloße Hilfeleistung nach § 323c StGB begründet noch keine Garantenpflicht.
Aus Amtsträgerstellung Polizisten, Feuerwehrleute etc. haben eine Garantenstellung für die Rechtsgüter, deren Schutz ihnen dienstlich obliegt.
Problem
Garantenpflicht von Amtsträgern außerhalb der Dienstzeit
h.M. Grundsätzlich besteht die Garantenpflicht nur während der Dienstzeit. Eine Pflicht zum Einschreiten außerhalb der Dienstzeit kann bei Kapitalverbrechen, Dauer- oder Serientaten bestehen, wenn Rechtsgüter der Allgemeinheit betroffen sind.
bb) Überwachungsgarant (Sicherungspflicht für eine bestimmte Gefahrenquelle)
Verantwortung für Gefahrenquellen (Verkehrssicherungspflichten) Herrschaft über gefährliche Sachen (z.B. Kfz, Waffen, Tiere) oder Grundstücke/Gebäude (z.B. ungesicherte Baustelle).
Aufsichtspflichten über Dritte Eltern für ihre Kinder, Aufsichtspersonen in Betrieben für ihre Untergebenen (nur für betriebsbezogene Straftaten).
Aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz) Wer durch ein pflichtwidriges Vorverhalten die nahe Gefahr eines Erfolgseintritts schafft, ist zur Abwendung dieses Erfolgs verpflichtet.
Problem
Ingerenz durch rechtmäßiges/gerechtfertigtes Vorverhalten
Beispiel: Der Angegriffene verletzt den Angreifer in Notwehr und lässt ihn dann hilflos liegen.
Rspr. Ein pflichtwidriges Vorverhalten ist erforderlich. Eine gerechtfertigte Handlung ist nicht pflichtwidrig, daher entsteht keine Garantenstellung aus Ingerenz. Der Angreifer kann keinen Schutz durch die Rechtsordnung erwarten, die er selbst angegriffen hat.
a.A. (Teile der Lit.) Jedes sozialschädliche Gefahrschaffen, auch rechtmäßiges, begründet eine Ingerenzpflicht.
Argument: Solidaritätsgedanke.
e) Quasi-Kausalität
Das Unterlassen ist kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Problem
Risikoverringerungslehre
Ansicht
Nach einer Mindermeinung genügt es für die Kausalität, wenn die gebotene Handlung das Risiko des Erfolgseintritts lediglich gesenkt hätte. Die herrschenden Meinung lehnt dies ab und verlangt für die Vollendung, dass der Erfolg sicher entfallen wäre; andernfalls kommt nur ein Versuch in Betracht.
f) Objektive Zurechnung
Der Erfolg muss als Werk des Garanten erscheinen. Dies ist der Fall, wenn sich im Erfolg gerade die Gefahr realisiert hat, die der Garant abzuwenden hatte (Pflichtwidrigkeitszusammenhang).
Ausschluss bei:
Atypischem Kausalverlauf Der Erfolg tritt aufgrund eines völlig unvorhersehbaren, außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Umstands ein.
Freiverantwortlicher Selbstschädigung/-gefährdung des Opfers Solange das Opfer die Situation freiverantwortlich beherrscht, besteht keine Zurechnung. Die Garantenpflicht entsteht (wieder), wenn das Opfer die Herrschaft über das Geschehen verliert (z.B. durch Bewusstlosigkeit).
Rechtmäßigem Alternativverhalten — Der Erfolg wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Garanten eingetreten.
g) Entsprechungsklausel (§ 13 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Das Unterlassen muss der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen. Bei reinen Erfolgsdelikten (z.B. § 212) unproblematisch. Bei verhaltensgebundenen Delikten (z.B. § 263, § 240) muss das Unterlassen dem Unwertgehalt der aktiven Begehungsweise (Täuschen, Nötigen) gleichstehen.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Vorsatz (dolus eventualis genügt) muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands erstrecken.
Bezug auf den Erfolgseintritt und die Kausalität Der Täter muss den Erfolgseintritt als Folge seines Untätigbleibens für möglich halten und billigend in Kauf nehmen.
Bezug auf die Garantenstellung Der Täter muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich seine Garantenstellung ergibt (Parallelwertung in der Laiensphäre).
Problem
Irrtum über die Garantenstellung
Ansicht
Irrtum über die tatsächlichen Umstände, die die Garantenstellung begründen (z.B. „Ich wusste nicht, dass das mein Kind ist“) → Tatbestandsirrtum, § 16 StGB. Irrtum über die rechtliche Existenz oder Reichweite der Handlungspflicht (z.B. „Ich wusste nicht, dass ich als Ehemann zur Hilfe verpflichtet bin“) → Verbotsirrtum, § 17 StGB.
b) Sonstige subjektive Merkmale
Prüfung besonderer Absichten oder Motive, die das zugrunde liegende Begehungsdelikt erfordert (z.B. Zueignungsabsicht, Habgier).
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe
a) Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Einwilligung.
b) Problem: Rechtfertigende Pflichtenkollision
Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn ein Garant mehrere gleichrangige Handlungspflichten hat, aber nur eine erfüllen kann (z.B. Arzt kann nur einen von zwei Patienten retten).
h.M.: Rechtfertigungsgrund Das Recht kann nichts Unmögliches verlangen. Erfüllt der Täter eine der kollidierenden Pflichten, handelt er gerechtfertigt.
Trifft er keine Wahl, ist das Unterlassen rechtswidrig, kann aber entschuldigt sein.
a.A.: Entschuldigungsgrund Die Rechtswidrigkeit entfällt nicht, da objektiv ein Rechtsgut geopfert wird. Die Zwangslage entschuldigt den Täter aber.
Voraussetzungen der Rechtfertigung (nach h.M.) Kollision zweier gleichwertiger Handlungspflichten (nicht nur sittlicher Pflichten). Die Erfüllung der einen Pflicht muss die Erfüllung der anderen tatsächlich ausschließen. Der Täter muss eine der Pflichten erfüllen (Wahl ist unerheblich).
III. Schuld
Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
a) Allgemeine Schuldmerkmale
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) und Fehlen eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB).
b) Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
Anwendbar, wenn die Vornahme der gebotenen Rettungshandlung eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person begründen würde.
c) Unzumutbarkeit (übergesetzlicher Entschuldigungsgrund)
Auffangtatbestand für Fälle, in denen die Vornahme der gebotenen Handlung aus normativen Gründen nicht zumutbar ist, die aber nicht von § 35 StGB erfasst werden.
IV. Strafzumessung
Fakultative Strafmilderung § 13 Abs. 2 StGB Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Dies ist eine Ermessensentscheidung, die vom Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens im Vergleich zum aktiven Tun abhängt.
V. Sonstige Voraussetzungen
Strafantrag und Verfahrenshindernisse
a) Strafantrag
Falls das zugrunde liegende Begehungsdelikt ein Antragsdelikt ist (z.B. § 242 i.V.m. § 247 StGB), ist auch für das Unterlassungsdelikt ein Strafantrag erforderlich.
b) Verjährung
Prüfung eventueller Verfahrenshindernisse wie der Verjährung.