Prüfungsschema
Das fahrlässige unechte Unterlassungsdelikt
Dieses Schema prüft die Voraussetzungen eines fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikts, bei dem der Täter durch Unterlassen einen tatbestandlichen Erfolg herbeiführt, obwohl er rechtlich zur Abwendung verpflichtet war.
§ 13 StGB ·§ 15 StGB · i.V.m. dem jeweiligen Erfolgsdelikt (z.B. § 222 StGB)
I. Tatbestand
1. Tatbestand des Erfolgsdelikts
a) Täter, Taterfolg, weitere Deliktsmerkmale
Prüfung der Merkmale des jeweiligen Erfolgsdelikts (z.B. Tötung, Körperverletzung), die auch durch Unterlassen verwirklicht werden können.
2. Unterlassen der objektiv gebotenen Handlung
a) Abgrenzung zum aktiven Tun
Ein Unterlassen liegt vor, wenn der Schwerpunkt des Vorwurfs im Nicht-Handeln liegt. Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
b) Tatsächliche Handlungsmöglichkeit
Der Täter muss die objektiv gebotene Handlung tatsächlich vornehmen können.
c) Garantenstellung
Rechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine Garantenstellung kann sich aus Ingerenz, Gesetz, Vertrag oder enger Lebensgemeinschaft ergeben.
d) Gleichstellung bei verhaltensgebundenen Delikten
Bei verhaltensgebundenen Delikten (z.B. § 240 StGB) ist eine Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun nur ausnahmsweise möglich, wenn das Unterlassen dem aktiven Tun in seiner Wirkung und Vorwerfbarkeit gleichkommt.
e) Keine Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Die Vornahme der gebotenen Handlung darf dem Täter nicht unzumutbar sein.
3. (Quasi-) Kausalität des Unterlassens
Definition
Quasi-Kausalität
Das Unterlassen ist quasi-kausal für den Erfolg, wenn die objektiv gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
Problem
Erforderlicher Grad der Wahrscheinlichkeit
h.M. (BGH) Für die Quasi-Kausalität ist erforderlich, dass die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (in dubio pro reo).
a.A. (Teile der Lit.) Eine Risikoverminderung durch die gebotene Handlung ist ausreichend, wenn der Handlungspflichtige diese nicht vorgenommen hat.
4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Zurechnung
a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet war.
b) Objektive Voraussehbarkeit des Erfolgs
Der Erfolg und der wesentliche Kausalverlauf müssen für einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der Lage des Täters objektiv vorhersehbar gewesen sein.
c) Zurechnungszusammenhang (Risikozusammenhang)
Der eingetretene Erfolg muss gerade auf der Verletzung der Sorgfaltspflicht beruhen. Die verletzte Norm muss gerade dem Schutz vor dem eingetretenen Erfolg dienen.
d) Keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Der Erfolg darf nicht auf einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers beruhen, die den Zurechnungszusammenhang unterbricht.
II. Rechtswidrigkeit
1. Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
Prüfung, ob Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) vorliegen.
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit
Prüfung der §§ 19 ff. StGB.
2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Voraussehbarkeit
Der Täter muss die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen außer Acht gelassen haben und der Erfolg für ihn subjektiv vorhersehbar gewesen sein.
3. Fehlen von Entschuldigungsgründen
Prüfung, ob Entschuldigungsgründe (z.B. entschuldigender Notstand, Notwehrexzess) vorliegen.
IV. Weitere Voraussetzungen der Strafbarkeit
1. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
Prüfung von persönlichen Strafausschließungsgründen (z.B. § 258 Abs. 5 StGB) oder Strafaufhebungsgründen (z.B. tätige Reue).
2. Strafantrag
Sofern das Delikt ein Antragsdelikt ist, muss ein wirksamer Strafantrag vorliegen (§§ 77 ff. StGB).