Prüfungsschema

Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage

Schema – Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ·§ 173 VwGO · § 17a GVG Dieses Schema prüft die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Es ist die Grundlage für jede Klage vor den Verwaltungsgerichten und entscheidet, ob das Gericht die Klage in der Sache prüft.

§ 40 VwGO · § 42 VwGO · § 43 VwGO · § 47 VwGO ·§§ 61 ff. VwGO · §§ 68 ff. VwGO · § 74 VwGO · § 78 VwGO · § 88 VwGO ·

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO

Prüfungsreihenfolge Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wird in drei Schritten geprüft:

1. Aufdrängende Spezialzuweisung

Prüfung, ob eine gesetzliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte explizit anordnet.

2. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO — Falls keine Spezialzuweisung vorliegt, ist die Generalklausel zu prüfen.

3. Keine abdrängende Spezialzuweisung — Prüfung, ob eine Vorschrift die Streitigkeit einem anderen Gerichtszweig

zuweist.

1. Aufdrängende Spezialzuweisung

Definition

Definition

Eine aufdrängende Spezialzuweisung liegt vor, wenn eine Norm (i.d.R. Bundesrecht) eine bestimmte Art von Streitigkeit ausdrücklich dem Verwaltungsrechtsweg zuweist.

Beispiele § 54 Abs. 1 BeamtStG (Beamtenrecht), § 126 Abs. 1 BBG (Bundesbeamtenrecht), § 217 Abs. 1 BauGB (Bauplanungsrecht), § 54 BAföG.

2. Generalklausel, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

Definition

Streitentscheidende Norm

Die Norm, aus der der Kläger seinen Anspruch herleitet bzw. gegen deren Anwendung er sich wehrt.

Abgrenzungstheorien (zur Einordnung der Norm) Modifizierte Subjektstheorie (h.M.) Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet.

Subordinationstheorie (veraltet) Öffentliches Recht liegt bei einem Über-/Unterordnungsverhältnis vor, Privatrecht bei einem Gleichordnungsverhältnis.

Interessentheorie (veraltet) — Die Norm dient dem öffentlichen Interesse (ÖffR) oder dem privaten Interesse (PrivatR).

Problem

Zwei-Stufen-Theorie

Ansicht

Bei mehrstufigen Verwaltungsakten (z.B. Subventionen, Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen) ist die Rechtsnatur der einzelnen Stufen zu bestimmen.

Stufe 1: „Ob“ der Leistung Die Entscheidung über die Gewährung (z.B. durch Bewilligungsbescheid) ist in der Regel öffentlich-rechtlich → Verwaltungsrechtsweg.

Stufe 2: „Wie“ der Leistung Die Abwicklung (z.B. durch privatrechtlichen Vertrag) kann privatrechtlich sein → Zivilrechtsweg (§ 13 GVG).

b) Nicht verfassungsrechtlicher Art

Die Streitigkeit darf nicht verfassungsrechtlicher Art sein. Dies ist der Fall, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt.

Definition

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

Die Streitigkeit betrifft unmittelbar die Rechte und Pflichten von obersten Verfassungsorganen (formell) und der Streitgegenstand besteht im Kern in der Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht (materiell). Solche Streitigkeiten gehören vor das BVerfG (z.B. Organstreitverfahren).

3. Keine abdrängende Spezialzuweisung

Definition

Definition

Eine abdrängende Spezialzuweisung liegt vor, wenn eine Norm die Streitigkeit ausdrücklich einem anderen Gerichtszweig zuweist, obwohl sie nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO öffentlich-rechtlich wäre.

Beispiele Sozialgerichte — Streitigkeiten im Bereich der Sozialversicherung, § 51 Abs. 1 SGG.

Finanzgerichte — Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, § 33 Abs. 1 FGO.

Ordentliche Gerichte — Amtshaftungsansprüche (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwGO), Justizverwaltungsakte (§ 23 EGGVG).

Problem

Abgrenzung präventiver und repressiver Polizeimaßnahmen

Ansicht

Polizeiliches Handeln kann sowohl der Gefahrenabwehr (präventiv) als auch der Strafverfolgung (repressiv) dienen.

Präventives Handeln — Gefahrenabwehr → Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Repressives Handeln — Strafverfolgung → Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, § 23 EGGVG.

Doppelfunktionale Maßnahmen (h.M.) — Es kommt auf den Schwerpunkt der Maßnahme an.

4. Rechtsfolge bei Unzuständigkeit

Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, verweist das angerufene Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG. Eine Klageabweisung als unzulässig erfolgt nicht.

II. Statthafte Klageart

1. Bestimmung der Klageart

Grundsatz Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Der gestellte Antrag (§ 82 Abs. 1 VwGO) ist ggf. auszulegen (§ 133 BGB analog).

2. Klagearten im Überblick

a) Gestaltungsklagen

Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO — Ziel: Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes.

Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO — Ziel: Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsaktes.

b) Leistungsklage

Allgemeine Leistungsklage (ungeschrieben) Ziel: Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, das kein Verwaltungsakt ist (z.B. Realakte, Auszahlungen).

c) Feststellungsklagen

Feststellungsklage, § 43 VwGO Ziel: Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.

Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO Ziel: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich nach Klageerhebung erledigt hat (analog auch bei Erledigung vor Klageerhebung).

d) Normenkontrollverfahren

Abstrakte Normenkontrolle, § 47 VwGO Ziel: Überprüfung der Gültigkeit von untergesetzlichen Rechtsnormen (z.B. Satzungen, Rechtsverordnungen).

3. Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

Problem

stellung

Ist gegen eine belastende Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG) zu einem begünstigenden Verwaltungsakt eine isolierte Anfechtungsklage statthaft oder muss eine Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsaktes ohne die Nebenbestimmung erhoben werden?

h.M. Differenzierung nach Teilbarkeit Eine isolierte Anfechtungsklage ist zulässig, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Unzulässig ist sie nur, wenn die isolierte Anfechtung „von vornherein und offensichtlich“ ausscheidet, weil Haupt-VA und Nebenbestimmung untrennbar verbunden sind.

a.A. 1: Immer Verpflichtungsklage Der Kläger begehrt stets einen anderen Verwaltungsakt (nämlich einen ohne Nebenbestimmung), daher sei nur die Verpflichtungsklage statthaft.

a.A. 2: Differenzierung nach Art der Nebenbestimmung Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) seien isoliert anfechtbar, andere Nebenbestimmungen (Bedingung, Befristung) nicht.

a.A. 3: Differenzierung nach Art der Hauptentscheidung Bei gebundenen Entscheidungen sei die isolierte Anfechtung möglich, bei Ermessensentscheidungen nicht, da das Gericht nicht in das Ermessen der Behörde eingreifen dürfe.

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen (klageartabhängig)

1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 42 VwGO

a) Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

Der Kläger muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung/Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie).

Adressatentheorie Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist immer zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt und damit klagebefugt.

Drittbetroffene Bei Klagen Dritter muss eine Norm existieren, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie).

b) Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

Grundsätzlich ist vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Ausnahmen beachten (z.B. landesrechtlicher Ausschluss, § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, oder bei Behördenentscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden).

c) Klagefrist, § 74 VwGO

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (oder des Ausgangsbescheids, wenn kein Vorverfahren nötig ist) zu erheben. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Jahresfrist, § 58 Abs. 2 VwGO.

d) Klagegegner, § 78 VwGO

Die Klage ist gegen den Rechtsträger der Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat (Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Landesrechtliche Abweichungen (Behördenprinzip) sind möglich (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

a) Ursprüngliche Zulässigkeit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

Zumindest Klagebefugnis und (bei Anfechtungsklage) die Einhaltung von Widerspruchsverfahren und Frist müssen analog vorgelegen haben.

b) Erledigung des Verwaltungsaktes

Der Verwaltungsakt muss nach Klageerhebung (direkte Anwendung) oder vor Klageerhebung (analoge Anwendung) seine regelnde Wirkung verloren haben.

c) Berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Anerkannte Fallgruppen:

Wiederholungsgefahr — Es besteht die konkrete Gefahr des Erlasses eines gleichartigen Verwaltungsaktes.

Rehabilitationsinteresse — Der erledigte VA hatte diskriminierende oder stigmatisierende Wirkung.

Präjudizinteresse Die Klärung der Rechtsfrage ist für einen künftigen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess von Bedeutung.

Tiefgreifender Grundrechtseingriff Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen (z.B. Polizeimaßnahmen).

3. Feststellungsklage, § 43 VwGO

a) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

Gegenstand der Klage muss das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines VA sein.

b) Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

Der Kläger muss ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben, was eine mögliche Rechtsverletzung impliziert.

c) Berechtigtes Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO

Jedes vernünftige, schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

d) Subsidiarität, § 43 Abs. 2 VwGO

Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (klageartunabhängig)

Allgemeine Voraussetzungen

1. Deutsche Gerichtsbarkeit

Muss gegeben sein, §§ 18-20 GVG. In der Klausur i.d.R. unproblematisch.

2. Zuständigkeit des Gerichts

Das angerufene Verwaltungsgericht muss sachlich (§§ 45 ff. VwGO) und örtlich (§ 52 VwGO) zuständig sein.

3. Fähigkeit der Beteiligten

Die Beteiligten müssen beteiligtenfähig (§ 61 VwGO) und prozessfähig (§ 62 VwGO) sein. Ggf. ist eine wirksame Vertretung erforderlich (Postulationsfähigkeit, § 67 VwGO).

4. Ordnungsgemäße Klageerhebung

Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden und die Formerfordernisse des § 81, 82 VwGO erfüllen.

5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Dem Kläger darf kein einfacherer, schnellerer oder billigerer Weg zur Verfügung stehen, um sein Ziel zu erreichen. Es fehlt z.B., wenn das Klageziel bereits erreicht ist oder offensichtlich nicht erreicht werden kann.

6. Keine anderweitige Rechtshängigkeit / entgegenstehende Rechtskraft

Die Streitsache darf nicht bereits bei einem anderen Gericht anhängig sein (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 GVG) und es darf keine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache vorliegen (§ 121 VwGO).

V. Weitere prozessuale Aspekte

1. Verwirkung des Klagerechts, § 242 BGB analog

Problem

stellung

Ansicht

Kann das Klagerecht (insb. das eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung) verwirkt werden, obwohl die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist?

Voraussetzungen der Verwirkung (h.M.) Neben dem bloßen Zeitablauf (Zeitmoment) müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Begünstigten rechtfertigen, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Umstandsmoment).

Sonderfall Baunachbarklage (Rspr.) Der Nachbar hat ab Baubeginn eine Jahresfrist, sich über die Genehmigungslage zu informieren und Widerspruch/Klage zu erheben (sog. formelle Verwirkung). Eine materielle Verwirkung (nach § 242 BGB) kann aber auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten.

2. Konkurrentenklage

Grundstruktur Begehrt ein Bewerber eine nur einmal zu vergebende Begünstigung (z.B. Subvention, Zulassung, Stelle), die ein anderer erhalten hat, muss er in der Regel eine kombinierte Klage erheben:

Anfechtungsklage — Gegen den begünstigenden Verwaltungsakt an den Konkurrenten.

Verpflichtungsklage — Auf Erlass des Verwaltungsaktes an sich selbst.

Problem

Beamtenrechtliche Konkurrentenklage

Ansicht

Mit der Ernennung des Konkurrenten zum Beamten wird eine faktisch unumkehrbare Situation geschaffen (Grundsatz der Ämterstabilität). Der Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers muss daher präventiv erfolgen.

Effektiver Rechtsschutz Der unterlegene Bewerber muss vor der Ernennung des Konkurrenten eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragen, um die Besetzung der Stelle vorläufig zu verhindern.

3. Beiladung, § 65 VwGO

Notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO Ein Dritter muss beigeladen werden, wenn die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (z.B. der erfolgreiche Konkurrent bei einer Konkurrentenklage).

Einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO Ein Dritter kann beigeladen werden, wenn seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.