Prüfungsschema
Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren § 113 V 1 VwGO · § 67 OWiG · § 126 II BBG · § 54 II BeamtStG · § 188 II BGB · Art. 14 GG Das Prüfungsschema zum Widerspruchsverfahren behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt im Rahmen des Vorverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 68 VwGO ·§ 70 VwGO · § 74 VwGO · § 79 VwGO · § 40 I 1 VwGO · § 42 II VwGO · § 58 II VwGO · § 60 VwGO · § 113 I 1 VwGO ·
I. Zulässigkeit des Widerspruchs
1. Verwaltungsrechtliche Streitigkeit
a) Gegenstand
Der Widerspruch muss sich gegen einen Verwaltungsakt (VA) richten.
b) Ausnahmen
Ein Widerspruch ist unzulässig bei Bußgeldbescheiden (§ 68 OWiG), hier ist ein Einspruch nach § 67 OWiG statthaft.
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs
a) Anfechtungswiderspruch
Statthaft bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes (§ 68 I 1 VwGO).
b) Verpflichtungswiderspruch
Ein Verpflichtungswiderspruch existiert nicht. Bei Ablehnung eines VA (§ 68 II VwGO) muss der Betroffene sofort Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben.
c) Leistungs- und Feststellungswidersprüche
Im Beamtenrecht sind Leistungs- und Feststellungswidersprüche statthaft (§ 126 II BBG, § 54 II BeamtStG). Hier ist auch ein Untätigkeitswiderspruch möglich.
d) Ausschluss des Vorverfahrens (§ 68 I 2 VwGO)
Der Widerspruch ist unstatthaft, wenn das Vorverfahren ausgeschlossen ist.
aa) Unmittelbare Klageerhebung — Das Gesetz sieht eine unmittelbare Klageerhebung vor.
bb) VA von oberster Bundes- oder Landesbehörde
Der Verwaltungsakt wurde von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen (§ 68 I 2 Nr. 1 VwGO).
cc) Erstmalige Beschwer durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid
Erhält der Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid erstmalig eine Beschwer, ist kein weiterer Widerspruch zulässig.
dd) Erledigung des VA — Der Verwaltungsakt hat sich inzwischen erledigt.
Problem
Fortsetzungsfeststellungswiderspruch analog § 113 I 4 VwGO
Ist ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch zulässig, wenn sich der VA vor Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt hat?
h.M. Erledigung vor Bestandskraft → Vorverfahren nicht möglich → Widerspruch unzulässig.
a.A. Widerspruch zulässig, wenn sich der VA vor Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt hat, im Interesse des Widerspruchsführers.
Beamtenrecht: — Fortsetzungsfeststellungswiderspruch ist zulässig (§§ 126 BBG, 54 BeamtStG).
3. Widerspruchsbefugnis
a) Analoge Anwendung
Die Widerspruchsbefugnis wird analog § 42 II VwGO geprüft.
b) Modifikation bei Ermessensentscheidungen
Bei Ermessensentscheidungen ist ausreichend, wenn der Widerspruchsführer vorbringt, der VA sei unzweckmäßig und beeinträchtige seine Interessen. Die zugrundeliegende Ermessensnorm muss das Interesse des Widerspruchsführers zumindest auch schützen (Schutznormtheorie).
4. Form und Frist
a) Monatsfrist
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden (§ 70 I VwGO).
Ausnahme: — Die Frist gilt nicht bei beamtenrechtlichen Leistungs- und Feststellungswidersprüchen.
Berechnung: — Die Fristberechnung erfolgt wie bei der Klagefrist nach § 74 VwGO i.V.m. § 188 II BGB.
b) Jahresfrist
Bei unrichtiger oder unterlassener Rechtsbehelfsbelehrung gilt eine Jahresfrist (§ 58 II VwGO).
c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bei unverschuldetem Versäumen der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 70 II, 60 VwGO möglich.
d) Folge der Verfristung
Die Verfristung des Widerspruchs führt zur Unzulässigkeit des Widerspruchs und der nachfolgenden Klage.
5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
a) Widerspruchsinteresse
Ein Widerspruchsinteresse fehlt, wenn der Zweck des Widerspruchsverfahrens entfallen oder nicht erreicht werden kann (z.B. durch Verwirkung).
II. Begründetheit des Widerspruchs
1. Prüfungsmaßstab und -umfang
a) Prüfungsumfang
Die Widerspruchsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidungen auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes.
b) Wann ist der Widerspruch begründet?
Der Widerspruch ist begründet, wenn:
aa) Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung
Der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 I 1, 113 V 1 VwGO analog).
bb) Unzweckmäßigkeit bei Ermessen
Der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und die Ermessensnorm zumindest auch das Interesse des Widerspruchsführers schützt.
c) Umfassende Kontrolle
Die Behörde kann umfassend kontrollieren und eine neue Ermessensentscheidung anstelle der alten treffen (Eigener Beurteilungsspielraum).
d) Nachschieben von Gründen
Das Nachschieben von Gründen ist ohne Einschränkung zulässig.
2. Entscheidung der Widerspruchsbehörde
a) Widerspruch begründet
Der Widerspruch ist begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt wird.
b) Widerspruch unbegründet
Der Widerspruch ist unbegründet, wenn:
aa) Rechtswidrigkeit ohne Rechtsverletzung
Der VA zwar rechtswidrig ist, der Widerspruchsführer aber nicht in seinen Rechten verletzt wird (insbesondere bei Drittwidersprüchen).
bb) Rechtmäßigkeit bei gebundener Entscheidung — Der VA rechtmäßig ist und es sich um eine gebundene Entscheidung
handelt.
cc) Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit bei Ermessen
Der VA rechtmäßig ist und die Behörde ihn auch für zweckmäßig hält (bei Ermessensentscheidungen).
3. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt
a) Einheitliches Verwaltungsverfahren
Änderungen der Rechts- oder Sachlage zwischen Erlass des VA und Widerspruchsbescheid sind zu berücksichtigen, da das Widerspruchsverfahren als einheitliches Verwaltungsverfahren gilt (§ 79 VwGO). Ein rechtmäßiger VA kann rechtswidrig werden und umgekehrt.
b) Ausnahme: Baurecht
Eine rechtmäßige Baugenehmigung darf wegen der eigentumskräftigen Rechtsposition des Bauherrn (Art. 14 GG) nicht entzogen werden. Begünstigende Änderungen für den Bauherrn sind jedoch zulässig.