Prüfungsschema

Widerspruchsbescheid (Reformatio in peius)

Der Widerspruchsbescheid (Reformatio in peius) VwGO §§ 40 I 1, 42 II, 68, 71, 72, 73, 74, 78, 79 I Nr. 1·VwVfG §§ 48, 49 Dieses Schema behandelt die rechtlichen Besonderheiten des Widerspruchsbescheids, insbesondere wenn dieser eine Verböserung (Reformatio in peius) zum Nachteil des Widerspruchsführers enthält, und die daraus resultierenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz.

I. Das Widerspruchsverfahren und der Widerspruchsbescheid

1. Abhilfebescheid durch Ausgangsbehörde

Voraussetzung:

Ausgangsbehörde hält Widerspruch für zulässig und begründet.

Rechtsgrundlage: — § 72 VwGO

2. Vorlage an die Widerspruchsbehörde

Voraussetzung:

Ausgangsbehörde hält Widerspruch für unzulässig oder unbegründet.

Rechtsgrundlage: — § 73 VwGO

II. Die Reformatio in peius (Verböserung)

1. Definition

Definition

Definition:

Eine Reformatio in peius liegt vor, wenn der Widerspruchsbescheid eine für den Widerspruchsführer ungünstigere Regelung trifft als der ursprüngliche Verwaltungsakt.

2. Zulässigkeit der Verböserung

Problem

Grundsätzliche Zulässigkeit der Verböserung

Ansicht

Ist die Verböserung im Widerspruchsverfahren zulässig?

h.M.:

Verböserung ist zulässig. Argument: Die Widerspruchsbehörde hat ein umfassendes Kontrollrecht und ist nicht an die Entscheidung der Ausgangsbehörde gebunden.

a.A.:

Verböserung ist unzulässig. Argument: Sie könnte Bürger davon abschrecken, einen Rechtsbehelf einzulegen und damit den Rechtsschutz vereiteln.

Ergebnis:

Die Reformatio in peius ist nach herrschende Meinung grundsätzlich zulässig, unterliegt aber weiteren Voraussetzungen (insb. Zuständigkeit und Verfahren).

3. Zuständigkeit für die Verböserung

a) Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch

Unproblematisch, da die Behörde in ihrer eigenen Sache handelt.

b) Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unidentisch

Die Widerspruchsbehörde ist eine andere Behörde als die Ausgangsbehörde.

Problem

Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Verböserung

Kann die Widerspruchsbehörde, die nicht die Ausgangsbehörde ist, eine Verböserung vornehmen?

h.M. Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Verböserung ist nur gegeben, wenn sie zugleich Fachaufsichtsbehörde über die Ausgangsbehörde ist.

a.A. Die Widerspruchsbehörde hat dieselben Befugnisse wie die Ausgangsbehörde und kann daher verbösern.

4. Verfahren bei Verböserung

a) Anhörung

Vor einer Verböserung ist der Betroffene grundsätzlich anzuhören.

Rechtsgrundlage: — § 71 VwVfG (analog)

b) Ermächtigungsgrundlage

Es stellt sich die Frage, ob für die Verböserung eine eigene Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist.

Problem

Erforderlichkeit einer eigenen Ermächtigungsgrundlage für die Verböserung

Welche Ermächtigungsgrundlage ist für die Verböserung maßgeblich?

h.M. Die Ermächtigungsgrundlage ist dieselbe wie für den ursprünglichen Ausgangsbescheid, da die Widerspruchsbehörde den Sachverhalt umfassend neu prüft.

a.A. Die Reformatio ist als Teilrücknahme oder -widerruf zu verstehen, sodass §§ 48, 49 VwVfG die Ermächtigungsgrundlage bilden.

III. Rechtsschutz gegen den Widerspruchsbescheid mit Reformatio in peius

1. Zulässigkeit der Klage

a) Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Rechtsgrundlage: — § 40 I 1 VwGO

b) Statthafte Klageart

Grundsätzlich ist der Verwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid als eine Einheit zu betrachten (sog. Einheitstheorie).

Ausnahme: Zusätzliche selbstständige Beschwer Enthält der Widerspruchsbescheid eine zusätzliche, selbstständige Beschwer, die über den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids hinausgeht, kann er selbständig angefochten werden.

Rechtsgrundlage: — § 79 I Nr. 1 VwGO

Problem

Gestaltungsänderung

Ansicht

Wann liegt eine zusätzliche, selbstständige Beschwer vor?

Definition

Definition:

Eine Gestaltungsänderung liegt vor, wenn der Widerspruchsbescheid etwas Neues regelt, das außerhalb des ursprünglichen Regelungsgehalts des Ausgangsbescheids liegt (qualitative Änderung).

Beispiel:

Eine Teilabrissverfügung wird im Widerspruchsverfahren zu einer Gesamtabrissverfügung verschärft.

c) Klagebefugnis

Der Kläger muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Rechtsgrundlage: — § 42 II VwGO

d) Vorverfahren

Das Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden.

Rechtsgrundlage: — § 68 VwGO

e) Klagefrist

Die Klagefrist ist eingehalten worden.

Rechtsgrundlage: — § 74 VwGO

f) Klagegegner

Der richtige Klagegegner ist benannt worden.

Rechtsgrundlage: — § 78 VwGO

2. Begründetheit der Klage

a) Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids

Soweit der Ausgangsbescheid durch die Verböserung nicht vollständig ersetzt wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen.

b) Rechtmäßigkeit der Verböserung (des neuen, verschärfenden Teils des Widerspruchsbescheids)

I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

Definition

Quantitative Änderung

Eine quantitative Änderung ist eine Änderung zuungunsten des Betroffenen am Ausgangsbescheid, die dessen Regelungsgehalt nicht sprengt (z.B. höhere Gebühr). Hier ist die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben (siehe II.3).

Definition

Qualitative Änderung

Eine qualitative Änderung ist ein neuer Verwaltungsakt, der über den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids hinausgeht (z.B. Gesamtabriss statt Teilabriss).

Problem

Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bei qualitativen Änderungen

Ansicht

Ist die Widerspruchsbehörde für qualitative Änderungen zuständig?

Grundsätzlich:

Die Widerspruchsbehörde ist als Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht zum Erlass von Verwaltungsakten an Bürger zuständig.

Ausnahme:

Ein Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde (z.B. bei Gefahr im Verzug) kann eine Zuständigkeit begründen.

Ergebnis:

Bei qualitativen Änderungen ist die Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht zuständig. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Verböserung.

2. Verfahren

Insbesondere die Einhaltung der Anhörungspflicht (§ 71 VwVfG) ist zu prüfen.

3. Form

Die Einhaltung der Formvorschriften ist zu prüfen.

II. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Ermächtigungsgrundlage

Es ist zu prüfen, ob eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Verböserung vorliegt (siehe II.4.b).

2. Tatbestandsvoraussetzungen

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage müssen erfüllt sein.

3. Rechtsfolge

Die Rechtsfolge (Ermessen oder gebundene Entscheidung) muss rechtmäßig ausgeübt bzw. angewendet worden sein.