Prüfungsschema
Widerspruchsbescheid (Reformatio in peius)
Der Widerspruchsbescheid (Reformatio in peius) VwGO §§ 40 I 1, 42 II, 68, 71, 72, 73, 74, 78, 79 I Nr. 1·VwVfG §§ 48, 49 Dieses Schema behandelt die rechtlichen Besonderheiten des Widerspruchsbescheids, insbesondere wenn dieser eine Verböserung (Reformatio in peius) zum Nachteil des Widerspruchsführers enthält, und die daraus resultierenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz.
I. Das Widerspruchsverfahren und der Widerspruchsbescheid
1. Abhilfebescheid durch Ausgangsbehörde
Voraussetzung:
Ausgangsbehörde hält Widerspruch für zulässig und begründet.
Rechtsgrundlage: — § 72 VwGO
2. Vorlage an die Widerspruchsbehörde
Voraussetzung:
Ausgangsbehörde hält Widerspruch für unzulässig oder unbegründet.
Rechtsgrundlage: — § 73 VwGO
II. Die Reformatio in peius (Verböserung)
1. Definition
Definition
Definition:
Eine Reformatio in peius liegt vor, wenn der Widerspruchsbescheid eine für den Widerspruchsführer ungünstigere Regelung trifft als der ursprüngliche Verwaltungsakt.
2. Zulässigkeit der Verböserung
Problem
Grundsätzliche Zulässigkeit der Verböserung
Ansicht
Ist die Verböserung im Widerspruchsverfahren zulässig?
h.M.:
Verböserung ist zulässig. Argument: Die Widerspruchsbehörde hat ein umfassendes Kontrollrecht und ist nicht an die Entscheidung der Ausgangsbehörde gebunden.
a.A.:
Verböserung ist unzulässig. Argument: Sie könnte Bürger davon abschrecken, einen Rechtsbehelf einzulegen und damit den Rechtsschutz vereiteln.
Ergebnis:
Die Reformatio in peius ist nach herrschende Meinung grundsätzlich zulässig, unterliegt aber weiteren Voraussetzungen (insb. Zuständigkeit und Verfahren).
3. Zuständigkeit für die Verböserung
a) Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch
Unproblematisch, da die Behörde in ihrer eigenen Sache handelt.
b) Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unidentisch
Die Widerspruchsbehörde ist eine andere Behörde als die Ausgangsbehörde.
Problem
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Verböserung
Kann die Widerspruchsbehörde, die nicht die Ausgangsbehörde ist, eine Verböserung vornehmen?
h.M. Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Verböserung ist nur gegeben, wenn sie zugleich Fachaufsichtsbehörde über die Ausgangsbehörde ist.
a.A. Die Widerspruchsbehörde hat dieselben Befugnisse wie die Ausgangsbehörde und kann daher verbösern.
4. Verfahren bei Verböserung
a) Anhörung
Vor einer Verböserung ist der Betroffene grundsätzlich anzuhören.
Rechtsgrundlage: — § 71 VwVfG (analog)
b) Ermächtigungsgrundlage
Es stellt sich die Frage, ob für die Verböserung eine eigene Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist.
Problem
Erforderlichkeit einer eigenen Ermächtigungsgrundlage für die Verböserung
Welche Ermächtigungsgrundlage ist für die Verböserung maßgeblich?
h.M. Die Ermächtigungsgrundlage ist dieselbe wie für den ursprünglichen Ausgangsbescheid, da die Widerspruchsbehörde den Sachverhalt umfassend neu prüft.
a.A. Die Reformatio ist als Teilrücknahme oder -widerruf zu verstehen, sodass §§ 48, 49 VwVfG die Ermächtigungsgrundlage bilden.
III. Rechtsschutz gegen den Widerspruchsbescheid mit Reformatio in peius
1. Zulässigkeit der Klage
a) Verwaltungsrechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Rechtsgrundlage: — § 40 I 1 VwGO
b) Statthafte Klageart
Grundsätzlich ist der Verwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid als eine Einheit zu betrachten (sog. Einheitstheorie).
Ausnahme: Zusätzliche selbstständige Beschwer Enthält der Widerspruchsbescheid eine zusätzliche, selbstständige Beschwer, die über den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids hinausgeht, kann er selbständig angefochten werden.
Rechtsgrundlage: — § 79 I Nr. 1 VwGO
Problem
Gestaltungsänderung
Ansicht
Wann liegt eine zusätzliche, selbstständige Beschwer vor?
Definition
Definition:
Eine Gestaltungsänderung liegt vor, wenn der Widerspruchsbescheid etwas Neues regelt, das außerhalb des ursprünglichen Regelungsgehalts des Ausgangsbescheids liegt (qualitative Änderung).
Beispiel:
Eine Teilabrissverfügung wird im Widerspruchsverfahren zu einer Gesamtabrissverfügung verschärft.
c) Klagebefugnis
Der Kläger muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Rechtsgrundlage: — § 42 II VwGO
d) Vorverfahren
Das Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden.
Rechtsgrundlage: — § 68 VwGO
e) Klagefrist
Die Klagefrist ist eingehalten worden.
Rechtsgrundlage: — § 74 VwGO
f) Klagegegner
Der richtige Klagegegner ist benannt worden.
Rechtsgrundlage: — § 78 VwGO
2. Begründetheit der Klage
a) Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids
Soweit der Ausgangsbescheid durch die Verböserung nicht vollständig ersetzt wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen.
b) Rechtmäßigkeit der Verböserung (des neuen, verschärfenden Teils des Widerspruchsbescheids)
I. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
Definition
Quantitative Änderung
Eine quantitative Änderung ist eine Änderung zuungunsten des Betroffenen am Ausgangsbescheid, die dessen Regelungsgehalt nicht sprengt (z.B. höhere Gebühr). Hier ist die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben (siehe II.3).
Definition
Qualitative Änderung
Eine qualitative Änderung ist ein neuer Verwaltungsakt, der über den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids hinausgeht (z.B. Gesamtabriss statt Teilabriss).
Problem
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bei qualitativen Änderungen
Ansicht
Ist die Widerspruchsbehörde für qualitative Änderungen zuständig?
Grundsätzlich:
Die Widerspruchsbehörde ist als Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht zum Erlass von Verwaltungsakten an Bürger zuständig.
Ausnahme:
Ein Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde (z.B. bei Gefahr im Verzug) kann eine Zuständigkeit begründen.
Ergebnis:
Bei qualitativen Änderungen ist die Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht zuständig. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Verböserung.
2. Verfahren
Insbesondere die Einhaltung der Anhörungspflicht (§ 71 VwVfG) ist zu prüfen.
3. Form
Die Einhaltung der Formvorschriften ist zu prüfen.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Ermächtigungsgrundlage
Es ist zu prüfen, ob eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Verböserung vorliegt (siehe II.4.b).
2. Tatbestandsvoraussetzungen
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage müssen erfüllt sein.
3. Rechtsfolge
Die Rechtsfolge (Ermessen oder gebundene Entscheidung) muss rechtmäßig ausgeübt bzw. angewendet worden sein.