Prüfungsschema

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80a VwGO

Prüfungsschema zum vorläufigen Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, insbesondere bei Nachbarklagen im Baurecht, sowie bei faktischem Vollzug und 'Schwarzbauten'.

§ 80a VwGO · § 80 VwGO · § 123 VwGO · § 212a BauGB

I. Grundlagen

1. Grundsatz und Anwendungsbereich

Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 I 2 VwGO). § 80a VwGO trifft Sonderregelungen für die dabei entstehende Interessenkollision zwischen dem Adressaten des Verwaltungsaktes, einem begünstigten oder belasteten Dritten und der Öffentlichkeit.

2. Konstellationen

a) Begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung (§ 80a I VwGO)

Beispiel: Baugenehmigung für A, die Nachbar N in seinen Rechten verletzen könnte.

b) Belastender Verwaltungsakt mit drittbegünstigender Wirkung (§ 80a II VwGO)

Beispiel: Abrissverfügung gegen A, die Nachbar N begünstigt.

II. Begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung (§ 80a I VwGO)

1. Fallgruppe: Rechtsbehelf des Dritten ohne aufschiebende Wirkung

a) Ausgangslage

Der Widerspruch/die Klage des Dritten (z.B. Nachbar) hat ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung. Dies ist der Regelfall im Baurecht gem. § 80 II 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a I BauGB für bauaufsichtliche Zulassungen (Baugenehmigung, Bauvorbescheid). Der Dritte will den Baubeginn verhindern.

b) Antrag des Dritten bei der Behörde

Der Dritte kann bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen, § 80a I Nr. 2 i.V.m. § 80 IV VwGO. Die Behörde trifft eine Interessenabwägung.

c) Antrag des Dritten bei Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a III 1 i.V.m. § 80 V 1 Alt. 1 VwGO)

Bei Ablehnung durch die Behörde oder zur Abwendung der Vollstreckung kann der Dritte einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen.

aa) Zulässigkeit

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs — § 40 I 1 VwGO Statthaftigkeit des Antrags Antrag nach § 80a III 1 i.V.m. § 80 V 1 Alt. 1 VwGO. Voraussetzungen: - Begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung (§ 80a I VwGO). - Dritter hat Rechtsbehelf (Widerspruch/Klage) eingelegt. - Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung (z.B. § 212a BauGB).

Antragsbefugnis — § 42 II VwGO analog. Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen.

Rechtsschutzbedürfnis

Problem

Erfordernis eines vorherigen Antrags bei der Behörde

Muss der Antragsteller zuerst einen Antrag nach § 80a I Nr. 2 VwGO bei der Behörde stellen?

h.M. § 80a III 2 VwGO ist ein Rechtsgrundverweis auf § 80 VI VwGO. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung, ein vorheriger Antrag ist nicht zwingend. Jedenfalls entbehrlich bei Eilbedürftigkeit, insb. wenn mit dem Bau begonnen wurde oder dies unmittelbar bevorsteht (§ 80 VI 2 Nr. 2 VwGO analog).

a.A. § 80a III 2 VwGO ist eine Rechtsfolgenverweisung. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist erforderlich.

Antragsgegner — § 78 VwGO analog (Rechtsträger der Behörde, die den VA erlassen hat).

bb) Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Dritten das Vollzugsinteresse des Begünstigten überwiegt. Das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung auf Basis einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache.

Problem

Maßstab der Interessenabwägung bei § 212a I BauGB

Ist durch § 212a I BauGB eine gesetzliche Vorabwägung zugunsten des Bauherrn erfolgt? h.

Rspr. Es gelten die allgemeinen Kriterien des § 80 V VwGO. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist und den Dritten gerade in einer drittschützenden Norm verletzt.

a.A. § 212a I BauGB enthält eine gesetzliche Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn. Aufschiebende Wirkung nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Aufhebung des Genehmigungsbescheids.

2. Fallgruppe: Rechtsbehelf des Dritten mit aufschiebender Wirkung

a) Ausgangslage

Der Widerspruch/die Klage des Dritten entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 80 I 1, 2 VwGO). Der Begünstigte (z.B. Bauherr) kann nicht mit der Ausführung des Verwaltungsaktes beginnen.

b) Antrag des Begünstigten bei Gericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80a III 1 i.V.m. § 80a I Nr. 1

VwGO) Lehnt die Behörde einen Antrag nach § 80a I Nr. 1 i.V.m. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO ab, kann der Begünstigte einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen.

aa) Zulässigkeit

Statthaftigkeit Antrag nach § 80a III 1 i.V.m. § 80a I Nr. 1 VwGO. Voraussetzungen: - Begünstigender VA mit drittbelastender Wirkung. - Dritter hat Rechtsbehelf eingelegt. - Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung.

Antragsbefugnis § 42 II VwGO analog. Der Begünstigte ist durch die aufschiebende Wirkung in seinem Recht aus dem VA (z.B. Art. 14 GG) beeinträchtigt.

Rechtsschutzbedürfnis h.M.: Kein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich (§ 80a III 2 VwGO als Rechtsgrundverweis).

bb) Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn das Vollzugsinteresse des Begünstigten das Aussetzungsinteresse des Dritten überwiegt.

Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs des Dritten.

Angefochtene Genehmigung ist (offensichtlich) rechtmäßig — Das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Angefochtene Genehmigung ist (offensichtlich) rechtswidrig — Hier ist zu differenzieren:

Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften — Das Aussetzungsinteresse des Dritten überwiegt.

Problem

Verstoß nur gegen nicht drittschützende (objektiv-rechtliche) Normen

h.

Rspr. Der Dritte kann sich nicht auf die Verletzung von Normen berufen, die ihn nicht schützen. Sein Aussetzungsinteresse ist nicht schutzwürdig. Der Antrag auf sofortige Vollziehung ist begründet.

a.A. An der Vollziehung eines objektiv rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein schutzwürdiges Interesse. Das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiegt. Der Antrag ist unbegründet.

c) Antrag des Dritten bei Gericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a III 1 i.V.m. § 80 V 1 Alt. 2

VwGO) Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80a I Nr. 1 VwGO an, kann der Dritte beim Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Die Prüfung erfolgt spiegelbildlich zum Antrag des Begünstigten.

III. Belastender Verwaltungsakt mit drittbegünstigender Wirkung (§ 80a II VwGO)

1. Rechtsschutz des Adressaten und des Dritten

a) Ausgangslage

Ein Verwaltungsakt belastet seinen Adressaten und begünstigt zugleich einen Dritten (z.B. Abrissverfügung). Der Rechtsbehelf des Adressaten hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 I 1 VwGO).

b) Rechtsschutz des begünstigten Dritten

Der Dritte hat ein Interesse an der sofortigen Vollziehung. Er kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde (§ 80a II i.V.m. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO) oder bei Ablehnung beim Gericht (§ 80a III 1 i.V.m. § 80a II VwGO) beantragen.

c) Rechtsschutz des belasteten Adressaten

Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, kann der Adressat beim Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen, § 80a III 1 i.V.m. § 80 V 1 Alt. 2 VwGO.

d) Sonderfall: Gesetzlicher Sofortvollzug

Hat der Rechtsbehelf des Adressaten ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung (z.B. § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO), kann der Adressat nach § 80 IV VwGO bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung und bei Ablehnung nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO beim Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

IV. Sonderprobleme

1. Faktischer Vollzug (Missachtung der aufschiebenden Wirkung)

a) Problemstellung

Der Begünstigte (z.B. Bauherr) missachtet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage des Dritten und schafft Fakten (z.B. beginnt zu bauen).

b) Statthafter Rechtsbehelf

Die §§ 80, 80a VwGO regeln die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber deren Durchsetzung.

Der statthafte Rechtsbehelf ist streitig.

Problem

Richtiger Rechtsbehelf gegen den faktischen Vollzug

h.M. Analoge Anwendung des § 80a VwGO. Der Dritte kann beim Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung festzustellen und Sicherungsmaßnahmen (z.B. Baustopp) anzuordnen, §§ 80a III, 80 V analog i.V.m. § 80a I Nr. 2 analog. Argument: Die Situation des Dritten ist vergleichbar mit der bei fehlender aufschiebender Wirkung; es besteht eine Regelungslücke.

a.A. Antrag nach § 123 VwGO. § 80a VwGO ist nicht analogiefähig, da er nur die Suspensiveffekte selbst regelt. Die Sicherung des Zustands während des Suspensiveffekts muss über eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erfolgen (Sicherungsanordnung).

c) Begründetheit

Folgt man der h.M., ist der Antrag bereits begründet, wenn die aufschiebende Wirkung besteht und vom Begünstigten missachtet wird. Es können Maßnahmen wie Stilllegung oder Rückbau angeordnet werden.

2. Rechtsschutz beim 'Schwarzbau' (Bau ohne Genehmigung)

a) Problemstellung

Ein Bauvorhaben wird ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet. Da kein Verwaltungsakt existiert, dessen Vollziehung ausgesetzt werden könnte, sind §§ 80, 80a VwGO nicht direkt anwendbar.

b) Statthafter Rechtsbehelf

Der Nachbar begehrt ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen den Schwarzbau. Statthaft ist grundsätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO, gerichtet auf die Verpflichtung der Behörde, gegen den Schwarzbau einzuschreiten (z.B. durch Baustilllegungsverfügung).

c) Rechtsschutzanspruch des Nachbarn

Problem

Rechtsverhältnis zwischen Nachbar und Bauherr

Besteht ein direkter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn gegen den Bauherrn?

h.M. Zwischen Nachbar und Bauherrn besteht kein unmittelbares öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der Nachbar hat nur einen Anspruch gegen die Behörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten, der sich bei Ermessensreduktion auf Null zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten kann.

a.A. (selten vertreten) Der Nachbar hat einen direkten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen den Bauherrn, der im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden kann.

Ausnahme: Analoge Anwendung von § 80a VwGO Rügt der Nachbar die Verletzung von Vorschriften, die im Regelungsgehalt einer (hypothetischen) Baugenehmigung enthalten wären (sog. 'fiktive Baugenehmigung'), wird teilweise eine analoge Anwendung der §§ 80a I Nr. 2, III, 80 V VwGO für zulässig gehalten.