Prüfungsschema

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess

Das Schema behandelt die gerichtlichen Verfahren zur Sicherung von Rechten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, insbesondere das Aussetzungsverfahren nach §§ 80, 80a VwGO und das Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO.

§ 80 VwGO · § 80a VwGO · § 123 VwGO · Art. 19 IV GG

I. Grundlagen und Abgrenzung

1. Verfassungsrechtliche Grundlage

Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet, dass der Einzelne nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Es umfasst daher auch den vorläufigen Rechtsschutz, um irreparable Nachteile zu verhindern.

2. Arten des vorläufigen Rechtsschutzes

a) Aussetzungsverfahren, §§ 80, 80a VwGO

Ziel ist die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts (VA). Statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) einschlägig ist.

b) Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO

Dient der vorläufigen Sicherung oder Regelung bei allen anderen Begehren (Verpflichtungs-, Leistungs- und Feststellungsklagen).

c) Abgrenzung und Subsidiarität, § 123 V VwGO

Der Antrag nach § 123 VwGO ist unstatthaft, wenn die Sache in den Anwendungsbereich der §§ 80, 80a VwGO fällt. Die Abgrenzung erfolgt nach der in der Hauptsache statthaften Klageart.

II. Der Suspensiveffekt nach § 80 I VwGO

1. Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung

a) Vorliegen eines Verwaltungsakts

Ein existenter und wirksamer Verwaltungsakt muss vorliegen.

b) Anfechtungssituation

In der Hauptsache müsste eine Anfechtungsklage statthaft sein.

c) Erhebung eines Rechtsbehelfs

Widerspruch (§ 68 VwGO) oder Anfechtungsklage (§ 74 VwGO) muss erhoben sein.

d) Grundsätzliche Unabhängigkeit von Zulässigkeit und Begründetheit

Grundsätzlich entfaltet jeder erhobene Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung.

Problem

Suspensiveffekt bei unzulässigem Rechtsbehelf

h.M. Nach dem Wortlaut des § 80 I VwGO hat jeder Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. Ausnahmen nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit (z.B. fehlende Klage-/Widerspruchsbefugnis, offensichtliche Fristversäumnis) oder wenn der Verwaltungsrechtsweg offensichtlich nicht eröffnet ist.

a.A. Ein unzulässiger Rechtsbehelf kann keinen Suspensiveffekt auslösen.

e) Kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 II VwGO

Die aufschiebende Wirkung darf nicht gesetzlich oder behördlich ausgeschlossen sein.

2. Wirkung des Suspensiveffekts

a) Vollzugshemmung

Der VA darf nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Die aufschiebende Wirkung wirkt ex tunc.

Problem

Wirkung bei nicht vollzugsfähigen Verwaltungsakten (z.B. Gestaltungs-VA)

Strenge Wirksamkeitstheorie: Die aufschiebende Wirkung hemmt die Wirksamkeit des VA insgesamt.

Eingeschränkte Wirksamkeitstheorie: Vorläufige Wirksamkeitshemmung, die bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs ex tunc entfällt.

h.M. (Vollziehbarkeitstheorie) Nur die Vollziehbarkeit des VA wird gehemmt, nicht seine Wirksamkeit.

Argument

Der Wortlaut des § 80 VwGO spricht nur von „Vollziehung“.

b) Verwirklichungshemmung

Die Behörde darf keine Maßnahmen treffen, die auf dem Bestand des VA aufbauen (z.B. Erlass eines Folge-VA).

Problem

Hinderung der Aufrechnung durch die Behörde bei Leistungsbescheiden?

Ansicht

BVerwG: Aufrechnung ist trotz Suspensiveffekt möglich.

c) Beginn und Ende

Beginn mit Erhebung des Rechtsbehelfs. Ende mit Unanfechtbarkeit des VA oder rechtskräftiger Abweisung der Klage (§ 80b VwGO).

3. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, § 80 II VwGO

a) Gesetzliche Sofortvollzugsfälle, § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO

Nr. 1: Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen. Kosten sind nur solche nach feststehenden Sätzen, nicht z.B. Kosten der Ersatzvornahme.

Nr. 2: Unaufschiebbare Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten — Gilt nach herrschende Meinung analog auch für Verkehrsschilder.

Nr. 3: Fälle, in denen dies durch Bundes- oder Landesgesetz besonders angeordnet ist.

b) Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

Die Behörde kann im Einzelfall die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erfordert.

c) Rechtsfolge des Ausschlusses

Der VA ist trotz Rechtsbehelfs vollziehbar. Der Betroffene ist auf den Antrag nach § 80 V VwGO verwiesen.

III. Das gerichtliche Aussetzungsverfahren nach § 80 V VwGO

1. Zulässigkeit des Antrags

a) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Spezialzuweisung oder § 40 I 1 VwGO. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, § 80 V 1 VwGO.

b) Statthaftigkeit des Antrags

Statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist und der Suspensiveffekt nach § 80 II VwGO entfällt.

Antragsziel nach § 80 V 1 VwGO Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 Alt. 1) in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 Alt. 2) im Fall des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.

Problem

Muss der Hauptsacherechtsbehelf bereits erhoben sein?

h.M. Ja, der Wortlaut des § 80 V 1 VwGO („Widerspruch oder Anfechtungsklage“) setzt dies voraus.

a.A. Nein, ein Antrag ist auch schon vor Klageerhebung zulässig.

Argument

Effektivität des Rechtsschutzes; § 80 V 2 VwGO.

c) Antragsbefugnis

Analog § 42 II VwGO. Der Antragsteller muss geltend machen, durch den VA möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein.

d) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Fehlt bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Hauptsacheklage (z.B. krasse Fristversäumnis). Ein vorheriger Antrag bei der Behörde (§ 80 IV, VI VwGO) ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

e) Antragsgegner

Analog § 78 VwGO (Rechtsträgerprinzip).

f) Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen

Beteiligten- und Prozessfähigkeit, etc.

2. Begründetheit des Antrags

Einleitung Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung.

a) Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung (nur bei § 80 II 1 Nr. 4 VwGO)

Ist die Anordnung formell fehlerhaft, überwiegt bereits deshalb das Aussetzungsinteresse.

aa) Zuständigkeit — Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.
bb) Begründungspflicht, § 80 III 1 VwGO

Die Anordnung muss das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug schriftlich begründen. Eine pauschale Begründung genügt nicht. Heilung ist nach herrschende Meinung möglich.

cc) Anhörung — Nach herrschende Meinung nicht erforderlich, da die Vollziehungsanordnung kein VA ist.

b) Materielle Begründetheit (Interessenabwägung)

Maßstab ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

aa) Offensichtliche Rechtswidrigkeit des VA

Das Aussetzungsinteresse überwiegt, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen VA bestehen kann.

bb) Offensichtliche Rechtmäßigkeit des VA — Das Vollzugsinteresse überwiegt.

Problem

Erfordert § 80 II 1 Nr. 4 VwGO ein über die Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse?

h.M. Ja, es muss ein zusätzliches, besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt werden, das über das allgemeine Interesse am Gesetzesvollzug hinausgeht.

a.A. Nein, die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des VA genügt für das Überwiegen des Vollzugsinteresses.

cc) Offene Erfolgsaussichten — Es erfolgt eine reine Interessenabwägung.

In den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO:

Der Gesetzgeber hat eine Vorabwägung zugunsten des Vollzugsinteresses getroffen. Das Aussetzungsinteresse überwiegt nur bei atypischen Umständen oder unbilliger Härte (ggf. analog § 80 IV 3 VwGO bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit).

Im Fall des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO:

Vollständige Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der drohenden Nachteile auf beiden Seiten.

IV. Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

1. Zulässigkeit des Antrags

a) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

§ 40 I 1 VwGO.

b) Statthaftigkeit des Antrags

Statthaft, wenn das Begehren nicht unter §§ 80, 80a VwGO fällt (§ 123 V VwGO).

Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO Zur Sicherung eines streitigen Rechtsverhältnisses vor einer drohenden Veränderung (Status quo-Sicherung).

Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO Zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Rechtspositionserweiterung).

c) Antragsbefugnis

Analog § 42 II VwGO.

d) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Besteht, solange die Hauptsache nicht entschieden ist.

e) Antragsgegner

Analog § 78 VwGO.

2. Begründetheit des Antrags

Einleitung Der Antrag ist begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO).

a) Anordnungsanspruch

Glaubhaftmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs, der in der Hauptsache verfolgt wird (z.B. Anspruch auf Erlass eines VA).

b) Anordnungsgrund

Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit. Es muss dargelegt werden, warum die Entscheidung nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten kann.

c) Ermessen / Interessenabwägung

Das Gericht trifft eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Dabei gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, wovon nur ausnahmsweise bei drohenden, unzumutbaren Nachteilen abgewichen werden darf.

V. Besondere Konstellationen

1. Faktischer Vollzug

Definition

Definition

Die Behörde missachtet den Suspensiveffekt des § 80 I VwGO und ergreift Vollzugsmaßnahmen.

Problem

Statthafter Rechtsbehelf gegen den faktischen Vollzug

h.M. Antrag nach § 80 V VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Die Befugnis zur Anordnung/Wiederherstellung umfasst auch die Feststellung ihres Bestehens.

a.A. Antrag nach § 123 I VwGO auf Unterlassung der Vollziehung. In der Hauptsache wäre eine allgemeine Leistungsklage auf Unterlassung statthaft. Ein Feststellungsantrag nach § 80 V VwGO sei nicht vollstreckbar.

a.A. (differenzierend) Bei irrtümlicher Nichtbeachtung durch die Behörde genügt § 80 V VwGO analog. Bei bewusstem Hinwegsetzen ist § 123 I VwGO erforderlich.

2. Aufhebung der Vollziehung

Definition

Definition

Die Behörde hat bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen, obwohl der Suspensiveffekt bestand oder nachträglich vom Gericht angeordnet wurde.

Anspruchsgrundlage Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 V 3 VwGO (ggf. analog). Die Vollzugsmaßnahmen sind rechtswidrig und ihre Folgen sind zu beseitigen (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch).

Annexantrag Der Antrag nach § 80 V 3 VwGO kann als Annexantrag mit dem Antrag nach § 80 V 1 VwGO verbunden werden.