Prüfungsschema
Verpflichtungsklage, § 42 I Fall 2 VwGO
Schema - Verpflichtungsklage, § 42 I Fall 2 VwGO Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart im Verwaltungsrecht, mit der der Kläger den Erlass eines abgelehnten (Versagungsklage) oder unterlassenen (Untätigkeitsklage) Verwaltungsaktes begehrt.
§ 42 VwGO ·§ 40 VwGO ·§ 68 VwGO ·§ 74 VwGO · § 75 VwGO · § 78 VwGO · § 61 VwGO · § 62 VwGO · § 113 VwGO · § 51 VwVfG
I. Zulässigkeit der Klage
1. Verwaltungsrechtsweg
a) Aufdrängende Spezialzuweisung
Prüfung, ob eine spezielle Norm den Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
b) Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die keine abdrängende Spezialzuweisung besteht.
2. Statthaftigkeit der Klage, § 42 I Fall 2 VwGO
Definition
Klagebegehren
Der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes, der von der Behörde abgelehnt (Versagungsklage) oder unterlassen (Untätigkeitsklage, § 75 VwGO) wurde.
Regelmäßig begehrt der Kläger einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt.
Auch statthaft, wenn der Kläger einen Verwaltungsakt verlangt, der einen Dritten begünstigt oder einen Dritten belastet (Verwaltungsakt mit Doppelwirkung).
Problem
Abgrenzung zur Leistungsklage
Ansicht
Ist das begehrte Verwaltungshandeln ein Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln), ist die Leistungsklage statthaft.
Eine Verpflichtungsklage ist nur statthaft, wenn dem Realakt eine regelnde Entscheidung (Verwaltungsakt) vorausgeht, die das 'Ob' der Maßnahme regelt.
Sonderfall: Wideraufgreifen des Verfahrens Wenn ein belastender Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist, kann eine Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG statthaft sein, um eine neue Sachentscheidung zu erwirken.
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Definition
Möglichkeit der Rechtsverletzung
Der Kläger muss geltend machen, durch die Ablehnung oder das Unterlassen des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Es muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehen.
4. Vorverfahren, § 68 II VwGO
Definition
Erfolgloser Antrag auf Vornahme
Der Kläger muss bei der Behörde einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes gestellt haben, der erfolglos geblieben ist (Ablehnung oder Untätigkeit).
5. Klagefrist, §§ 54 II, 74 II VwGO
Regelfrist Ein Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Bei Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) keine Frist, aber i.d.R. drei Monate nach Antragstellung.
6. Klagegegner, § 78 VwGO
Definition
Rechtsträgerprinzip
Die Klage ist gegen den Rechtsträger der Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat.
7. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Definition
Fähigkeit zur Teilnahme am Verfahren
Die Parteien müssen fähig sein, am Verfahren als Beteiligte aufzutreten und Prozesshandlungen selbst oder durch Bevollmächtigte vorzunehmen.
8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Definition
Notwendigkeit der Klage
Die Klage muss zur Erreichung des Klageziels erforderlich und geeignet sein.
Problem
Annexanträge
Ansicht
Die h.M. lehnt eine analoge Anwendung von § 113 I 2, IV VwGO auf die Verpflichtungsklage ab, da diese Normen auf die Anfechtungsklage zugeschnitten sind und die Verpflichtungsklage bereits auf die Vornahme des Verwaltungsaktes gerichtet ist.
II. Begründetheit der Klage, § 113 V 1 VwGO
1. Ermächtigungsgrundlage
Definition
Rechtsgrundlage
Es muss eine Rechtsgrundlage existieren, die die Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ermächtigt.
2. Rechtsverletzung
Definition
Anspruch auf Erlass des VA
Der Kläger hat einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, weil die Ablehnung oder das Unterlassen rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.
Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und der Behörde kein Ermessen oder nur ein intendiertes Ermessen zusteht (gebundene Entscheidung).
Bei Ermessensentscheidungen muss eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, d.h. nur eine Entscheidung ist rechtmäßig.
3. Spruchreife
a) Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO
Das Gericht verpflichtet die Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. der Kläger einen Anspruch auf den Verwaltungsakt hat und die Behörde kein Ermessen oder nur ein intendiertes Ermessen besitzt.
b) Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO
Das Gericht verpflichtet die Behörde zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, wenn die Sache nicht spruchreif ist, weil die Behörde Ermessen hat und die bisherige Entscheidung fehlerhaft war oder noch gar nicht entschieden wurde.