Prüfungsschema

Überblick über die Rechtsmittel der VwGO

Dieses Schema bietet einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), deren Statthaftigkeit, Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsmaßstäbe.

§§ 124 ff. VwGO (Berufung) · §§ 132 ff. VwGO (Revision) · §§ 146 ff. VwGO (Beschwerde) · § 152a VwGO (Anhörungsrüge) · Art. 103 Abs. 1 GG

I. Berufung

1. Normen

Anwendbare Vorschriften §§ 124 – 130b VwGO

2. Prüfungsmaßstab

Umfassende Neuüberprüfung Das Rechtsmittel der Berufung ermöglicht eine umfassende Neuüberprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

3. Statthaftigkeit

Zulassungserfordernis Die Berufung ist nur statthaft, wenn sie vom Verwaltungsgericht (VG) oder Oberverwaltungsgericht (OVG) zugelassen wird (§ 124 Abs. 1 VwGO).

4. Zulassung der Berufung

a) Antrag auf Zulassung

Wurde die Berufung nicht zugelassen, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden (§ 124a Abs. 4 VwGO).

b) Zulassungsgründe

Die Gründe für die Zulassung der Berufung sind in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend normiert.

5. Anwaltszwang

Vertretung durch Anwalt Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) besteht Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO).

II. Revision

1. Normen

Anwendbare Vorschriften §§ 132 – 144 VwGO

2. Gegenstand

Urteile des OVG oder VG Die Revision richtet sich gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) oder des Verwaltungsgerichts (VG) bei Sprungrevision.

3. Prüfungsmaßstab

Rechtliche Überprüfung Die Revision ermöglicht ausschließlich eine rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils; eine tatsächliche Überprüfung findet nicht statt.

4. Statthaftigkeit

Zulassungserfordernis Die Revision ist nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde (§ 132 Abs. 1 VwGO).

5. Zulassung der Revision

a) Zulassung durch OVG

Die Revision muss durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) zugelassen werden.

b) Nichtzulassungsbeschwerde

Wird die Revision nicht zugelassen, kann die Nichtzulassung mit der Beschwerde angegriffen werden (§ 133 VwGO).

c) Zulassungsgründe

Die Gründe für die Zulassung der Revision sind in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend normiert.

6. Revisionsgründe

a) Absolute Revisionsgründe

Absolute Revisionsgründe sind in § 138 VwGO aufgeführt.

b) Verletzung von Recht

Ansonsten muss das Urteil Bundesrecht oder gleichlautende Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit dem Bundes-VwVfG verletzen (§ 137 VwGO).

III. Beschwerde

1. Normen

Anwendbare Vorschriften §§ 146 – 152 VwGO

2. Statthaftigkeit

Gegen Entscheidungen des VG Die Beschwerde ist statthaft nach § 146 Abs. 1 VwGO gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter, insbesondere gegen Beschlüsse (z.B. nach § 80 Abs. 5, § 123 VwGO).

Ausschluss — Nicht statthaft ist die Beschwerde gegen Urteile oder Gerichtsbescheide.

3. Frist

Einlegungsfrist Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO einzulegen.

4. Anwaltszwang

Vertretung durch Anwalt Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) besteht Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO).

5. Begründung

Grundsätzlich ohne Begründung Grundsätzlich ist die Beschwerde ohne Begründung möglich.

Ausnahme Eine Begründung ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes (z.B. nach §§ 80, 80a VwGO), vgl. § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO.

6. Sonderfall: Verzögerungsrüge

Bei Untätigkeit des Gerichts Bei einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens kann eine Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 198 GVG).

IV. Anhörungsrüge

1. Normen

Anwendbare Vorschriften § 152a VwGO

2. Voraussetzung

Verstoß gegen rechtliches Gehör Die Anhörungsrüge ist statthaft, wenn ein Gericht das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.