Prüfungsschema

(Objektive) Klagehäufung, § 44 VwGO

Schema - (Objektive) Klagehäufung, § 44 VwGO Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO, bei der mehrere Klagebegehren in einem Verfahren verbunden werden.

§ 44 VwGO

I. Einleitung und Anwendungsbereich

1. Begriff der objektiven Klagehäufung

Definition

Definition:

Mehrere Klagebegehren werden in einem Verfahren verbunden.

2. Abgrenzung

a) Subjektive Klagehäufung

Mehrere Kläger oder Beklagte (§ 64 VwGO, §§ 59 ff. ZPO).

b) Annexanträge

Spezielle Form der Klagehäufung, z.B. Anfechtungsklage mit Zahlungsantrag (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).

II. Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO)

1. Klagebegehren gegen denselben Beklagten

Alle Klageanträge müssen sich gegen dieselbe beklagte Partei richten.

2. Sachlicher Zusammenhang

Die Klagebegehren müssen in einem inneren Zusammenhang stehen, d.h. aus demselben Lebenssachverhalt resultieren oder sich gegenseitig bedingen.

3. Zuständigkeit desselben Gerichts

Für alle Klagebegehren muss dasselbe Gericht sachlich und örtlich zuständig sein.

III. Arten der objektiven Klagehäufung und deren Prüfung

1. Kumulative Klagehäufung

Definition

Definition:

Mehrere Klagebegehren werden nebeneinander geltend gemacht und sollen alle zum Erfolg führen.

Prüfungsreihenfolge:

Grundsätzlich sind die Klagebegehren getrennt zu prüfen.

Problem

Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen des § 44 VwGO bei kumulativer Klagehäufung

h.M. Die Voraussetzungen des § 44 VwGO werden als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klageverbindung geprüft, typischerweise nach der Zulässigkeit der Einzelklagen, aber vor deren Begründetheit.

a.A. (Klageverbindung) Prüfung der Vss. des § 44 VwGO im Anschluss an die Begründetheit des Hauptantrags.

2. Eventualklagehäufung (Haupt- und Hilfsantrag)

Definition

Definition:

Ein Hilfsantrag wird nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag scheitert.

Prüfungsreihenfolge:

Die Voraussetzungen des § 44 VwGO sind anzuwenden.

Der Hilfsantrag darf erst geprüft werden, wenn der Hauptantrag geprüft und als unbegründet oder unzulässig befunden wurde.

Die Voraussetzungen des § 44 VwGO werden nach der Zulässigkeit des Hilfsantrags, aber vor dessen Begründetheit geprüft.

IV. Rechtsfolgen der objektiven Klagehäufung

1. Bei Zulässigkeit der Klagehäufung

Die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge können gemeinsam geprüft werden, sofern sich keine Unterschiede ergeben.

2. Bei Unzulässigkeit der Klagehäufung

Sind die Voraussetzungen des § 44 VwGO nicht erfüllt, ist die Klagehäufung unzulässig.

Die einzelnen Klagen können jedoch für sich genommen zulässig bleiben.

Das Gericht kann die Verfahren gemäß § 93 VwGO trennen.