Prüfungsschema
(Objektive) Klagehäufung, § 44 VwGO
Schema - (Objektive) Klagehäufung, § 44 VwGO Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO, bei der mehrere Klagebegehren in einem Verfahren verbunden werden.
§ 44 VwGO
I. Einleitung und Anwendungsbereich
1. Begriff der objektiven Klagehäufung
Definition
Definition:
Mehrere Klagebegehren werden in einem Verfahren verbunden.
2. Abgrenzung
a) Subjektive Klagehäufung
Mehrere Kläger oder Beklagte (§ 64 VwGO, §§ 59 ff. ZPO).
b) Annexanträge
Spezielle Form der Klagehäufung, z.B. Anfechtungsklage mit Zahlungsantrag (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
II. Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO)
1. Klagebegehren gegen denselben Beklagten
Alle Klageanträge müssen sich gegen dieselbe beklagte Partei richten.
2. Sachlicher Zusammenhang
Die Klagebegehren müssen in einem inneren Zusammenhang stehen, d.h. aus demselben Lebenssachverhalt resultieren oder sich gegenseitig bedingen.
3. Zuständigkeit desselben Gerichts
Für alle Klagebegehren muss dasselbe Gericht sachlich und örtlich zuständig sein.
III. Arten der objektiven Klagehäufung und deren Prüfung
1. Kumulative Klagehäufung
Definition
Definition:
Mehrere Klagebegehren werden nebeneinander geltend gemacht und sollen alle zum Erfolg führen.
Prüfungsreihenfolge:
Grundsätzlich sind die Klagebegehren getrennt zu prüfen.
Problem
Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen des § 44 VwGO bei kumulativer Klagehäufung
h.M. Die Voraussetzungen des § 44 VwGO werden als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klageverbindung geprüft, typischerweise nach der Zulässigkeit der Einzelklagen, aber vor deren Begründetheit.
a.A. (Klageverbindung) Prüfung der Vss. des § 44 VwGO im Anschluss an die Begründetheit des Hauptantrags.
2. Eventualklagehäufung (Haupt- und Hilfsantrag)
Definition
Definition:
Ein Hilfsantrag wird nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag scheitert.
Prüfungsreihenfolge:
Die Voraussetzungen des § 44 VwGO sind anzuwenden.
Der Hilfsantrag darf erst geprüft werden, wenn der Hauptantrag geprüft und als unbegründet oder unzulässig befunden wurde.
Die Voraussetzungen des § 44 VwGO werden nach der Zulässigkeit des Hilfsantrags, aber vor dessen Begründetheit geprüft.
IV. Rechtsfolgen der objektiven Klagehäufung
1. Bei Zulässigkeit der Klagehäufung
Die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge können gemeinsam geprüft werden, sofern sich keine Unterschiede ergeben.
2. Bei Unzulässigkeit der Klagehäufung
Sind die Voraussetzungen des § 44 VwGO nicht erfüllt, ist die Klagehäufung unzulässig.
Die einzelnen Klagen können jedoch für sich genommen zulässig bleiben.
Das Gericht kann die Verfahren gemäß § 93 VwGO trennen.