Prüfungsschema

Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO

Schema - Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO § 121 VwGO Die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) nach § 113 I 4 VwGO ermöglicht die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der sich nach Klageerhebung erledigt hat. Sie dient dem Rechtsschutzinteresse des Klägers, wenn ein ursprüngliches Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren gegenstandslos geworden ist.

§ 113 VwGO · § 40 VwGO · § 42 VwGO ·§ 68 VwGO · § 74 VwGO · § 58 VwGO · § 78 VwGO · § 61 VwGO · § 62 VwGO ·§ 19 IV GG ·

I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

a) Keine aufdrängende Spezialzuweisung

b) Generalklausel des § 40 I 1 VwGO

2. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO

a) Unmittelbare Anwendung

Erledigung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Klageerhebung.

b) Analoge Anwendung bei Verpflichtungsklage

Bei erledigten Verpflichtungssituationen.

c) Keine analoge Anwendung bei allgemeiner Leistungsklage

Die FFK ist VA-bezogen. Eine allgemeine Leistungsklage kann auch auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet werden.

Problem

Schlichtes Verwaltungshandeln

Rspr. Im schlichten Verwaltungshandeln kann ein konkludenter Verwaltungsakt liegen, der eine FFK ermöglicht.

a.A. Hinreichender Rechtsschutz gegen schlichtes Verwaltungshandeln durch Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

Problem

Erledigung vor Klageerhebung

Ansicht

§ 113 I 4 VwGO gilt grundsätzlich nur unmittelbar für den Fall der Erledigung nach Klageerhebung.

h.M.: Analoge Anwendung bejahend Aufgrund der identischen Interessenlage soll § 113 I 4 VwGO analog auch für Erledigung vor Klageerhebung gelten. Würde man eine analoge Anwendung verneinen, käme dem zufälligen Zeitpunkt der Erledigung eine entscheidende Bedeutung für die Verfahrensart zu.

Lit.: Analoge Anwendung verneinend Es liege keine planwidrige Regelungslücke vor; für die Feststellung eines erledigten Verwaltungsakts genüge die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 I VwGO. Der Verwaltungsakt selbst sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I VwGO.

d) Begriff der Erledigung

Das Begehren des Klägers wird gegenstandslos.

Beispiele:

Rücknahme, Widerruf, Zeitablauf, Erlöschen von Erlaubnissen, Erlass eines Änderungsbescheids, Wegfall des Regelungssubjekts (z.B. Zerstörung des Gebäudes), Tod beim höchstpersönlichen Verwaltungsakt.

Keine Erledigung:

Der Verwaltungsakt hat noch irgendeine unmittelbare belastende Wirkung, insbesondere bei Vollzug des Verwaltungsakts (er bleibt Rechtsgrund), es sei denn, durch den Vollzug entstehen irreparable Tatsachen.

Problem

Irreparable Tatsache durch Ersatzvornahme (durch Dritten)

h.M. Keine Erledigung, da der Verwaltungsakt für die Durchführung gleichzeitig Rechtsgrund für die Kostenpflicht des Adressaten ist.

a.A. Erledigung +, Kostentragung ergibt sich aus kostenrechtlichen Vorschriften, nicht aus dem Verwaltungsakt.

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Der Kläger muss geltend machen, durch den erledigten Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

4. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO analog

a) Erledigung nach Klageerhebung

Das Vorverfahren ist unstreitig durchzuführen.

b) Problem: Erledigung vor Klageerhebung

h.M.: Kein Vorverfahren erforderlich Insbesondere, wenn die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist, da die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht mehr erreicht werden kann und ein Widerspruch gegen einen erledigten Verwaltungsakt unzulässig ist. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Behörde erscheint wenig sinnvoll.

a.A.: Vorverfahren erforderlich Das Vorverfahren ziele dann auf die behördliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ab.

5. Klagefrist, §§ 74, 58 II VwGO analog

a) Erledigung nach Klageerhebung

Die Ursprungsklage muss fristgerecht erhoben worden sein. War sie nicht fristgerecht (z.B. nach Zustellung des Widerspruchsbescheids), ist die FFK als unzulässig abzuweisen (Bestandskraft des Verwaltungsakts vor Klageerhebung).

b) Problem: Erledigung vor Klageerhebung

Frühere Rspr.: Fristgebunden Die FFK sei auch bei vorprozessualer Erledigung fristgebunden (§ 74 I 1 VwGO analog). Regelmäßig aber Jahresfrist (§ 58 II VwGO), weil bei Erledigungssituation zumeist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist.

Heutige h.M.: Nicht fristgebunden Die FFK ist bei vorprozessualer Erledigung nicht fristgebunden, da der erledigte Verwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfaltet und der Streit bei Einhaltung der Frist nicht geführt werden muss.

6. Klagegegner, § 78 VwGO analog

Der Klagegegner ist diejenige Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat.

7. Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Definition

Definition:

Ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts.

Insbesondere gegeben bei:

Wiederholungsgefahr Bei unveränderten Umständen ist hinreichend wahrscheinlich, dass ein vergleichbarer Verwaltungsakt erneut erlassen wird.

Rehabilitationsbedürfnis Der erlassene Verwaltungsakt hatte eine diskriminierende Wirkung oder das soziale Ansehen des Klägers ist betroffen.

Schwerwiegende Grundrechtseingriffe (Art. 19 IV GG) Abzustellen ist auf Art und Intensität des Eingriffs sowie die Bedeutung des speziellen Grundrechts. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff so schnell erledigt ist, dass eine Klärung in einem Hauptsacheverfahren ausgeschlossen scheint (z.B. Hausdurchsuchung, Abhörmaßnahmen, Verbot/Auflösung einer Versammlung).

Präjudizwirkung Für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess. Das Zivilgericht ist an die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht gebunden (§ 121 VwGO). Der Kläger muss durch die Rechtswidrigkeit einen Vorteil haben.

Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse:

Wenn der Misserfolg der Klage sich aufdrängt.

Hinweis:

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt sich nach Klageerhebung erledigt hat.

Erledigungserklärung:

Wenn kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr besteht oder andere Gründe vorliegen, kann eine Erledigungserklärung abgegeben werden (folgt aus der Dispositionsmaxime).

Übereinstimmende Erledigungserklärung:

Beklagter schließt sich der Erledigung an → Entfall der Rechtshängigkeit der Klage → § 161 II VwGO.

Einseitige Erledigungserklärung:

Beklagter widerspricht der Erledigungserklärung → Kläger kann durch allgemeine Feststellungsklage die Erledigung durch das Gericht prüfen lassen (kein Urteil mehr über das ursprüngliche Begehren).

8. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die allgemeinen Voraussetzungen der Beteiligten- und Prozessfähigkeit müssen erfüllt sein.

9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Es darf kein einfacherer oder effektiverer Weg zur Klärung der Rechtslage bestehen.

II. Begründetheit

1. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

Die FFK ist begründet, soweit der Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig war.

2. Rechtsverletzung des Klägers

Der Kläger muss durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden sein.

3. Verpflichtungsbegehren (bei Verpflichtungs-FFK)

Bei einer Verpflichtungs-FFK ist zu prüfen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Erledigung einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hatte.