Prüfungsschema
Einstweilige Anordnung, § 123 I VwGO
Die einstweilige Anordnung, § 123 I VwGO § 61 VwGO · § 62 VwGO · § 113 V 2 VwGO · § 920 II ZPO · § 294 ZPO · § 938 I ZPO · Art. 19 IV GG · Art. 5 I 2 GG Das Prüfungsschema zur einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dient der Sicherung oder Regelung eines vorläufigen Zustands, wenn ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Es ist subsidiär zu den Anträgen nach §§ 80, 80a VwGO.
§ 123 VwGO ·§ 40 I 1 VwGO · § 45 VwGO · § 80 VwGO · § 80a VwGO · § 42 II VwGO · § 70 VwGO · § 74 VwGO · § 78 VwGO ·
A. Zulässigkeit des Antrags
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Definition
Definition:
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine Spezialzuweisung vorliegt oder die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO erfüllt sind.
Zuständigkeit:
Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, § 123 II 2 VwGO. Regelmäßig ist dies das Verwaltungsgericht gemäß § 45 VwGO.
II. Statthaftigkeit des Antrags
Definition
Definition:
Der Antrag nach § 123 VwGO ist subsidiär zu den Anträgen aus §§ 80, 80a VwGO (§ 123 V VwGO). Er ist nur statthaft, wenn es nicht um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts geht.
Anwendungsbereiche: — Anwendbar bei Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren.
Beispiele:
Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, Leistungsansprüche, Abwehr von Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, Unterlassung von Verwaltungsakten, Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Organstreit.
III. Antragsbefugnis
Definition
Definition:
Der Antragsteller muss geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein oder eine Rechtsverletzung unmittelbar bevorsteht (analog § 42 II VwGO).
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Grundsatz:
Der Antragsteller muss sich zuvor erfolglos an die zuständige Behörde gewendet haben.
Ausnahme:
Bei besonderer Eiligkeit ist ein vorheriges Behördenhandeln nicht erforderlich.
Abgrenzung:
Es bedarf keines vorherigen Rechtsbehelfs (anders als bei § 80 V VwGO).
Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis:
Bei vorbeugendem vorläufigem Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, d.h. die Unzumutbarkeit des Wartens auf das Hauptsacheverfahren.
Ausschluss:
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist (z.B. bei Bestandskraft der Ablehnung, §§ 70, 74 VwGO).
V. Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen
Antragsfrist:
Es gibt keine Antragsfrist.
Antragsgegner:
Verpflichtungssituation: — Analog § 78 VwGO (Behörde, die den VA erlassen hat oder erlassen soll).
Im Übrigen: — Rechtsträgerprinzip (der Rechtsträger der Behörde).
Beteiligtenfähigkeit:
Nach §§ 61, 62 VwGO.
B. Begründetheit des Antrags
I. Obersatz
Definition
Definition:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründen, glaubhaft gemacht sind.
II. Anordnungsanspruch
Definition
Definition:
Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell- rechtlichen Anspruch.
Arten:
Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO):
Dient der Sicherung eines Rechts des Antragstellers und damit der Sicherung des status quo.
Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO):
Dient der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, aus dem der Antragsteller eigene Rechte ableitet, und kann eine Veränderung des status quo bewirken.
Prüfung:
Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Antragsteller seinen Anspruch im Hauptsacheverfahren durchsetzen kann.
III. Anordnungsgrund
Definition
Definition:
Der Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit der begehrten Maßnahme, die aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung festgestellt wird.
Bei Sicherungsanordnung:
Es muss die Gefahr bestehen, dass durch eine Veränderung des status quo die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Interessen- und Güterabwägung).
Bei Regelungsanordnung:
Die Maßnahme muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein oder aus anderen Gründen als nötig erscheinen (Interessen- und Güterabwägung).
IV. Glaubhaftmachung
Definition
Definition:
Die tatsächlichen Umstände für Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden, insbesondere durch eidesstattliche Versicherung (§ 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO).
V. Rechtsfolge und Einschränkungen
Rechtsfolge:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss das Gericht die einstweilige Anordnung erlassen. Das Ermessen des Gerichts beschränkt sich auf den Inhalt der Anordnung (§ 123 III VwGO i.V.m. § 938 I ZPO).
Einschränkungen:
Grundsatz:
Durch die einstweilige Anordnung darf nicht mehr gewährt werden, als im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte.
Problem
Vorwegnahme der Hauptsache
Ansicht
Grundsätzlich ist eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig (z.B. keine vorläufige Baugenehmigung).
Problem
Verpflichtung zur Neubescheidung durch die Behörde
Die Verpflichtung zur Neubescheidung durch die zuständige Behörde könnte dem Anspruch des § 123 VwGO auf schnellen Rechtsschutz entgegenstehen, da der Antragsteller ein Mehr erhalten könnte, als er im Hauptsacheverfahren erreichen würde.
h.M. In Ausnahmefällen ist auch eine Verpflichtung der Behörde möglich, die über den Inhalt des Hauptsacheurteils (§ 113 V 2 VwGO) hinausgeht, wenn der Erfolg im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.
Regelmäßig sind dies jedoch nur vorläufige Regelungen.
a.A. Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zulässig bei Ermessensreduzierung auf Null.
Ausnahme vom Vorwegnahmeverbot (Art. 19 IV GG):
Eine ausnahmsweise endgültige Regelung ist zulässig, wenn ohne sie das Recht des Antragstellers vereitelt würde oder ihm eine sonstige vorläufige Regelung unzumutbar ist (Nachteile können bei Gewinn im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden).
Folge:
Ausnahmsweise endgültige Regelung (Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit hohen Anforderungen).
Beispiele:
Zeitgebundene Veranstaltungen (z.B. Zulassung zum Volksfest), presserechtliche Auskunftsansprüche (Art. 5 I 2 GG) aufgrund gesteigerten öffentlichen Interesses.
Nicht bei: — Vorläufige Baugenehmigung (nach h. Rspr. unzulässig).