Prüfungsschema

Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

Schema - Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen § 123 VwGO ·§ 54 II 1 BeamtStG · § 126 II 1 BBG · § 2 UmwRG · § 54 BNatSchG · § 242 BGB ·§ 70 VwVfG · § 74 VwVfG · § 41 VwVfG · § 28 VwVfG · § 39 VwVfG · § 45 VwVfG · § 25 IV 2 JuSchG · § 11 AsylG · § 3 VwZG · § 4 VwZG ·§ 5 VwZG · § 8 VwZG · § 57 II VwGO · § 58 II VwGO · § 60 VwGO · § 173 S. 1 VwGO · § 222 I ZPO · § 85 II ZPO · § 294 ZPO · § 188 II BGB · § 188 III BGB · Art. 34 AEUV · Art. 45 AEUV · Art. 49 AEUV · Art. 56 AEUV · Art. 101 AEUV · Art. 102 AEUV · Art. 107 AEUV · Art. 108 AEUV Dieses Schema behandelt die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen Klagebefugnis, Vorverfahren und Klagefrist, die für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage unerlässlich sind.

§ 42 II VwGO · § 68 VwGO · § 69 VwGO · § 70 VwGO · § 72 VwGO · § 74 VwGO · § 75 VwGO · § 80 V VwGO · § 80a III VwGO ·

I. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

1. Bedeutung und Anwendungsbereich

a) Bedeutung

Die Klagebefugnis dient als subjektives Rechtsschutzinstrument und der Verhinderung von Popularklagen. Sie ist in der Zulässigkeit zu prüfen (mögliche Rechtsverletzung), während die tatsächliche Rechtsverletzung Gegenstand der Begründetheit ist.

b) Anwendungsbereich

Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO direkt).

Analog für Fortsetzungsfeststellungsklage, allgemeine Leistungsklage und allgemeine Feststellungsklage.

Analog im Eilrechtsschutz (§§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, 123 VwGO) und im Widerspruchsverfahren (sog. Widerspruchsbefugnis).

2. Voraussetzungen

a) Geltendmachung einer Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie)

Der Kläger muss schlüssig vortragen, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung bzw. Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Definition

Möglichkeitstheorie

Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung eigener Rechte des Klägers nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist.

b) Eigene Rechtsverletzung

Der Kläger muss die Verletzung eines ihm selbst zustehenden Rechts geltend machen.

Verbandsklagen sind daher grundsätzlich unzulässig, außer bei gesetzlicher Ermächtigung (z.B. § 2 UmwRG, § 54 BNatSchG).

Problem

Sperrgrundstück

Ansicht

Erwirbt ein Verband ein Grundstück allein zum Zweck der Erlangung der Klagebefugnis, ist dies grundsätzlich unbeachtlich. Ein Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB analog) greift nur in extremen Ausnahmefällen.

c) Subjektives öffentliches Recht

Das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, muss ein subjektiv-öffentliches Recht sein.

aa) Einfach-gesetzliche Rechte (Schutznormtheorie)

Eine Norm vermittelt ein subjektives Recht, wenn sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Dies ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.

Problem

bb) Grundrechte

h.M. Fehlt eine einfach-gesetzliche Schutznorm, kann ein Rückgriff auf Grundrechte die Klagebefugnis begründen.

a.A. Grundrechte vermitteln auf Ebene des einfachen Verwaltungsrechts keine einklagbaren subjektiven Rechte.

cc) Unionsrecht

Auch Normen des Unionsrechts (z.B. Grundfreiheiten, GRCh) können subjektive Rechte begründen. Jede nach dem Unionsrecht einklagbare Position begründet ein subjektives Recht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO (unionsrechtskonforme Auslegung der Schutznormtheorie).

3. Fallgruppen

a) Anfechtungsklage des Adressaten

Ist der Kläger Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts, ist er nach der Adressatentheorie stets klagebefugt, da zumindest eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) möglich ist.

Problem

Nicht-adressierter VA (z.B. Allgemeinverfügung)

Ansicht

Die Adressatentheorie greift nicht. Die Klagebefugnis muss aus der möglichen Verletzung einer drittschützenden Norm (Schutznormtheorie) hergeleitet werden.

b) Verpflichtungsklage des Adressaten

Der Kläger muss geltend machen, einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu haben. Die Adressatentheorie ist unanwendbar. Die Klagebefugnis folgt aus der Norm, die den möglichen Anspruch gewährt (Anspruchsnorm).

c) Anfechtungsklage eines Dritten

Der Kläger ist nicht Adressat des VA. Er muss geltend machen, dass der an einen anderen gerichtete VA in eine ihm zustehende, drittschützende Rechtsposition eingreift.

Die Klagebefugnis folgt aus einer drittschützenden Norm des einfachen Rechts (z.B. baurechtlicher Gebietserhaltungsanspruch, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).

Subsidiär kann sie sich aus Grundrechten ergeben, wobei bei nur mittelbarer Betroffenheit ein besonders schwerwiegender Eingriff erforderlich ist (z.B. Art. 12 GG bei Verdrängungswettbewerb).

d) Verpflichtungsklage eines Dritten

Der Kläger begehrt ein Handeln der Behörde gegenüber einem Dritten.

aa) Begehren eines belastenden VA gegen einen Dritten (polizeiliches Einschreiten)

Der Kläger muss einen Anspruch auf Einschreiten haben. Dieser kann sich aus einer drittschützenden Norm ergeben (z.B.

polizeiliche Generalklausel, die auch Individualrechtsgüter schützt). Ein Anspruch auf tatsächliches Einschreiten besteht aber nur bei Ermessensreduktion auf Null.

bb) Begehren eines begünstigenden VA für einen Dritten

Hier fehlt dem Kläger regelmäßig eine Norm, die ihm einen Anspruch darauf verleiht, dass ein Dritter begünstigt wird. Die Klagebefugnis scheitert daher meist.

II. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

1. Erforderlichkeit (Statthaftigkeit)

a) Grundsatz

Vor Erhebung der Anfechtungs- (§ 68 Abs. 1 VwGO) und Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 2 VwGO) sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des VA in einem Vorverfahren nachzuprüfen.

Sonderregelung im Beamtenrecht: § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 Abs. 2 BBG (für alle Klagearten).

b) Gesetzlicher Ausschluss, § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO

Das Vorverfahren ist ausgeschlossen, wenn:

ein Gesetz dies bestimmt (z.B. Landes-AGVwGO, § 11 AsylG).

der VA von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde.

der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

c) Entbehrlichkeit

Das Vorverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sein Zweck (Selbstkontrolle der Verwaltung, Entlastung der Gerichte) nicht mehr erreicht werden kann.

Bei Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.

Problem

Entbehrlichkeit bei rügeloser Einlassung des Beklagten

Rspr. Ja, aus Gründen der Prozessökonomie. Ausreichend ist auch ein hilfsweiser Antrag auf Klageabweisung als unbegründet.

a.A. Nein, das Vorverfahren ist zwingendes Recht und steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

Einschränkungen der Entbehrlichkeit Keine Entbehrlichkeit, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder wenn der Widerspruchsbehörde ein Ermessensspielraum zusteht.

2. Ordnungsgemäße Durchführung

a) Frist- und formgerechte Einlegung des Widerspruchs

Der Widerspruch muss frist- (§ 70 VwGO) und formgerecht (§ 70 VwGO i.V.m. VwVfG-Vorschriften) eingelegt werden.

Problem

Verfristeter Widerspruch

Ansicht

Ein Mangel der Fristversäumnis wird geheilt, wenn die Behörde den Widerspruch nicht als unzulässig verwirft, sondern eine Sachentscheidung trifft (ihn als unbegründet zurückweist).

b) Abschluss des Verfahrens

Das Vorverfahren muss durch Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids (§ 72, § 73 VwGO) abgeschlossen sein, bevor Klage erhoben wird (Ausnahme: § 75 VwGO).

III. Klagefrist, § 74 VwGO

1. Fristdauer

a) Grundsatz: Monatsfrist

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder Bekanntgabe des Ausgangsbescheids (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) erhoben werden.

b) Ausnahme: Jahresfrist, § 58 Abs. 2 VwGO

Die Frist beträgt ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) unterblieben oder unrichtig ist.

Definition

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

Eine RBB ist unrichtig, wenn sie objektiv geeignet ist, beim Adressaten einen Irrtum über die formellen oder fristgemäßen Anforderungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch von der Einlegung abzuhalten oder diese zu erschweren.

Problem

RBB bei Beteiligung Dritter

h.M. Es genügt, wenn dem Dritten eine Kopie des Bescheids mit einer objektiv richtigen RBB zugeht, die er auf seine Situation beziehen kann.

a.A. Die RBB ist adressatenbezogen. Ein Dritter muss eine eigene RBB erhalten.

c) Keine Frist

Bei der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) sowie grundsätzlich bei der allgemeinen Leistungs- und Feststellungsklage (Ausnahme: Beamtenrecht) gibt es keine Klagefrist.

2. Fristbeginn

a) Ohne Vorverfahren: Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des VA (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Für den Zeitpunkt gelten die Regeln des § 41 VwVfG (z.B. 3-Tage-Fiktion bei Post- oder elektronischer Übermittlung).

b) Mit Vorverfahren: Zustellung des Widerspruchsbescheids

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Zustellung richtet sich nach dem VwZG des Bundes oder der Länder.

Heilung von Zustellungsmängeln ist nach § 8 VwZG möglich.

3. Fristberechnung und -wahrung

a) Berechnung

Die Berechnung erfolgt nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB).

b) Wahrung

Die Frist ist gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei dem zuständigen Gericht eingeht.

4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 60 VwGO

a) Voraussetzungen

Der Kläger muss ohne Verschulden verhindert gewesen sein, die Klagefrist einzuhalten.

Definition

Ohne Verschulden

Verschulden liegt vor, wenn die die Fristversäumnis verursachende Person diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.

Das Verschulden eines Bevollmächtigten (z.B. Anwalt) wird dem Kläger zugerechnet (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ein Organisationsverschulden des Anwalts (z.B. mangelhafte Fristenkontrolle) ist ebenfalls zurechenbar.

b) Antrag

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Prozesshandlung (Klageerhebung) ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.