Prüfungsschema
Begründetheit einer verwaltungsgerichtlichen Klage
Schema – Die Begründetheit einer verwaltungsgerichtlichen Klage Dieses Schema legt die Voraussetzungen dar, unter denen eine verwaltungsgerichtliche Klage als begründet gilt. Es behandelt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers und den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung.
§ 86 Abs. 1 VwGO · § 113 Abs. 1 VwGO · § 114 S. 2 VwGO · § 79 VwGO
I. Prüfungsmaßstab und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
1. Prüfungsmaßstab
Definition
Definition:
Das Gericht erforscht die Rechtswidrigkeit von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO).
2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
a) Ermächtigungsgrundlage
b) Formelle Rechtmäßigkeit
c) Materielle Rechtmäßigkeit
3. Nachschieben von Gründen
Definition
Definition:
Die Behörde ersetzt nicht mehr tragfähige Gründe, die sie für die Rechtfertigung herangezogen hatte, durch andere.
Problem
Zulässigkeit des Nachschiebens
h.M.:
Zulässig, wenn keine Wesensveränderung und keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Klägers vorliegt.
a.A.: — Völliges Auswechseln oder erstmalige Begründung ist unzulässig.
Sonderfall: Ermessensentscheidung (§ 114 S. 2 VwGO) Behörde darf Ermessensabwägung ergänzen, wenn einschlägiges Recht dies zulässt.
Keine Wesensveränderung oder erstmalige Begründung zulässig.
4. Teilrechtswidrigkeit
Definition
Definition:
Das Gericht hebt bei nur teilweise rechtswidrigem VA nur den rechtswidrigen Teil auf; im Übrigen wird die Klage abgewiesen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
a) Gebundener Verwaltungsakt
Teilaufhebung, wenn der VA materiell teilbar ist.
b) Ermessens-Verwaltungsakt
Regelmäßig keine Teilaufhebung, es sei denn, es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass die Behörde die verbliebene Teilregelung getroffen hätte.
II. Verletzung der Rechte des Klägers
1. Objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
Der Verwaltungsakt muss objektiv rechtswidrig sein.
2. Subjektive Betroffenheit in eigenen Rechten
Der Kläger muss durch den rechtswidrigen VA in eigenen Rechten verletzt sein.
Problem
Drittanfechtungsklage
Ansicht
Voraussetzung ist ein Verstoß gegen eine drittschützende Norm.
III. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt
Definition:
Der Kläger muss im Zeitpunkt des Ergehens des Urteils den Anspruch haben.
1. Bei der Anfechtungsklage (§ 79 VwGO)
a) Grundsatz: Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids.
Wenn kein Vorverfahren: Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts.
b) Geänderte Rechts-/Sachlage nach Erlass des VA, aber vor Widerspruchsbescheid
Die Behörde hat die geänderte Lage zu berücksichtigen (Widerspruchsverfahren als umfängliche Überprüfung).
Änderung zugunsten des Betroffenen ist zu berücksichtigen.
Änderung zulasten des Betroffenen darf nicht berücksichtigt werden, wenn der VA zuvor rechtmäßig war.
c) Ausnahme: Letzte mündliche Verhandlung
Nach Eigenart des VA kann auch ein zunächst rechtmäßiger, dann rechtswidriger VA berücksichtigt werden.
Insbesondere bei Dauerverwaltungsakten.
Änderung zugunsten des Klägers: Unverhältnismäßig, im Rahmen der Anfechtungsklage auf die letzte Behördenentscheidung abzustellen (insb. bei noch nicht vollzogenen VA).
d) Gegenausnahme: Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
Bei Bestehen gesetzlicher Regelungen, dass ein VA bei geänderter Sach-/Rechtslage nur unter Voraussetzungen zurückgenommen werden kann.
Auch bei Dauer-VA ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.
Der Betroffene hat dann im Wege der Verpflichtungsklage die Wiedergestattung zu verlangen.
2. Bei der Verpflichtungsklage
a) Grundsatz: Letzte mündliche Verhandlung
Der Anspruch muss bei Erlass des Urteils bestehen.
b) Ausnahme: Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
Ausnahmsweise auf letzte Verwaltungsentscheidung abzustellen, wenn die Eigenart des VA dies erfordert (z.B.
Prüfungsentscheidung).
Bei zeitabschnittsweiser Leistung: Voraussetzungen müssen während des betroffenen Zeitabschnitts vorgelegen haben.
Problem
Klageanspruch war zunächst begründet, durch Rechtsänderung aber unbegründet geworden (z.B. wegen
neuem B-Plan unzulässig)
a.A.:
Abstellen auf früheren Zeitpunkt (rechtswidrige Ablehnung) → rechtswidrige Ablehnung darf nicht zum Nachteil werden.
Rspr.:
Früherer Zeitpunkt nur, wenn eine grundrechtskräftig verfestigte Anspruchsposition verletzt wurde. Bloße (Bau-)Genehmigungsansprüche sind nicht durch Art. 14 GG geschützt (erst die erteilte Baugenehmigung schafft schützende Rechtsposition).
3. Bei sonstigen Klagearten
a) Feststellungsklage
Allgemeine Feststellungsklage: — Zeitpunkt des streitigen Rechtsverhältnisses.
Nichtigkeitsfeststellungsklage: — Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
b) Fortsetzungsfeststellungsklage
Beurteilungszeitpunkt richtet sich nach Art der Ausgangsklage.
Anfechtungssituation: — Letzte Behördenentscheidung (bei Erledigung: vor Erlass des Widerspruchsbescheids).
Bei Dauer-VA: — Zeitpunkt der Erledigung.
Verpflichtungssituation: — Zeitpunkt des erledigten Ereignisses.
Änderungen nach Erledigung sind unbeachtlich.