Prüfungsschema

Begründetheit einer verwaltungsgerichtlichen Klage

Schema – Die Begründetheit einer verwaltungsgerichtlichen Klage Dieses Schema legt die Voraussetzungen dar, unter denen eine verwaltungsgerichtliche Klage als begründet gilt. Es behandelt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers und den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung.

§ 86 Abs. 1 VwGO · § 113 Abs. 1 VwGO · § 114 S. 2 VwGO · § 79 VwGO

I. Prüfungsmaßstab und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

1. Prüfungsmaßstab

Definition

Definition:

Das Gericht erforscht die Rechtswidrigkeit von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO).

2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

a) Ermächtigungsgrundlage

b) Formelle Rechtmäßigkeit

c) Materielle Rechtmäßigkeit

3. Nachschieben von Gründen

Definition

Definition:

Die Behörde ersetzt nicht mehr tragfähige Gründe, die sie für die Rechtfertigung herangezogen hatte, durch andere.

Problem

Zulässigkeit des Nachschiebens

h.M.:

Zulässig, wenn keine Wesensveränderung und keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Klägers vorliegt.

a.A.: — Völliges Auswechseln oder erstmalige Begründung ist unzulässig.

Sonderfall: Ermessensentscheidung (§ 114 S. 2 VwGO) Behörde darf Ermessensabwägung ergänzen, wenn einschlägiges Recht dies zulässt.

Keine Wesensveränderung oder erstmalige Begründung zulässig.

4. Teilrechtswidrigkeit

Definition

Definition:

Das Gericht hebt bei nur teilweise rechtswidrigem VA nur den rechtswidrigen Teil auf; im Übrigen wird die Klage abgewiesen (§ 113 Abs. 1 VwGO).

a) Gebundener Verwaltungsakt

Teilaufhebung, wenn der VA materiell teilbar ist.

b) Ermessens-Verwaltungsakt

Regelmäßig keine Teilaufhebung, es sei denn, es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass die Behörde die verbliebene Teilregelung getroffen hätte.

II. Verletzung der Rechte des Klägers

1. Objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

Der Verwaltungsakt muss objektiv rechtswidrig sein.

2. Subjektive Betroffenheit in eigenen Rechten

Der Kläger muss durch den rechtswidrigen VA in eigenen Rechten verletzt sein.

Problem

Drittanfechtungsklage

Ansicht

Voraussetzung ist ein Verstoß gegen eine drittschützende Norm.

III. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt

Definition:

Der Kläger muss im Zeitpunkt des Ergehens des Urteils den Anspruch haben.

1. Bei der Anfechtungsklage (§ 79 VwGO)

a) Grundsatz: Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

Maßgebend ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids.

Wenn kein Vorverfahren: Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts.

b) Geänderte Rechts-/Sachlage nach Erlass des VA, aber vor Widerspruchsbescheid

Die Behörde hat die geänderte Lage zu berücksichtigen (Widerspruchsverfahren als umfängliche Überprüfung).

Änderung zugunsten des Betroffenen ist zu berücksichtigen.

Änderung zulasten des Betroffenen darf nicht berücksichtigt werden, wenn der VA zuvor rechtmäßig war.

c) Ausnahme: Letzte mündliche Verhandlung

Nach Eigenart des VA kann auch ein zunächst rechtmäßiger, dann rechtswidriger VA berücksichtigt werden.

Insbesondere bei Dauerverwaltungsakten.

Änderung zugunsten des Klägers: Unverhältnismäßig, im Rahmen der Anfechtungsklage auf die letzte Behördenentscheidung abzustellen (insb. bei noch nicht vollzogenen VA).

d) Gegenausnahme: Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung

Bei Bestehen gesetzlicher Regelungen, dass ein VA bei geänderter Sach-/Rechtslage nur unter Voraussetzungen zurückgenommen werden kann.

Auch bei Dauer-VA ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.

Der Betroffene hat dann im Wege der Verpflichtungsklage die Wiedergestattung zu verlangen.

2. Bei der Verpflichtungsklage

a) Grundsatz: Letzte mündliche Verhandlung

Der Anspruch muss bei Erlass des Urteils bestehen.

b) Ausnahme: Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung

Ausnahmsweise auf letzte Verwaltungsentscheidung abzustellen, wenn die Eigenart des VA dies erfordert (z.B.

Prüfungsentscheidung).

Bei zeitabschnittsweiser Leistung: Voraussetzungen müssen während des betroffenen Zeitabschnitts vorgelegen haben.

Problem

Klageanspruch war zunächst begründet, durch Rechtsänderung aber unbegründet geworden (z.B. wegen

neuem B-Plan unzulässig)

a.A.:

Abstellen auf früheren Zeitpunkt (rechtswidrige Ablehnung) → rechtswidrige Ablehnung darf nicht zum Nachteil werden.

Rspr.:

Früherer Zeitpunkt nur, wenn eine grundrechtskräftig verfestigte Anspruchsposition verletzt wurde. Bloße (Bau-)Genehmigungsansprüche sind nicht durch Art. 14 GG geschützt (erst die erteilte Baugenehmigung schafft schützende Rechtsposition).

3. Bei sonstigen Klagearten

a) Feststellungsklage

Allgemeine Feststellungsklage: — Zeitpunkt des streitigen Rechtsverhältnisses.

Nichtigkeitsfeststellungsklage: — Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

b) Fortsetzungsfeststellungsklage

Beurteilungszeitpunkt richtet sich nach Art der Ausgangsklage.

Anfechtungssituation: — Letzte Behördenentscheidung (bei Erledigung: vor Erlass des Widerspruchsbescheids).

Bei Dauer-VA: — Zeitpunkt der Erledigung.

Verpflichtungssituation: — Zeitpunkt des erledigten Ereignisses.

Änderungen nach Erledigung sind unbeachtlich.