Prüfungsschema

Aufbau einer verwaltungsgerichtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsgerichtlichen Klage (Schema) VwGO §§ 40 ff. · VwGO §§ 61 ff. · VwGO §§ 68 ff. ·VwGO §§ 74 ff. · VwGO §§ 78 ff. · VwGO §§ 113 ff. Dieses Schema bietet einen vollständigen Prüfpfad für die Zulässigkeit und Begründetheit der verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Klagearten.

I. Zulässigkeit der Klage

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

a) Abdrängende Sonderzuweisung

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn eine spezielle gesetzliche Regelung die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet.

Beispiele: — § 54 I BeamtStG, § 126 BBG

b) Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine Zuweisung an ein anderes Gericht durch Gesetz erfolgt ist.

aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Die Streitigkeit muss öffentlich-rechtlicher Natur sein.

Definition

Subordinationstheorie

Ein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten kennzeichnet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Definition

Sonderrechtstheorie

Die Streitentscheidung findet im Kern Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

bb) Nichtverfassungsrechtlicher Art

Die Streitigkeit darf nicht verfassungsrechtlicher Natur sein.

Definition

Verfassungsrechtlich

Wenn es im Kern um die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes geht.

Hinweis: — Ein Angriff auf ein formelles Gesetz ist immer verfassungsrechtlich.

cc) Keine Zuweisung an ein anderes Gericht durch Gesetz

Es darf keine spezielle gesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht bestehen.

Beispiele: — Art. 14 III 4, 34 S. 3 GG, § 40 II 1 HS 1 VwGO, § 23 EGGVG

2. Statthafte Klageart

a) Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO

Begehren der Aufhebung eines Verwaltungsakts.

Definition

Statthaftigkeit

Der angegriffene Akt muss ein Verwaltungsakt (VA) sein.

Definition

Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers.

Definition

Vorverfahren, § 68 I VwGO

Ordnungsgemäße und erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.

Monatsfrist für den Widerspruch, § 70 VwGO.

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, §§ 68 I 2, 75 VwGO.

Definition

Klagefrist

Ein Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, § 74 I VwGO.

b) Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO

Begehren des Erlasses eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts.

Definition

Statthaftigkeit

Der vom Kläger begehrte Akt muss ein Verwaltungsakt (VA) sein.

Definition

Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Möglichkeit eines Anspruchs auf Erlass des begehrten VAs.

Definition

Vorverfahren, § 68 II, I VwGO

Ordnungsgemäße und erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.

Der begehrte VA muss bei der zuständigen Behörde beantragt worden sein.

Widerspruch gegen den antragsablehnenden Bescheid der Behörde binnen eines Monats, § 70 VwGO.

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, §§ 68 II, I 2, 75 VwGO.

Definition

Klagefrist

Ein Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, § 74 II VwGO.

c) Allgemeine Leistungsklage

Begehren einer Handlung oder Unterlassung, die kein Verwaltungsakt ist.

Definition

Statthaftigkeit

Kläger begehrt eine Handlung oder Unterlassung, die kein Verwaltungsakt ist.

Kann sich auch gegen den beabsichtigten Erlass eines VAs richten oder gegen untergesetzliche Rechtsnormen.

Definition

Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Kläger muss möglicherweise der Anspruch auf die begehrte Leistung zustehen.

Vorverfahren und Klagefrist Keine unmittelbare oder analoge Anwendung der §§ 68 ff. (Vorverfahren) und § 74 (Klagefrist).

Ausnahme: Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, § 126 II BBG, § 54 II BeamtStG.

d) Feststellungsklage, § 43 I VwGO

Begehren der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.

Definition

Statthaftigkeit

Kläger begehrt Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Beantwortung einer zwischen Kläger und Beklagtem umstrittenen konkreten Rechtsfrage).

Kläger begehrt Feststellung der Nichtigkeit eines VAs (Nichtigkeitsfeststellungklage).

Definition

Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO

Die Feststellungsklage ist gegenüber Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeiner Leistungsklage subsidiär.

Definition

Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO

Es muss ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der gerichtlichen Entscheidung bestehen.

Problem

Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Ansicht

Umstritten ist, ob § 42 II VwGO analog anzuwenden ist. Die herrschenden Meinung bejaht dies, da der Kläger die Durchsetzung seiner Rechte wollen muss.

Vorverfahren und Klagefrist — Vorverfahren und Klagefrist entfallen.

Ausnahme: Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten.

e) Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO

Begehren der gerichtlichen Überprüfung von Rechtsvorschriften.

Definition

Statthaftigkeit

Angriffsgegenstand sind Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Nr. 1, 2 VwGO.

Grundsätzlich nur Rechtsverordnungen und Satzungen des Landesrechts.

§ 47 VwGO setzt eine landesgesetzliche Regelung voraus.

Definition

Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO

Natürliche oder juristische Personen müssen möglicherweise in Rechten betroffen sein, durch die Rechtsvorschrift oder deren Vollzug.

Eine Behörde muss die Rechtsvorschrift bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe beachtet haben.

Definition

Frist

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, § 47 II 1 VwGO.

3. Gerichtszuständigkeit

a) Sachliche Zuständigkeit

Regelungen in §§ 45 ff. VwGO.

b) Örtliche Zuständigkeit

Regelungen in § 52 VwGO.

4. Richtiger Beklagter (Passive Prozessführungsbefugnis)

a) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

§ 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der Behörde.

§ 78 I Nr. 2 VwGO: Landesbehörden, bei entsprechender landesrechtlicher Regelung (Vorrang vor § 78 I Nr. 1 VwGO).

b) Allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage

Rechtsträgerprinzip.

Oder § 78 I Nr. 1 VwGO analog (handelnde Behörde).

§ 78 I Nr. 2 VwGO ist nicht analog anwendbar.

c) Normenkontrollverfahren

§ 47 II 2 VwGO: Normerlassender Verwaltungsträger bzw. Rechtsträger der Behörde.

5. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit

a) Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO

Fähigkeit, am Verfahren als Beteiligter teilzunehmen.

Für Kläger und Beklagten zu prüfen.

Nr. 1: Bund, Länder und Gemeinden gelten als juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Behörden fallen nicht unter Nr. 1.

Bei landesrechtlichen Bestimmungen i.S.d. Nr. 3 sind Länderbehörden beteiligtenfähig.

b) Prozessfähigkeit, § 62 (ggf. auch § 67) VwGO

Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Bevollmächtigte vorzunehmen.

Abs. 1: Kläger/Beklagter ist eine natürliche Person.

Abs. 3: Kläger oder Beklagter ist eine juristische Person (Bund, Land, Gemeinde) oder eine Behörde.

6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Grundsätzlich nur bei Sachverhaltshinweisen zu prüfen.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die die angegriffene Rechtsvorschrift selbst aufheben kann, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis.

II. Begründetheit der Klage

1. Anfechtungsklage

Die Klage ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt (in Gestalt des Widerspruchsbescheids, § 79 I 1 VwGO) rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird, § 113 I 1 VwGO.

a) Rechtsgrundlage des Verwaltungsakts — Prüfung der Existenz und Gültigkeit der Ermächtigungsgrundlage.

Nur bei Zweifeln: Prüfung der Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) der Rechtsgrundlage.

b) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts — Der Verwaltungsakt muss formell und materiell rechtmäßig sein.

aa) Formelle Rechtmäßigkeit — Zuständigkeit, Verfahren, Form.
bb) Materielle Rechtmäßigkeit — Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.

Beachtung von einfachen Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Satzungen.

Beachtung von Verfassungsrecht (Grundrechte).

Beachtung von EU-Recht.

c) Verletzung des Klägers in subjektiven öffentlichen Rechten

Der Kläger muss durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in einem eigenen subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein.

2. Verpflichtungsklage

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts hat, § 113 V 1, 2 VwGO.

a) Prüfung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen

Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Grundrechte, EU-Rechte, öffentlich-rechtlicher Vertrag.

b) Ergebnis

Das Gericht verurteilt die Behörde zum Erlass des beantragten VAs bzw. zur (nochmaligen) Entscheidung über den gestellten Antrag unter Aufhebung der antragsablehnenden behördlichen Entscheidung (in Gestalt des Widerspruchsbescheids, § 79 I Nr. 1 VwGO analog).

3. Allgemeine Leistungsklage

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistungserbringung oder Unterlassung hat, § 113 V 1, 2 VwGO analog.

a) Prüfung der Anspruchsgrundlage — Es muss eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bestehen.

4. Feststellungsklage

Die Klage ist begründet, wenn die umstrittene Rechtsfrage im Sinne des Klägers zu entscheiden ist und die von ihm begehrte Feststellung der Verwirklichung (Durchsetzung) seiner Rechte dient.

5. Normenkontrollverfahren

Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift nichtig (ungültig) oder unvereinbar mit höherrangigem Recht ist.