Prüfungsschema
Anfechtungsklage (§ 42 I Fall 1 VwGO)
Schema – Anfechtungsklage (§ 42 I Fall 1 VwGO) §§ 74 I, 58 II VwGO · § 60 VwGO · § 78 VwGO · §§ 61, 62 VwGO Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage, mit der die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt wird. Sie ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch das Verwaltungsgericht begehrt.
§ 42 VwGO · § 113 I 1 VwGO · § 35 VwVfG · § 44 VwVfG · § 43 I Alt. 2 VwGO · §§ 79, 73 VwGO · § 68 I VwGO · § 72 VwGO · § 75 VwGO ·
I. Zulässigkeit der Klage
1. Verwaltungsrechtsweg
a) Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Spezialzuweisung vorliegt.
Definition
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören. Dies ist der Fall, wenn auf einer Seite ein Hoheitsträger in Ausübung hoheitlicher Gewalt beteiligt ist (modifizierte Subjektstheorie).
Definition
Nicht verfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlicher Art, wenn sie nicht unmittelbar Verfassungsrecht auslegt und anwendet und nicht zwischen Verfassungsorganen oder gleichgestellten Beteiligten stattfindet.
Definition
Keine abdrängende Spezialzuweisung
Es darf keine gesetzliche Regelung existieren, die die Zuständigkeit eines anderen Gerichts explizit anordnet (z.B.
Sozialgericht, Finanzgericht).
2. Statthaftigkeit der Klage, § 42 I Fall 1 VwGO
Die Klage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch das Verwaltungsgericht begehrt (§ 113 I 1 VwGO).
Definition
Verwaltungsakt (VA)
Ein VA ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG).
Problem
Anwendbarkeit des § 35 VwVfG auf Maßnahmen von Landesbehörden
h.M. § 35 VwVfG ist auch bei Maßnahmen durch Landesbehörden anwendbar, da § 42 VwGO eine Bundesnorm ist und der Begriff des VA bundeseinheitlich auszulegen ist.
a.A. § 35 VwVfG ist nur bei Maßnahmen durch Bundesbehörden anwendbar.
Unstatthaft bei:
Realakt — Maßnahmen ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen (z.B. Auskunft, Warnung).
Verwaltungsrechtliche Willenserklärung — Z.B. Aufrechnungserklärung.
Verwaltungsinterne Maßnahmen — Maßnahmen ohne Außenwirkung.
Ausreichend ist ein formeller VA — Es genügt der objektive Anschein, dass es sich um einen VA handelt.
Anfechtbarkeit eines nichtigen VA Auch ein nichtiger VA (§ 44 VwVfG) kann angefochten werden. Alternativ kann eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I Alt.
2 VwGO) erhoben werden.
Gegenstand der Anfechtungsklage Gegenstand sind der ursprüngliche VA und der Widerspruchsbescheid (Einheitsklage, §§ 79, 73 VwGO). Ist ein Vorverfahren nicht notwendig (§ 68 I 2 VwGO i.V.m. Landesgesetz), ist nur der VA Anfechtungsgegenstand.
Problem
Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids (WB)
Eine isolierte Anfechtung des WB ist zulässig, wenn der WB oder Abhilfebescheid erstmalig eine Beschwer enthält (§ 79 I Nr. 2 VwGO) oder eine zusätzliche, nicht im VA enthaltene, selbstständige Beschwer (§ 79 II 1 VwGO).
Rspr. Auch bei Verfahrensverletzungen (§ 79 II 2 VwGO), aber nur bei Ermessensentscheidungen. Bei gebundenen VA berechtigen formelle Fehler nicht zur isolierten Anfechtung, da eine Aufhebung eines formell fehlerhaften VA bei einem Neuerlass nicht zu einem materiell anderen Ergebnis führen würde.
a.A. Auch bei gebundenen VA ist isolierte Anfechtung zulässig, da ein weiteres Vorverfahren ggf. schneller und kostengünstiger ist.
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Der Kläger muss geltend machen, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeit der Rechtsverletzung).
Adressatenklage Als Adressat eines belastenden VA ist der Kläger jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt.
Drittanfechtungsklage Der Kläger muss die Möglichkeit der Verletzung durch eine drittschützende Norm geltend machen.
4. Vorverfahren (Widerspruchsverfahren), § 68 I VwGO
a) Erforderlichkeit
Grundsätzlich ist vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen (§ 68 I 1 VwGO). Ist der Widerspruch begründet, ergeht ein Abhilfebescheid (§ 72 VwGO). Ist er unbegründet, ergeht ein Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO).
Ohne Vorverfahren — Die Anfechtungsklage ist grds. unzulässig.
b) Ausnahmen
In diesen Fällen ist sofortige Anfechtungsklage zulässig:
Gesetzlicher Ausschluss, § 68 I 2 Hs. 1 VwGO — Z.B. bei Entscheidungen einer obersten Bundes- oder Landesbehörde (§ 68 I 2 Nr. 1 VwGO).
Erstmalige Beschwer durch Abhilfe-/Widerspruchsbescheid, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO Entbehrlichkeit, § 75 VwGO Z.B. bei Untätigkeitsklage, i.d.R. nach 3 Monaten (§ 75 S. 2 VwGO). Auch wenn der Zweck des Vorverfahrens bereits erreicht oder nicht mehr zu erreichen ist.
5. Klagefrist, §§ 74 I, 58 II VwGO
a) Regelfristen
Mit Widerspruchsverfahren — 1 Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids.
Ohne Vorverfahren (kraft Gesetzes) — 1 Monat nach Erhalt des Ausgangsbescheides.
Fehlende/Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr nach Erhalt des Widerspruchsbescheids (bzw. des Ausgangsbescheides, wenn kein Vorverfahren notwendig).
b) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 60 VwGO
Wenn die Klagefrist unverschuldet nicht eingehalten wurde.
6. Klagegegner (passive Prozessführungsbefugnis), § 78 VwGO
Klagegegner ist der Rechtsträger (Bund, Land oder Körperschaft), dessen Behörde den VA erlassen hat.
Landesrecht kann abweichend die Klage gegen die Behörde selbst vorsehen (z.B. § 69 LJG SH).
7. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Die Beteiligten müssen fähig sein, am Verfahren teilzunehmen und Prozesshandlungen selbst oder durch Bevollmächtigte vorzunehmen.
8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die Klage geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern.
Es fehlt z.B., wenn der VA sich bereits erledigt hat und keine Wiederholungsgefahr besteht oder keine Rehabilitationsinteressen vorliegen.
II. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 I 1 VwGO).
1. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
Der VA ist rechtswidrig, wenn er gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen verstößt.
a) Ermächtigungsgrundlage — Der VA muss auf einer wirksamen und einschlägigen Ermächtigungsgrundlage beruhen.
b) Formelle Rechtmäßigkeit
Der VA muss den Anforderungen an Zuständigkeit, Verfahren und Form genügen.
Zuständigkeit — Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der handelnden Behörde.
Verfahren — Einhaltung der Verfahrensvorschriften (z.B. Anhörung, § 28 VwVfG).
Form — Einhaltung der Formvorschriften (z.B. Schriftform, Begründung, § 39 VwVfG).
c) Materielle Rechtmäßigkeit
Der VA muss inhaltlich mit den materiellen Rechtsvorschriften übereinstimmen (z.B. Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit, keine Ermessensfehler).
2. Rechtsverletzung des Klägers
Die Rechtswidrigkeit des VA muss zu einer tatsächlichen Rechtsverletzung des Klägers führen.
a) Adressatenklage
Die Rechtswidrigkeit eines belastenden VA führt stets zu einer Rechtsverletzung des Adressaten, spätestens in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG.
b) Drittanfechtungsklage
Der Kläger ist nur in seinen Rechten verletzt, wenn der angefochtene VA gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt.
Problem
Prüfungsreihenfolge bei drittschützenden Normen
a.A. Zwingend sind alle objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, und erst danach die subjektive Rechtsverletzung durch Verstoß gegen eine drittschützende Norm.
a.A. Die subjektive Rechtsverletzung durch Verstoß gegen eine drittschützende Norm ist voranzustellen und nur diese zu prüfen.