Prüfungsschema

Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und müssen kumulativ vorliegen, damit das Gericht eine Sachentscheidung treffen kann.

§§ 45 ff. VwGO · §§ 61 ff. VwGO · §§ 81 ff. VwGO

I. Zuständigkeit des Gerichts

1. Sachliche Zuständigkeit

a) Verwaltungsgericht (VG)

Regelzuständigkeit in erster Instanz, § 45 VwGO.

b) Oberverwaltungsgericht (OVG)

Zuständig in erster Instanz für Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO.

c) Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Zuständig in erster und letzter Instanz für bestimmte Streitigkeiten, §§ 48, 50 VwGO (z.B. Großvorhaben, Vereinsverbote).

2. Örtliche Zuständigkeit

Gemäß § 52 VwGO:

Nr. 1 — Streitigkeit über unbewegliches Vermögen → VG am Ort des Vermögens.

Nr. 2 Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen Verwaltungsakt (VA) einer Bundesbehörde → VG am Sitz der Behörde.

Nr. 3 — Andere Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage → VG der erlassenden Behörde.

Nr. 4 — Beamtenklage → VG des dienstlichen Wohnsitzes.

Nr. 5 — Subsidiär → VG am Sitz/Wohnsitz des Beklagten.

II. Ordnungsgemäße Klageerhebung

1. Form

a) Schriftform

Die Klage ist schriftlich zu erheben und vom Kläger oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Ausnahme Unterschrift entbehrlich, wenn der Zweck auf andere Weise (z.B. durch Telefax mit Originalunterschrift) erreicht wird und die Identität sowie Ernstlichkeit gewährleistet sind.

b) Elektronische Klageerhebung

Zulässig nach Maßgabe des § 55a VwGO.

2. Inhalt

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO:

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Klagebegehren — Umschreibung des Ziels der Klage ('Wer will was von wem').

Beklagter — Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Angabe der Ausgangsbehörde ausreichend.

Begründung — Eine Begründung der Klage ist nicht zwingend erforderlich, aber ratsam.

III. Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit

1. Beteiligtenfähigkeit

Definition

Definition:

Fähigkeit, am Verfahren als Kläger, Beklagter oder Beigeladener beteiligt zu sein, §§ 61, 63-65 VwGO.

Wer ist beteiligtenfähig?

Natürliche Personen, juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann.

Beigeladener — Ist an das Urteil gebunden, §§ 121, 63 Nr. 3 VwGO.

Arten der Beiladung (§ 65 VwGO) Einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) Wenn die Rechte Dritter durch die Entscheidung berührt werden können; liegt im Ermessen des Gerichts.

Notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) Wenn die Entscheidung auch dem Dritten gegenüber ergehen müsste, weil seine Rechte unmittelbar gestaltet, bestätigt, verändert oder aufgehoben werden.

2. Prozessfähigkeit

Definition

Definition:

Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Bevollmächtigten wirksam vorzunehmen, § 62 VwGO.

Wer ist prozessfähig?

Natürliche Personen, die volljährig sind; beschränkt geschäftsfähige Personen, soweit sie als geschäftsfähig anerkannt sind; Behörden und Vereine durch ihre gesetzlichen Vertreter.

Bevollmächtigung Prozessfähigkeit kann auch durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer anderen nach § 67 VwGO zugelassenen Person hergestellt werden.

3. Postulationsfähigkeit

Definition

Definition:

Fähigkeit, vor Gericht wirksam Verhandlungshandlungen vorzunehmen.

Grundsatz — Ist grundsätzlich gegeben, wenn auch Prozessfähigkeit vorliegt.

IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

1. Definition und Fälle des Fehlens

Definition

Definition:

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Begehren auf einem anderen, sachgerechteren Weg erreichen kann, die Klage seine Position nicht mehr rechtlich verbessern oder tatsächliche Vorteile bringen kann, oder die Klage offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

Fehlt bspw. wenn:

Das Begehren auf anderem, sachgerechterem Wege erreicht werden kann.

Die Klage den Kläger in seiner Position nicht (mehr) rechtlich verbessern oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

Die Klage ohne vorherigen Antrag erhoben wird, obwohl dieser erforderlich wäre.

Die Klage offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

Die Klage nur gegen Verfahrenshandlungen i.S.v. § 44a VwGO gerichtet ist.

2. Problem: Klage durch Behörde

Problem

Problem:

Ansicht

Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde, wenn sie den Anspruch auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes erreichen könnte?

h.M.:

Die Klage ist zulässig, wenn mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes durch den Betroffenen zu rechnen ist. Die Behörde muss nicht den Weg des Verwaltungsaktes gehen, wenn dieser voraussichtlich angefochten wird und somit ein gerichtliches Verfahren ohnehin unvermeidlich wäre.