Prüfungsschema

Allgemeine (Nichtigkeits-)Feststellungklage, § 43 I VwGO

Die Feststellungsklage dient der Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses oder der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.

§ 43 VwGO · § 40 VwGO · § 42 II VwGO · § 47 VwGO · § 44 VwVfG

I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Die Streitigkeit muss öffentlich-rechtlicher Natur sein (Abgrenzungstheorie, z.B. modifizierte Subjektstheorie).

b) Nichtverfassungsrechtlicher Art

Die Streitigkeit darf nicht doppelt verfassungsrechtlich geprägt sein.

c) Keine aufdrängende Spezialzuweisung

Es darf keine spezialgesetzliche Zuweisung zu einem anderen Gericht bestehen.

2. Statthaftigkeit der Klage

a) Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 I Alt. 1 VwGO)

Gegenstand ist die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

aa) Konkretes Rechtsverhältnis

Definition

Definition:

Jede durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, Verwaltungsakt oder unmittelbar durch öffentlich-rechtlichen Rechtssatz begründete rechtliche Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten oder zwischen Rechtssubjekt und einer Sache.

Erfasst sind auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit von bereits erledigten Realakten, einzelne Rechte/Pflichten eines Rechtsverhältnisses sowie Sachverhalte mit bloßer Innenwirkung (z.B. Kommunalverfassungsstreitverfahren).

Nicht erfasst sind unselbstständige Teile eines Rechtsverhältnisses oder bloße Vorfragen.

Aus der Rechtsbeziehung müssen sich konkret bestimmte Rechtsfolgen auf einen konkreten Sachverhalt beziehen.

Problem

Abstrakte Rechtsfragen

Ansicht

Bloße Wirksamkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung ist grundsätzlich Gegenstand der Normenkontrolle (§ 47 VwGO). Ergibt sich durch die Anwendung der Norm ein konkretes Rechtsverhältnis, ist eine inzidente Normkontrolle im Rahmen der Feststellungsklage möglich.

bb) Keine Subsidiarität (§ 43 II 1 VwGO)

Die Feststellungsklage ist grundsätzlich subsidiär gegenüber Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.

Ausnahmen:

Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 II 2 VwGO) → Wahlrecht zwischen Anfechtungs- und Feststellungsklage.

Keine Gefahr der doppelten Prozessführung oder des Unterlaufens besonderer Voraussetzungen der Gestaltungs- und Leistungsklage.

Rspr.: — Keine Subsidiarität bei Feststellungsklage gegen den Staat.

b) Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I Alt. 2 VwGO)

Gegenstand ist die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.

aa) Behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

Es muss die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts behauptet werden.

bb) Keine Subsidiarität (§ 43 II 2 VwGO)

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist nicht subsidiär gegenüber anderen Klagearten.

3. Feststellungsinteresse (§ 43 I Hs. 2 VwGO)

Definition

Definition:

Ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der alsbaldigen Feststellung.

Problem

Feststellungsinteresse der Behörde

Ansicht

Wenn die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt klären kann, wird teilweise ein Feststellungsinteresse verneint (a.A.). Die Rechtsprechung bejaht das Feststellungsinteresse, wenn mit der Anfechtung des Verwaltungsakts zu rechnen ist (Rspr.).

4. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)

Der Kläger muss geltend machen, durch das Rechtsverhältnis oder den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein oder eine Rechtsverletzung für möglich erscheinen.

5. Klagegegner (Rechtsträgerprinzip)

Die Klage ist gegen den Rechtsträger der Behörde zu richten, deren Handeln oder Unterlassen Gegenstand der Klage ist.

6. Vorverfahren

Grundsätzlich ist kein Vorverfahren erforderlich. Ausnahmen bestehen z.B. im Beamtenrecht.

7. Klagefrist

Grundsätzlich gibt es keine Klagefrist. Ausnahmen bestehen z.B. im Beamtenrecht.

8. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Die allgemeinen Voraussetzungen der Beteiligten- und Prozessfähigkeit müssen erfüllt sein.

9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Es darf kein einfacherer oder effektiverer Weg zur Klärung der Rechtslage bestehen.

II. Begründetheit

1. Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 I Alt. 1 VwGO)

Die Klage ist begründet, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses der Wahrheit entspricht.

2. Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I Alt. 2 VwGO)

Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich nichtig ist (z.B. nach § 44 VwVfG).