Prüfungsschema
Allgemeine Leistungsklage
Schema – Allgemeine Leistungsklage §§ 61, 62 VwGO Die allgemeine Leistungsklage ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Klageart im Verwaltungsrecht, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung gerichtet ist, sofern keine andere Klageart vorrangig ist.
§§ 43 II, 111 VwGO (gewohnheitsrechtlich anerkannt) · § 40 I 1 VwGO · § 42 II VwGO (analog) ·§ 54 BeamtStG · § 74 I 1 VwGO ·
I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
a) Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Definition
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sie im engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben steht (insb. Sachzusammenhang bei Realakten).
bb) Nicht verfassungsrechtlicher Art
b) Keine aufdrängende Spezialzuweisung
2. Statthaftigkeit der Klageart
Definition
Allgemeine Leistungsklage
Das Begehren des Klägers ist auf eine Leistung (Handeln, Dulden, Unterlassen) gerichtet, sofern dadurch nicht die Aufhebung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird.
a) Abgrenzung zur Verpflichtungsklage
Ist für den Realakt zuvor eine regelnde Entscheidung zu treffen, ist die Verpflichtungsklage statthaft.
b) Abgrenzung zur Anfechtungsklage + Annexantrag
Ist das Begehren auf Folgenbeseitigung gerichtet, die auf einem rechtswidrigen Verwaltungsakt beruht, ist die Anfechtungsklage mit Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO vorrangig.
c) Sonderformen der Leistungsklage
aa) Unterlassungsklage
Allgemeine Unterlassungsklage — Abwehr einer bereits eingetretenen Störung.
Vorbeugende Unterlassungsklage — Abwehr künftigen Verwaltungshandelns.
bb) Problem: Echte Normerlassklage
Definition
Echte Normerlassklage
Verpflichtung des Landes zum Erlass einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift, die nicht von § 47 I 1 VwGO erfasst ist.
Problem
a.A. (Unstatthaftigkeit)
Ansicht
Der Gesetzgeber müsste eine Normerlassklage einrichten; eine gerichtliche Verpflichtung zum Erlass eines Gesetzes widerspricht der Gewaltenteilung.
Problem
h.M. (Statthaftigkeit)
Ansicht
Die Verpflichtung zum Erlass untergesetzlicher Vorschriften widerspricht nicht der Gewaltenteilung. Der Ermessensspielraum ist nur für die Begründetheit, nicht für die Zulässigkeit relevant.
cc) Problem: Unechte Normerlassklage
Definition
Unechte Normerlassklage
Der Gesetzgeber hat einen bestimmten Sachverhalt unter Verstoß gegen Art. 3 I GG nicht erfasst.
Problem
a.A. (Leistungsklage)
Ansicht
Der Normerlass wird als Leistung angesehen.
Problem
Rspr. (Feststellungsklage)
Ansicht
Es handelt sich um ein besonderes Feststellungsverfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO), daher ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft.
3. Klagebefugnis
§ 42 II VwGO analog Die Klagebefugnis dient der Vermeidung von Popularklagen.
4. Vorverfahren
Grundsatz Grundsätzlich ist kein Vorverfahren erforderlich.
Ausnahme Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist ein Vorverfahren nach § 54 BeamtStG erforderlich.
5. Klagefrist
Grundsatz Grundsätzlich gibt es keine Klagefrist.
Ausnahme Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten gilt die Frist des § 74 I 1 VwGO. Die Fristen der §§ 70, 74 I 2 VwGO setzen einen Verwaltungsakt voraus und sind hier nicht anwendbar.
6. Klagegegner
Rechtsträgerprinzip Der Klagegegner ergibt sich aus dem Rechtsträgerprinzip, nicht aus § 78 VwGO.
7. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
§§ 61, 62 VwGO
8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Problem
Erforderlichkeit eines vorherigen Antrags bei der Behörde
Problem
a.A. (Erforderlich)
Ansicht
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nur, wenn der Kläger zuvor einen Antrag (auf Vornahme) bei der zuständigen Behörde gestellt hat.
Problem
Gegenansicht (Nicht erforderlich)
Ansicht
Eine Klage ohne Anlass ist nur für die Kostenerhebung relevant (§ 156 VwGO), nicht aber für das Rechtsschutzbedürfnis.
Problem
Hoheitsträger erhebt Leistungsklage gegen Bürger
Problem
a.A. (Kein Rechtsschutzbedürfnis)
Ansicht
Kein Rechtsschutzbedürfnis der Behörde, wenn sie den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend machen kann.
Problem
h.M. (Rechtsschutzbedürfnis +)
Ansicht
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn durch die Weigerung des Schuldners davon auszugehen ist, dass der Verwaltungsakt von ihm angefochten würde.
II. Begründetheit
1. Vorliegen einer Anspruchsgrundlage
Es muss eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für das begehrte Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen.
2. Erfüllung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage müssen im konkreten Fall erfüllt sein.
3. Rechtsfolge
Die begehrte Leistung (z.B. Folgenbeseitigung, Unterlassen, Erstattung) muss sich aus der Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage ergeben.