Prüfungsschema

Allgemeine Leistungsklage

Schema – Allgemeine Leistungsklage §§ 61, 62 VwGO Die allgemeine Leistungsklage ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Klageart im Verwaltungsrecht, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Verwaltung gerichtet ist, sofern keine andere Klageart vorrangig ist.

§§ 43 II, 111 VwGO (gewohnheitsrechtlich anerkannt) · § 40 I 1 VwGO · § 42 II VwGO (analog) ·§ 54 BeamtStG · § 74 I 1 VwGO ·

I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

a) Generalklausel, § 40 I 1 VwGO

aa) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Definition

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sie im engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben steht (insb. Sachzusammenhang bei Realakten).

bb) Nicht verfassungsrechtlicher Art

b) Keine aufdrängende Spezialzuweisung

2. Statthaftigkeit der Klageart

Definition

Allgemeine Leistungsklage

Das Begehren des Klägers ist auf eine Leistung (Handeln, Dulden, Unterlassen) gerichtet, sofern dadurch nicht die Aufhebung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

a) Abgrenzung zur Verpflichtungsklage

Ist für den Realakt zuvor eine regelnde Entscheidung zu treffen, ist die Verpflichtungsklage statthaft.

b) Abgrenzung zur Anfechtungsklage + Annexantrag

Ist das Begehren auf Folgenbeseitigung gerichtet, die auf einem rechtswidrigen Verwaltungsakt beruht, ist die Anfechtungsklage mit Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO vorrangig.

c) Sonderformen der Leistungsklage

aa) Unterlassungsklage

Allgemeine Unterlassungsklage — Abwehr einer bereits eingetretenen Störung.

Vorbeugende Unterlassungsklage — Abwehr künftigen Verwaltungshandelns.

bb) Problem: Echte Normerlassklage

Definition

Echte Normerlassklage

Verpflichtung des Landes zum Erlass einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift, die nicht von § 47 I 1 VwGO erfasst ist.

Problem

a.A. (Unstatthaftigkeit)

Ansicht

Der Gesetzgeber müsste eine Normerlassklage einrichten; eine gerichtliche Verpflichtung zum Erlass eines Gesetzes widerspricht der Gewaltenteilung.

Problem

h.M. (Statthaftigkeit)

Ansicht

Die Verpflichtung zum Erlass untergesetzlicher Vorschriften widerspricht nicht der Gewaltenteilung. Der Ermessensspielraum ist nur für die Begründetheit, nicht für die Zulässigkeit relevant.

cc) Problem: Unechte Normerlassklage

Definition

Unechte Normerlassklage

Der Gesetzgeber hat einen bestimmten Sachverhalt unter Verstoß gegen Art. 3 I GG nicht erfasst.

Problem

a.A. (Leistungsklage)

Ansicht

Der Normerlass wird als Leistung angesehen.

Problem

Rspr. (Feststellungsklage)

Ansicht

Es handelt sich um ein besonderes Feststellungsverfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO), daher ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft.

3. Klagebefugnis

§ 42 II VwGO analog Die Klagebefugnis dient der Vermeidung von Popularklagen.

4. Vorverfahren

Grundsatz Grundsätzlich ist kein Vorverfahren erforderlich.

Ausnahme Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist ein Vorverfahren nach § 54 BeamtStG erforderlich.

5. Klagefrist

Grundsatz Grundsätzlich gibt es keine Klagefrist.

Ausnahme Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten gilt die Frist des § 74 I 1 VwGO. Die Fristen der §§ 70, 74 I 2 VwGO setzen einen Verwaltungsakt voraus und sind hier nicht anwendbar.

6. Klagegegner

Rechtsträgerprinzip Der Klagegegner ergibt sich aus dem Rechtsträgerprinzip, nicht aus § 78 VwGO.

7. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

§§ 61, 62 VwGO

8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Problem

Erforderlichkeit eines vorherigen Antrags bei der Behörde

Problem

a.A. (Erforderlich)

Ansicht

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nur, wenn der Kläger zuvor einen Antrag (auf Vornahme) bei der zuständigen Behörde gestellt hat.

Problem

Gegenansicht (Nicht erforderlich)

Ansicht

Eine Klage ohne Anlass ist nur für die Kostenerhebung relevant (§ 156 VwGO), nicht aber für das Rechtsschutzbedürfnis.

Problem

Hoheitsträger erhebt Leistungsklage gegen Bürger

Problem

a.A. (Kein Rechtsschutzbedürfnis)

Ansicht

Kein Rechtsschutzbedürfnis der Behörde, wenn sie den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend machen kann.

Problem

h.M. (Rechtsschutzbedürfnis +)

Ansicht

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn durch die Weigerung des Schuldners davon auszugehen ist, dass der Verwaltungsakt von ihm angefochten würde.

II. Begründetheit

1. Vorliegen einer Anspruchsgrundlage

Es muss eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für das begehrte Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen.

2. Erfüllung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage müssen im konkreten Fall erfüllt sein.

3. Rechtsfolge

Die begehrte Leistung (z.B. Folgenbeseitigung, Unterlassen, Erstattung) muss sich aus der Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage ergeben.